Schutzverordnung Talgebiet
Grabs
Document
- Numer
- 2019-3030
- Vischnanca
- Grabs
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 25-04-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Gemeinde Grabs Teilgebiet Talgebiet • Schutzverordnung Talgebiet vom 17. Dezember 2009 • Nachtrag Schutzverordnung Talgebiet vom 25. April 2019
Baudepartement des Kantons St.Gallen
17. Dezember 2009
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Telefon 07'l 229 30 03, Fax071229 39 60
Gemeinderat 9472 Grabs
Gemeinde Grabs: Genehmigung e¡nes Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
o SchutzverordnungTalgebiet
Durch die vorliegende Schutzverordnung Talgebiet werden die folgenden, im Zonenplan (inkl. Landwirtschaftszonenplan) vom 2. Februar 1983, im Zonenplan/ Schutzzonenplan (Zusammenzug) vom 13. März 1997 und im Teilzonenplan "Hinterstädli" Werdenberg vom 21 . August 2000 enthaltenen Schutzobjekte aufgehoben:
- Umgebungsschutzgebiete lund ll - Kulturobjekte - Naturobjekte - Hecken, Feld- und Ufergehölze Als blossen Hinweis möchten wir festhalten, ob nicht die ehemalige Werkzeugschmiede bei der Kirche (Nr. 1a des Mühlebachs, Assek.-Nr. 599) ebenfalls in die Liste der "Wasserkraftanlagen" aufzunehmen wåre. Ein Augenschein mit dem zuständigen Regionalförster hat ergeben, dass es sich bei den im Schutzzonenplan Teilplan Talgebiet aufgeführten Windschutzstreifen im Bereich der Pazellen Nrn. 603 und 645 nicht um Wald, sondern um geschützte Baumreihen handelt.
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebuhrentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verftrgt das
Baudepartement: 09-1690 / 157850_55357
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1
-2-
Der angeführte Erlass wird unter Berücksichtigung von Ziffer 2 genehmigt.
2
Bei den im Schutzzonenplan Teilplan Talgebiet aufgeführten Windschutzstreifen im Bereich der Pazellen Nrn. 603 und 645 handelt es sich nicht um Wald sondern um gesch[ltzte Baumreihen.
3
Die folgenden, im Zonenplan (inkl. Landwirtschaftszonenplan) vom 2. Februar 1983, im Zonenplan/ Schutzzonenplan (Zusammenzug) vom 13. März 1997 und im Teilzonenplan "Hinterstädli" Werdenberg vom 21. August 2000 enthaltenen Schutzobjekte aufgehoben:
- Umgebungsschutzgebiete lund ll - Kulturobjekte - Naturobjekte - Hecken, Feld- und Ufergehölze 4
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.-.
Die Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen
- Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie
- Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
09-1690 / 157850_55357
Kanton St.Gallen
Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt fù¡ Raumentw¡cklung und Gæìrfomation, Lâmmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Callen
A-Post
Gemeinderat Grabs Sporgasse 7
25. April2019
9472 Grabs
Geschäft Nr. 19-2190 Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
. l. Nachtragzul Schutzverordnung Talgebiet Ausgangs lage/Vorhaben Das Wohnhaus mit angebauter Scheune (Vers.-Nr. 799/800, Gässli 5) wird aus der Schutzverordnung Talgebiet entlassen, da die Baute nicht mehr erhalten oder renoviert werden kann (einstuzgefährdet). Für die Beurteilung wurde eine Baudokumentation mit Datum 16. Oktober 2018 erstellt und die kantonale Denkmalpflege beigezogen. Der Gemeinderat hat die Entlassung des Objekts aus der Schutzverordnung Talgebiet am
7. Januar 2019 erlassen. Die öffentliche Auflage hat vom 15. Januar 2019 bis zum 13.
Februar 2019 stattgefunden. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs.2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.
19-2'1 90
112
Verfügung
ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡valtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. I in Verbindung mitAnhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5', abgekürzt GebT) verfügt das
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 400.-Der Nachtrag der Schutzverordnung Talgebiet ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V,m. Aft..47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
URalph Etter
Beilagen - Genehmigter Erlass (zweifach) - Rechnung mit Einzahlungsschein
Kopie
- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Ërlass) - Amt für Kultur - Denkmalpflege
1
9-2190
Reglement
Gemeinde Grabs Teilgebiet Talgebiet • Schutzverordnung Talgebiet vom 17. Dezember 2009 • Nachtrag Schutzverordnung Talgebiet vom 25. April 2019
GRABS SG
Schutzverordnung Teil Talgebiet Vom Gemeinderat erlassen:
am 29. September 2008 am 26. Oktober 2009 (Ergänzung)
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeinderatsschreiber:
sig. Rudolf Lippuner
sig. Markus Stähli
Öffentlich aufgelegt:
vom 19. November bis 12. Dezember 2008 vom 04. November bis 03. Dezember 2009 (Ergänzung)
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt:
am 17. Dezember 2009
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation sig. Ueli Strauss
03. September 2008 / 25. März 2009 Strittmatter Partner AG, Beratende Raumplaner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Geltungsbereich
Zweck Vorbehalte Bewilligung
1 1 1 1
II. Schutzbestimmungen Natur und Landschaft
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Naturschutzgebiet Feuchtstandort
Naturschutzgebiet Trockenstandort Uferbereich Gewässer und Entwässerungsgräben Landschaftsschutzgebiet Lebensraum von Reptilien Hecken-, Ufer- und Feldgehölze, Einzelbäume Baumreihen Trockenmauern
2 3 3 4 4 4 4 5
Kulturgüter
44 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Ortsbildschutzgebiete
Kulturobjekte Gewerbekanal Wasserkraftanlagen Spitzmauern Umgebungsschutzgebiete Werdenberg Archäologische Schutzgebiete
5 5 6 6 6 6 7
III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28 Bewilligungen und Ausnahmen
Kennzeichnung Aufsicht Schutz- und Pflegemassnahmen, Beiträge Behebung des rechtswidrigen Zustandes, Ersatzvornahme Strafbestimmungen Rechtsmittel Inkrafttreten Aufzuhebendes Recht
7 8 8 8 8 8 8 9 9
IV. Anhang - Schutzobjekte Natur und Landschaft - Liste der Kulturobjekte - Liste der Wasserkraftanlagen - Liste der Archäologischen Fundstellen
10 11 11 12 2
Das kursiv Gedruckte ist mit den Schutzverordnungen für die übrigen Teilgebiete der Gemeinde Grabs identisch. Der Gemeinderat Grabs erlässt, gestützt auf Art. 98 ff. des Baugesetzes1, Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung2 und Art. 5 und 136 lit. g) des Gemeindegesetzes3 folgende Schutzverordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Art. 1 Die Schutzverordnung besteht aus diesen Vorschriften sowie dem
dazugehörigen Plan. Die Bestimmungen dieser Schutzverordnung gelten für die im Plan zur Schutzverordnung, Massstab 1:5'000, bezeichneten Objekte und Gebiete. Die Vorschriften dieser Schutzverordnung gelten soweit, als in den GAöL-Verträgen oder separaten Pflegevereinbarungen nicht andere oder weitergehende Bestimmungen für die Bewirtschaftung enthalten sind. Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Inventare sind wegleitend.
Zweck
Art. 2
Die Verordnung bezweckt die Erhaltung und Pflege der kulturgeschichtlich, landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Objekte und Gebiete.
Vorbehalte
Art. 3
Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen abweichende Bestimmungen enthält, bleibt das Recht des Bundes und des Kantons vorbehalten. Die Bestimmungen des Baureglementes und der Zonenpläne der Gemeinde Grabs bleiben vorbehalten, soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt.
Bewilligung
1 2 3
Art. 4 Für alle Bauten, Anlagen und Vorkehren mit Auswirkungen auf
diese Schutzverordnung ist bei der Gemeinde um eine Bewilligung nachzusuchen.
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 06. Juni 1972, sGS 731.1 Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere vom 17. Juni 1975, sGS 671.1 Gemeindegesetz vom 23. August 1979, sGS 151.2 1
Die Bewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG4 wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG ausgedehnt auf: a) sämtliche baulichen Änderungen, Ersatz von Bauteilen, Renovationen und Fassadenanstrichen an Kulturobjekten und an Bauten im geschützten Ortsbild; b) sämtliche Terrainveränderungen; c) Entwässerungen; d) sämtliche Nutzungsänderungen oder Änderungen der Bodenstruktur und des Wasserhaushaltes; e) Eingriffe an Steinmauern; f) touristische oder sportliche Anlässe. Zur Beurteilung von Gesuchen zieht der Gemeinderat je nach Auswirkungen des Objektes bzw. des Standortes Experten bei. Die Gemeinde ist befugt, Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden. Gesuche, deren Ausführung keine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes zur Folge haben, können bewilligt werden, wenn auch die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.
II. Schutzbestimmungen Natur- und Landschaft Naturschutzgebiet Feuchtstandort
Art. 5
Die im Plan bezeichneten Naturschutzgebiete umfassen verschiedene Ried- und Moorflächen. In diesen Gebieten nicht gestattet sind Vorkehren, die den Naturund insbesondere den Wasserhaushalt sowie Fauna und Flora beeinträchtigen. Insbesondere sind verboten: - das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen von wild wachsenden Pflanzen sowie das Einpflanzen von standortfremden Arten; - das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören der frei lebenden Tiere sowie das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten; - das Erstellen ober- oder unterirdischer Bauten und Anlagen, die nicht dem Schutzzweck dienen; - die Vornahme von Entwässerungen und das Eindolen oder Verändern der Wasserläufe; - jegliche Terrainveränderungen und das Ablagern von Materialien, einschliesslich solcher landwirtschaftlicher Art;
4
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 06. Juni 1972, sGS 731.1 2
- das Düngen und die Anwendung von Giftstoffen zur Schädlingsund Unkrautbekämpfung sowie das Einleiten von Abwässern; - das Weiden lassen von Tieren soweit es nicht ausdrücklich nach Plan gestattet ist; - das Reiten; - das Entfachen von Feuern und das Abbrennen der Pflanzendecke; - das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie Campieren und Lagern; - das Versäubern und freie Laufen lassen von Hunden. Massnahmen, welche für die Erhaltung notwendig sind, wie Einzäunungen oder pflegerische Eingriffe, sind zulässig. Natürlich geworfenes Holz kann liegen gelassen werden. Einzelheiten können durch eine Vereinbarung geregelt werden. Zur Erhaltung der Pflanzengesellschaften in den geschützten Flächen sind diese mindestens alle zwei Jahre einmal, aber frühestens am 01. September zu mähen. Streue und Heu sind einzusammeln und wegzuführen. Für das Beweiden angrenzender Flächen sind von den Tierhaltern Weidhäge aufzustellen. Die Jagd gemäss Jagdgesetz5 und die Fischerei bleiben gewährleistet, vorbehalten bleiben vom zuständigen Departement genehmigte Einschränkungen. Naturschutzgebiet Trockenstandort
Art. 6
Die im Plan bezeichneten Trockenstandorte sind als wertvolle Flächen zu erhalten. Sinngemäss gelten die Bestimmungen von Art. 5 dieser Schutzverordnung (Naturschutzgebiet Feuchtstandort). Zur Erhaltung ihrer Pflanzengesellschaften sind sie jährlich, nicht vor dem 15. Juli oder nach den in den GAöL-Verträgen festgehaltenen Terminen, zu mähen. Das Schnittgut ist abzuräumen.
Uferbereich Gewässer und Entwässerungsgräben
5
Art. 7 Die im Plan bezeichneten Uferbereiche umfassen Dämme von
Kiesfängen und gewässerbegleitende Flächen. Die Ufer und Dämme sind einem natürlichen Bewuchs zu überlassen. Bautechnische Massnahmen, welche zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bauwerkes notwendig sind sowie wasserbauliche Massnahmen zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten, sind zulässig. Bei diesen Unterhaltsarbeiten sind seltene Pflanzen und Arten sowie deren Vielfalt die an Bauwerken nur begrenzten Schaden anrichten und die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, bezüglich ihres Weiterbestandes zu schonen. Massnahmen, die der ökologischen Aufwertung dienen (naturnahe Ufergestaltung, Ausweitungen, Revitalisierungen usw.) sind zulässig.
Jagdgesetz, sGS 853.1 3
Zur Erhaltung der Pflanzengesellschaften in den geschützten Flächen sind diese mindestens einmal jährlich, aber frühestens am 01. September zu mähen. Streue und Heu sind einzusammeln und wegzuführen. Für das Beweiden angrenzender Flächen sind von den Tierhaltern Weidhäge aufzustellen.
Landschaftsschutzgebiet
Art. 8 Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen
Erscheinungsbildes als Lebens- und Erholungsraum zu erhalten. Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer u.a.m. beeinträchtigen, sind untersagt. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden.
Lebensraum von Reptilien
Art. 9
Die Trockenmauern sind zu erhalten. Die vorderseitigen Mauerritzen dürfen nicht mit Mörtel ausgepflastert werden. Entlang dem Mauerfuss sind Krautstreifen zu belassen. Verwachsungen sind zu mähen oder zu schneiden (nicht fräsen). Es sind Steinhaufen sowie Haufen aus Ästen, Holzabfällen, Wurzelstöcken aufzuschichten.
Hecken-, Ufer- und Feldgehölze, Einzelbäume
Art. 10 Die im Plan bezeichneten Hecken-, Ufer- und Feldgehölze samt
dem Krautstreifen sind in ihrem Umfang und ihrer Artenzusammensetzung zu erhalten und soweit notwendig zu verbessern. Der Krautstreifen ist extensiv zu bewirtschaften6. Das Auf-den-StockSetzen darf nur abschnittsweise erfolgen. Im Plan bezeichnete Einzelbäume sind im Rahmen ihrer natürlichen Alterung ohne Baumchirurgie zu erhalten. Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der erforderlichen Ersatzpflanzung bei gefällten, abgehenden oder geschädigten Objekten.
Baumreihen
6
Art. 11 Im Plan bezeichnete Baumreihen sind als Landschaftselemente zu
erhalten. Abgehende und kranke Bäume sind zu ersetzen.
vgl. Anhang 1, Liste der schützenswerten Lebensraumtypen, Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, SR 451.1 4
Trockenmauern
Art. 12 Die im Plan bezeichneten Trockenmauern dürfen als Standorte
geschützter Tiere und Pflanzen nicht beseitigt werden. Die vorderseitigen Mauerritzen dürfen nicht mit Mörtel oder Beton ausgepflästert werden. Wo weder ein Weg, eine Strasse oder ein Platz unmittelbar angrenzt, ist am Mauerfuss ein extensiv genutzter Krautstreifen von mindestens 50 cm Breite zu belassen.
Kulturgüter Ortsbildschutzgebiete
Art. 13
Die im Plan aufgeführten Ortsbildschutzgebiete enthalten besonders schöne, kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, die zu erhalten sind. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes des Städtchens Werdenberg ist die gesamte Substanz der Gebäude und Anlagen wie der Aussenräume integral zu erhalten. Ihr Abbruch oder eine anderweitige Zerstörung ihrer Schutzwürdigkeit, entstellende Renovationen und Anbauten sind untersagt. Restaurierungen, bauliche Änderungen sowie Neubauten haben den Anforderungen der Denkmalpflege zu entsprechen. Neubauten sind nur im Sinne eines Wiederaufbaus von nicht mehr sanierbaren Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen gemäss den oben genannten Bestimmungen möglich. Aussenantennen sind nicht gestattet. Vor dem Ausstellen einer Baubewilligung ist die Stellungnahme des Amtes für Kultur, Abteilung Denkmalpflege, beim Departement für Inneres einzuholen. In den Ortsbildschutzgebieten Grabs und Stauden haben sich Neubauten, Renovationen, Umbauten und Anbauten an die historische Bausubstanz in Bezug auf Gebäudeform und -stellung, Dachform und -neigung, Firsthöhe, Fassadengliederung, Materialien und Farben für Dach und Fassaden anzupassen. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder geschichtlichen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört. Die Ausführung eines bewilligten Neubaus ist sicherzustellen. Anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten haben sich im Wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes verlangt. Form, Inhalt und Ausstattung der Umgebung und der Freiräume, inkl. der Spitzmauern, sind in ihrem wertvollen und ortstypischen Charakter zu erhalten.
Kulturobjekte
Art. 14
Die im Plan bezeichneten Kulturobjekte umfassen kulturgeschichtlich, typologisch oder künstlerisch wertvolle und schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen. Sie sind in ihrem Charakter und in ihrer inneren und äusseren schutzwürdigen Substanz zu erhalten, soweit nicht andere überwiegende Interessen nachgewiesen sind. 5
Ihr Abbruch oder eine anderweitige Zerstörung ihrer Schutzwürdigkeit, entstellende Renovationen und Anbauten sind untersagt. Massnahmen, die der Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes dienen, sind zulässig. Der Gemeinderat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, durch besondere Verfügungen oder im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens den Schutzumfang im Einzelnen. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes des Städtchens Werdenberg ist die gesamte Substanz der Kulturobjekte integral zu erhalten. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird. Gewerbekanal
Art. 15 Der im Plan bezeichnete Gewerbekanal war Teil eines künstlichen
Gewässersystems, das zum Antrieb von Maschinen, Geräten und Mühlen diente. Sein Wasserlauf ist in der Art der ursprünglichen Ausführung zu erhalten.
Wasserkraftanlagen
Art. 16 Die im Plan bezeichneten Wasserkraftanlagen mit Werkstätten,
Betriebsanlagen und -einrichtungen, Werkzeugen usw. sind als historische Objekte zu erhalten. Massnahmen, die deren Fortbestehen oder Wiederinbetriebnahme beeinträchtigen, sind untersagt. Der Gebäudekomplex, in dem die Wasserkraftanlage untergebracht ist, ist in seinem ursprünglichen Charakter zu erhalten, soweit nicht andere überwiegende Interessen nachgewiesen sind. Der Gemeinderat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, durch besondere Verfügungen oder im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens den Schutzumfang im Einzelnen.
Spitzmauern
Art. 17 Die im Plan bezeichneten Spitzmauern (vermörtelt) ausserhalb der
Ortsbildschutzgebiete sind als historische Einfriedungen zum Hochwasserschutz in ihrer Substanz zu erhalten. Bei Renovationen ist dem ursprünglichen Charakter Rechnung zu tragen. Bei notwendigem Ersatz ist die Mauer bezüglich Bauart und Material entsprechend der bestehenden Mauer wiederherzustellen.
Umgebungsschutzgebiete
Art. 18
Zum Schutz der Umgebung von Schloss und Städtchen Werdenberg sind im Plan Umgebungsschutzgebiete ausgeschieden.
Werdenberg
6
Umgebungsschutzgebiet I Bauten und Anlagen, deren Materialien und Farben, Einrichtungen, Werbung, Signalisation, Terrainveränderungen, Mauern, Einfriedungen und dergleichen müssen sich sowohl in Bezug auf ihre Gesamtwirkung als auch auf einzelne Teile dem Zweck des Gebietes unterordnen und sich besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Aussenantennen sind nicht gestattet. Soweit Bewilligungen erforderlich sind, ist vor deren Erteilung die Zustimmung des Amtes für Kulturpflege einzuholen. Der Stiftung Pro Werdenberg ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Umgebungsschutzgebiet II Bauten und Anlagen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht dominieren. Sie haben zu einem harmonischen Übergang zwischen der engeren historisch-landschaftlichen Einheit von Schloss und Städtchen und der weiteren Überbauung der Umgebung beizutragen. Im Überbauungs- und Gestaltungsplanverfahren ist das Überschreiten der zonengemässen Geschosszahl nicht gestattet. Vorgängig der Erteilung einer Baubewilligung ist vom Gemeinderat eine Stellungnahme des Amtes für Kulturpflege einzuholen. Archäologische Schutzgebiete
Art. 19 Die im Plan bezeichneten archäologischen Fundstellen lassen
aufgrund geschichtlicher Kenntnisse auf vorhandene Zeugen früherer Kulturen schliessen. Wenn in diesen Gebieten Grabungen vorgenommen werden, muss vorgängig das kantonale Amt für Kultur, Abteilung Archäologie, benachrichtigt und zur Stellungnahme eingeladen werden. Der Gemeinderat kann Massnahmen zum Schutze und zur Sicherung von allfälligen archäologischen Funden verfügen.
III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen Bewilligungen und Ausnahmen
Art. 20 Soweit Baugesetz oder Naturschutzverordnung nichts anderes
bestimmen, ist der Gemeinderat zuständig für Bewilligungen von Bauten, Anlagen und Einwirkungen an bezeichneten Schutzgegenständen. Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstandes zur Folge haben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen in Sinne von Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes7 oder Art. 3, 9 und 11 der Naturschutzverordnung8 bleibt die Zustimmung des zuständigen Departements vorbehalten.
7
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 06. Juni 72, sGS 731.1
8
Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere vom 17. Juni 1975, bGS 671.1 7
Kennzeichnung
Art. 21
Der Gemeinderat sorgt für die notwendige Markierung und Kennzeichnung der Schutzgebiete sowie für eine zweckmässige Information der Öffentlichkeit und der Grundeigentümer. Kosten können an allfällige Verursacher von Störungen überwälzt werden.
Aufsicht
Art. 22
Die Aufsicht über den Kultur-, Natur- und Landschaftsschutz obliegt dem Gemeinderat. Er kann Aufseher bezeichnen, welche die unter Naturschutz stehenden Objekte und Gebiete im Sinne dieser Vorschrift überwachen. Über das Ergebnis der Kontrollen ist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.
Schutz- und Pflegemass-
Art. 23
Die Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sind Sache der Grundeigentümer. Die Gemeinde richtet Grundeigentümern oder Unterhaltspflichtigen, denen die Kosten nicht alleine zugemutet werden können, an die anrechenbaren Aufwendungen für den Schutz von Kulturobjekten und Trockenmauern Beiträge aus.
nahmen, Beiträge
Das Gleiche gilt für ausgewiesene Aufwendungen und Ertragsausfälle für die Bereiche Landschafts- und Naturschutz. Das Verfahren sowie die Höhe der Beiträge richten sich nach der Gesetzgebung über die Abgeltung ökologischer Leistungen. Behebung des rechtswidrigen Zustandes, Ersatzvornahme
Art. 24 Das Verfahren und die Zuständigkeit bei der Behebung des
rechtswidrigen Zustandes und bei der Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und Art. 131 des Baugesetzes9. Dabei kann der Gemeinderat bei Verletzung der besonderen Vorschriften dieser Schutzverordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht nur die Durchführung baulicher, sondern auch geeigneter Bewirtschaftungs-, Pflanzungs-, und Pflegemassnahmen verlangen.
Strafbestimmungen
Art. 25 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstösst. Strafbar sind die vorsätzliche und fahrlässige Übertretung.
Rechtsmittel
Art. 26
Rechtsmittel gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
9
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 06. Juni 1972, sGS 731.1 8
Inkrafttreten
Art. 27
Diese Verordnung mit zugehörigem Schutzplan Teil Talgebiet (M. 1:5'000) tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
Aufzuhebendes Recht
Art. 2810 Die folgenden, im Zonenplan (inkl. Landwirtschaftszonenplan) vom
02. Februar 1983, im Zonenplan / Schutzzonenplan (Zusammenzug) vom 13. März 1997 und im Teilzonenplan "Hinterstädtli" Werdenberg vom 21. August 2000 enthaltenen Schutzobjekte werden aufgehoben: - Umgebungsschutzgebiete I und II - Kulturobjekte - Naturobjekte - Hecken, Feld- und Ufergehölz
10
Ergänzung vom 26. Oktober 2009 9
IV. Anhang Die Liste der Schutzobjekte und deren Beschreibung findet sich in den separaten Inventar-Ordnern (ARNAL AG, Bericht und Inventar Schutzverordnung Talgebiet vom August 1999, Daniel Studer, Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Bauten vom Herbst 1999). Schutzobjekte Natur und Landschaft Objekt
Parz.
Nr.
Nr.
NFA 1
599
Flurname
Beschreibung
Besonderes
Ruchenschilt
Feldgehölz aus Fichte, Blautannen,
Als NS aufwerten. Projekt vorhanden:
durchsetzt von Schilf
- standortgerechte Laubgehölzstrukturen schaffen - 2 Tümpel als Laichgebiete für Amphibien - extensiv genutzte Offenlandfläche
NFA 2
119
Unter dem
Quellaufstoss, wie-
Göldiweg
senartiger Bereich zwischen Hochstauden und Schilf
NFA 3
46
Funtenerla
Bachrevitalisierung,
Vereinbarungen für die
Feuchtbiotop, Heck-
Bewirtschaftung und Pflege
enpflanzungen, Mähwiese
zwischen Gemeinde, Bewirtschaftern und Eigentümer vom 27. November 2001 und 30. Mai 2005
NFA 4
650
Bülsgraben
Weiher als Wasserlebensraum
Amphibien, Libellen, Wasserkäfer
NFA 5
487
Am Studnerbach
Weiher als Wasserlebensraum
Amphibien, Libellen, Wasserkäfer
NTA 1
2994
Belenbach
Trockenwiese
NTA 2
2983
Obergatter
Trockenwiese
10
Kulturobjekte Die Objekt. Nr. bezieht sich auf das Inventar Studer, in Klammer steht die Nummerierung aus dem Zonenplan von 1983, Neubeurteilung der Kulturobjekte, Aktennotiz vom 12. Juni 2006. Objekt Nr.
Assek.
Parz.
Nr.
Nr.
9 (6)
363
2686
Strasse, Situation
Funktion / Typus
Schutz
Staudenstrasse 9
Tätschdach-Bauern-
Best.
haus mit ehem. Sticklokal 15 (40)
464/465
2736
Hugobühlstrasse 22
Bauernhaus
Best.
16 (39)
466/468
2745/
Hugobühlstrasse 21/23
Tätschdach-Bauernhaus
Best.
2746 18
497
2426
Rietliweg 2
Studner Schulhüsli
neu
19 (14)
523
1488
Dorf
Reformierte Kirche
Best.
22 (25)
742
1523
Spitalstrasse 7
Rathaus
Best.
23 (26)
751/752
1615
Sporgasse 4
Tätschdach-Bauernhaus
Best.
24
781
2019
Spitalstrasse 22a
Wohnhaus
neu
26 (18)
799/800
1593
Gässli 5
Bauernhaus mit rückwärtiger Scheune
Best.
27 (23)
843
1584
Kirchgasse 15
Bauernhaus
Best.
31
888
1639
Vorderdorfstrasse 12
Ehemalige Mühle
neu
Löwenstrasse 8
Bauernhaus mit Scheune
Best.
38 (34)
1070/1071 1292
11
41
1351
3332
Schwegler
Wohnhaus
neu
117 (109)
187
2908
Werdenberg
Schloss
Best.
118
190
2925
Schlossweg 4
Wohnhaus
Best. 13. Juni 2005
121
787
2306
Alle Bauten
Obere Kirchbüntstrasse
Trafostation
neu
Städtchen Werdenberg
Altstadt
Best.
Wasserkraftanlagen
11
Objekt Nr.
Assek.
Parz.
Nr.
Nr.
A1
1013
A2
Strasse, Situation
Funktion / Typus
1698
Glockenweg
Hammerschmiede
953
1696
Dorfstrasse
Erhaltene ehem. öffentliche Waschküche
A3
951
1692
Dorfstrasse
Ehem. Obere Säge (mittelschächtiges Wasserrad)
A4
710
152
Mühlbachstrasse
Stillgelegte funktionstüchtige Getreidemühle (oberschächtiges Wasserrad)
A5
705
151
Mühlbachstrasse
Ehem. Schlosserei und Knochenstampfe (funktionstüchtiges Wasserrad)
I. Nachtrag vom 25. April 2019 11
Archäologische Fundstellen Martin Schindler, Amt für Kultur, Archäologie, Liste der archäologischen Fundstellen vo0m 10. September 1999. Objekt Nr. 1 ASG,
Koordinaten
Grösse
Situation
Hinweis
753 470/226 120
Radius: 30 m
Städtchen Werdenberg
Streufunde Mesolithi-
Grabserriet
Einzelfund Bronzemes-
(ME/NE1) 6 ASG,
753 000/229 000
Radius: 1'000 m
(BZ 4)
7 ASG,
kum / Neolithikum
ser Typ Matrei Variante B
(R 1)
Nicht genauer lokalisierbar
Grabs
Römische Münzen
9 ASG,
752 220/227 520
Radius: 40 m
Ev. Kirche
Kirche, mind. seit 600 bestehend
10 ASG, (MA 1)
751 780//225 740
Radius: 60 m
Buschgel
Burgstelle
11 ASG, (MA 2)
751 480/228 090
Radius: 30 m
Gästela
Burgstelle?
12 ASG, (MA 3)
752 080/226 850
13 ASG, (MA 4)
753 160/226 080
Radius: 30 m
Egeten
Pferdegräber
15 ASG, (MZ 1)
753 360/226 140
Radius: 40 m
Werdenberg
Schloss Werdenberg
16 ASG, (MZ 2)
753 460/226 120
Radius: 100 m
Werdenberg
Städtchen Werdenberg
19 ASG,
752 180/227 520
Radius: 30 m
Grabs,
Schwesternklause
(FZ 1)
(Gästelen) Radius: 80 m
ehem. Pfarrhaus 751 920/226 520
Radius: 50 m
Hugenbüel
(MZ 6) 21 ASG,
Burgstelle?
(Fortifels)
(MZ 5)
20 ASG,
Furtifels
Kapelle auf Hugenbüel (gestiftet 1480)
753 900/228 640
Radius: 100 m
Wässerten
(MZ 7)
Hochgericht Werdenberg
23 ASG, (UN 2)
752 900/225 460
24 ASG
751 600/227 250
Radius: 200 m
Buchser-
Kalkofen
Berg Chalkofen Radius: 50 m
Sand
Sagenhafter Standort der ersten Kirche Grabs
12