Überbauungsplan Harzloch, 2. Änderung
Plan d'utilisaziun spezial · Mels
Document
- Numer
- 2011-3860
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Mels
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 05-07-2011
- Approvà
- 26-09-2011
- Publitgà
- 19-07-2011
- En vigur dapi
- 26-09-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis
26. September 2011
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Harzloch, 2. Änderung
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Am 27. März 1990 genehmigte das Baudepartement den Überbauungsplan Harzloch. Eine erste Änderung wurde am 4. Juni 1997 genehmigt. Der Plan bildete die planungs rechtliche Voraussetzung zur Überbauung der in der zweigeschossigen Wohn- und Ge werbezone WG2 gelegenen Grundstücke Nr. 2894 sowie Nr. 4137. Die gemäss Sonder nutzungsplan festgelegte Überbauung der Parzelle Nr. 2894 wurde jedoch nicht realisiert. Der bisherige Sondernutzungsplan wurde vom Baudepartement am 15. April 2010 in die sem Bereich aufgehoben und durch einen neuen Überbauungsplan Harzloch ersetzt. Das Areal wurde zwischenzeitlich bis auf den Baubereich D gemäss dem neuen Überbau ungsplan überbaut. Das nun geplante Gebäude im Baubereich D ist gemäss den beson deren Vorschriften grundsätzlich nach Regelbauweise zu erstellen. Mit der vorgesehenen Ergänzung der Bauvorschriften gemäss Art. 5 werden die Bestimmungen zu den Vordä chern und Dächern über den Terrassensitzplätzen präzisiert. Mit der geplanten Überbau ung des Baubereiches D sind auch Parkplätze gemäss Art. 26 Baureglement zu erstellen, weshalb die Tiefgarage unter dem Baubereich C vergrössert werden soll. Gleichzeitig wird das Ausmass des Tiefgaragenbereichs B gemäss der bereits gebauten Garagierung an gepasst. Die im Überbauungsplan unter Hinweise dargestellte öffentliche Verkehrsfläche wird zudem gemäss den Plänen des bereits genehmigten Teilstrassenplans Glashütten weg / Glashüttenfussweg angepasst. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung undffgQjflfQfmatipn
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
11-5088 / 255613_74192
Plan mit besonderen Vorschriften
Politische Gemeinde Meis
Überbauungsplan Harzloch
Kanton St.Gallen
Februar 2011
Überbauungsplan Harzloch 2. Änderung Baubereich D / Tiefgarage Situation 1:500
Legende: Festlegungen ' ............ ' Umgrenzung Plangebiet _____
Baulinie für Bauten und Anlagen (Gewässerabstand) Baubereich A für Wohnbauten
ln Anwendung von Art. 29 ff des kantonalen Baugesetzes sGS 731.1, (abgekürzt BauG) vom Gemeinderat Meis erlassen am
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5.JUU .2011,
Baubereich B für Tiefgarage Der Gemeindepräsident
Baubereich C für oberirdische Parkierung (Besucher) Abstellplätze für Auto, Mofa, Velo
Der Gemeinderatsschreiber
£ ts
<%%%% Baubereich D entspricht Bauzone WG2
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Öffentlich aufgelegt »cm
Freihaltefläche / Waldabstand
bis J . Î . 5 5
Spielwiese / Spielplatz Verkehrsfläche privat Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am...2.6:.5.^:.2011
Für das Baudepartement des Kantons St.Gallen Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
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Richtungspunkt
VA
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Erweiterung Baubereich für Tiefgarage (unterirdisch)
(Ermächtigungsverordnung sGS 141.41)
Hinweise Verkehrsfläche öffentlich öffentlicher Fussweg Wald
3
Egger B a u C o n su ltin g A G
Bäume / Bepflanzungen BAUMANAGEM ENT • BAUPLANUNG • GENERALUNTERNEHMUNG Walzenhauserstrasse 38 CH - 9434 Au SG
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Webseite E-Mail
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Nachtrag Besondere Vorschriften
Datum: 13. Juli 2011 / RA
Bestehende Bauten
Art. 5
Bauvorschriften
Im Baubereich D sind Bauten mit 2 Vollgeschossen und einem Attikageschoss zulässig. Das Attikageschoss ist auf zwei Seiten unter einem Winkel von 45° a.T. -ab OK. Fussboden / Fassaden schnittpunkt- zurückzuversetzen. Das Vordach über dem Attikageschoss darf allseitig max. 50 cm auskragen. Davon ausgenommen sind Dächer über den Terrassensitzplätzen, die bis an die Flucht der Hauptfassade, bzw. der Balkonflucht reichen dürfen, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der jeweiligen Gebäudelänge einnehmen.