Überbauungsplan Unterdorf / Bergli

Plan d'utilisaziun spezial · Gommiswald · Abolì ils 21-11-2025

Document

Numer
1984-4861
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Gommiswald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
04-06-1984
Approvà
08-10-1984
Publitgà
11-06-1984
En vigur dapi
08-10-1984
Abolì
21-11-2025

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

St.Gallen,

8. Oktober 1984

Gemeinderat 8725 Ernetschwil

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes 731 .1 ; abgekürzt BauG)

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folgenden Erlass zur Genehmigung einge­

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reicht: - Ueberbauungsplan Unterdorf/Bergli mit besonderen Vorschriften

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

(sGS 951 .1 ) in Verbindung mit

Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821 .5 ) verfügt das Baudepartement:

1 . Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.— .

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

slg. Dr. W. Geiger . Beilage: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein

Dr. W. Geiger Regierungsrat

Kopie : - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2) Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03

Plan

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Gemeinde Ernetschwil K ant on

St. Gallen

GEMEINDE

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ERNETSCHWIL

U E B E R BA U U N G SP L AN Unterdorf / Bergl 1: 500

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ARCHITEKT

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GEMEINDERATSSCHREIBER

-4 . Juni 1984

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10. Juli 1984

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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am 8. o u . im Der Vorsteher:

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17. 3 .1 9 8 3 PAUL DOMEISEN Ingenieur - G eom eter 8716 S chm enkon

besondere Vorschriften

ELEG Bau AG, 8725 Ernetschwil BESONDERE VORSCHRIFTEN ZUM UEBERBAUUNGSPLÄN UNTERDORF/BERGLI

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan schwarz umrandete Gebiet. 2 Soweit diese besonderen Vorschriften nichts an­ deres festlegen, sind die Vorschriften des gelten­ den Baureglements anzuwenden.

Art. 2 Zweck

1 Der Ueberbauungsplan bezweckt eine rationelle Er­ schliessung und eine geordnete Bauweise mit guter Gesamtwirkung. 2 unter Würdigung der besonderen Schönheit der expo­ nierten Hanglandschaft werden insbesondere erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung (Form und Farbe der Materialien etc.), an die rück­ sichtsvolle Einordnung in das Strassen- und Land­ schaftsbild sowie an Art und Umfang der Terrainge­ staltung gestellt.

Art. 3 ueberbauungsvorschriften

1 Es gelten folgende Maximalmasse: Ausnützungs­ ziffer

Gebiet

Gebäude­ länge

Gebäude höhe

First­ höhe

A

30 m

7 m

11 m

0.5

B

26 m

7 m

10 m

0.4

C

20 (25)m

6 m

10m

0.25

2 Im Gebiet C kann für eingeschossige Gebäude die Ge­ bäudelänge auf 25 m erhöht werden. 3 In allen Gebieten darf das Dachgeschoss bis zu 3/4 der Vollgeschossfläche ausgebaut werden. 4 in den Gebieten B und C dürfen nur 2 Geschosse talseits in Erscheinung treten.

-

2-

5 Die Fassaden sind ansprechend zu gliedern. Fassaden über 16 m Länge sind um mindestens 1.50 m zu ver­ setzen. 6 Gesamthaft über das ganze Gebiet darf die Ausnützungs­ ziffer von 0.3 nicht überschritten werden.

Art. 4 Grünbereiche

1 Im Gebiet D ist eine Fläche von mindestens 1000 m2 als Spielplatz auszuscheiden. Die restliche Fläche kann als Garten genutzt werden. Die Erstellung ei­ nes eingeschossigen Gebäudes für Geräte ist ge­ stattet. 2 Das Gebiet E ist von Bauten freizuhalten. Es kann als Garten genutzt werden.

Art. 5 Dachqestaltung

Im Gebiet A sind nur Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 35°, in den Gebieten B und C nur sol­ che mit einer Neigung von mindestens 30° gestattet.

Art. 6 Farbgebung, Materialwahl

1 Materialien und Farben für Fassaden und Dächer, die sich stark von der natürlichen Umgebung abheben, sind nicht zulässig. 2 Die geplanten Materialien und Farben sind dem Gemein­ derat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 7 Aussenantennenanlagen

Im Ueberbauungsgebiet dürfen keine Einzelantennen­ anlagen nach aussen in Erscheinung treten.

Art. 8 Umgebungsplan

1 Terraingestaltung (inkl. Stützmauern) und Bepflanzung haben sich der landschaftlichen Umgebung anzupassen. 2 Vor Beginn der Umgebungsarbeiten ist dem Gemeinderat ein Umgebungsplan zur Genehmigung einzureichen.

Art. 9 Abstell- und Einstellplätze für Fahrzeuge

1 In den Gebieten A und B müssen 60% der Abstellflächen für Motorfahrzeuge als Einstellplätze realisiert werden.

-

3-

2 Für gegen die Strasse offene Autounterstände beträgt der min. Abstand ab Trottoirrand 1.00 m.

A r t .10

Strassenabstand Einfriedungen, Mauern und Böschungen haben zum Strassenrand einen Mindestabstand von 0.50 m einzuhalten. Für Lebhäge gilt ein Mindestabstand von 1.00 m.

Art. 11 Fussgängerverbindungen/ Notzufahrt

1 Zwischen den Richtungspunkten ist ein durch die Oeffentlichkeit benutzbarer Weg von 1.50 m Breite anzulegen. 2 Für die Gebiete A und B ist dieser Weg als Notzu­ fahrt mit einer Breite von 3.00m auszubauen. Der Abstand für Bauten beträgt 2.50m ab Wegrand. 3 Im Gebiet C ist für eine allfällige Verlängerung der Erschliessungsstrasse ein Streifen von 1 5 m von jeglicher Ueberbauung freizuhalten.

Art. 12 Kehrichtcontainer

An den im Plan bezeichneten Zufahrtsstellen sind auf privatem Grund Abstellflächen für Kehricht­ container einzurichten.

A r t .13

Ueberbauungsrichtplan Der beim Gemeinderat liegende Richtplan ist für die Ueberbauung wegleitend.

Art. 14 Vorprüfung

Den Bauinteressenten wird empfohlen, ein Bauer­ mittlungsgesuch im Sinne der Art. 91 und 92 des kantonalen Baugesetzes einzureichen.

-

4-

TORNAÛàBENERALUNTEM EHMEH

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Der Architekt Datum

Der Gemeinderat genehmigt

- 4. Juni 1984 am .: .............

Der Gemeindeammann V

Der Gemeinderatsschreiber - « c /^ "

Oeffentlich aufgelegt

von : bis :

11. Juni 1984 1 0 . Juli 1984

Vom Baudepartement des Kts. St.Gallen genehmigt

am :

8. O k U 984 BAUDEPARTEMENT

DES KANTONS ST. GALLEN , Der Verstehen

29. Mai 1984