Überbauungsplan Guscha

Plan d'utilisaziun spezial · Sevelen

Document

Numer
1990-3261
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sevelen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
07-06-1990
En vigur dapi
07-06-1990

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

B au d e p a rte m e n t

Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60

des Kantons St. Gallen

St. Gallen,

7. Juni

. Gemeinderat

1990

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9475

Sevele n

G e n e hm ig un g eines Gemeind ee rl as se s

Sehr geehrter Herr Ge mei nda mm ann Sehr geehrte G e m ei nde rä te

Sie haben uns 731.1;

in N a c h a c h t u n g von A r t . 31 des Bau ge se tz es

abgekürzt BauG)

folgenden Erlass

(sGS

zur G e n e h m i g u n g e i n g e ­

reicht :

- Ueber b a u u n gs pl an 11Gu sc h a 11 mit b e s o n d e r e n V o r s c h r i f t e n

In An w e n d u n g von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. über die V e r w a l t u ng s r e c h t s p f l e g e Nr.

(sGS 951.1)

1 des Gesetzes

in V e r b i n d u n g mit

26.01 des Ge b ü h r e n t ar if s für die Staats - und G e m e i n d e v e r ­

w al tu ng

(sGS 821.5)

verfü gt das B a ud ep ar te me nt:

1. Der angefü hr te Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr

für diese V e rf üg ung beträgt Fr.

800.--.

Mit fr eu nd l i c h e n G r ü s s e n Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Geigar Dr. W . Geiger Re g i e r u n g s r a t Beilage : - Ge ne hmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie : - R e c h t s a b t e i l un g - Planung sa mt - Rechn un gs fü hr er

(2) (2)

Plan

1

1525

1527

1526

'S 3 ' 365

?050

1249 Ì530

446

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GEBIET

LEGENDE

B

PERIMETER BAULINIE RICHTUNGSPUNKT E IN -A U S F A H R T

GEBIET 1600

GEBIET

A

GEBIET

B

GEBIET C NOTZUFAHRT OBERIRDISCHE PARKIERUNG

GEBIET

R A B A T iC ' 33C

o CD

Gu s c h astro CD

Guschosfros^ 450

besondere Vorschriften

KANTON

ST GALLEN

GEMEINDE

SEVELEN

ÜBERBAUUNGSPLAN "GUSCHA" MST 1:500

Vom Gemeinderat erlassen Der Gemeindammann

Öffentlich

aufgelegt vom

am__________ Der Gemeinde ratsschreibe r

2 3. Jan, 199H

bjs

Vom

Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt

am

7. Juni 1990

Der Regierungsrat

™

BESONDERE VORSCHRIFTEN Zweck

Art. 1 Der Ueberbauungsplan " GUSCHA " bezweckt eine architektonisch und

städtebaulich einwandfreie, koordinierte Gesamtüberbauung.

Geltungsbereich

Art. 2 Der Ueberbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplanes

umrandeten Gebietes. Soweit durch den Ueberbauungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Sevelen. Gegenüber Nachbargrundstücken, die an das Planungsgebiet angrenzen, gelten die zonengemässen Grenzabstände.

Erschliessung

Art. 3 Die Ein - und Ausfahrt in das Planungsgebiet darf nur an der

im Plan bezeichneten Stelle erfolgen. An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Notzufahrt ( für Feuerwehr, Krankenwagen, Möbelwagen usw. ) zu erstellen. Die Notzufahrt muss eine minimale Breite von 3.50 m und eine lichte Höhe von 4.50 m aufweisen. Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen freizuhalten, dass ein mindestens 2 m breiter Weg für Fussgänger erstellt werden kann.

Parkierung

Art^-4 Mindestens 2/3 der erforderlichen Autoabstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. Die oberirdisch anzulegenden Autoabstellplätze sind zusammenzufassen und an der im Plan bezeichneten Stelle anzuordnen. Sie sind innerhalb des Baulinienabstandes zulässig.

Gestaltungs -

ArL_5 Ueber das ganze Ueberbauungsplangebiet :

Vorschriften

Die Bauten sind architektonisch einheitlich zu gestalten. Für Hauptbauten

Bau - und

sind nur Sattel - und Pultdächer zulässig. Die dem Ueberbauungsplan beigefügten Fassadenansichten gelten als Richtlinie. Die Anordnung von maximal 2 Quergiebel pro Hauptbau ist zulässig. Die Abschnitte mit den Quergiebel dürfen höchstens 2.50 m über die Fassade des Hauptbaus vorstehen. Die Länge der vorstehenden Abschnitte darf max. 45 % der entsprechenden Gebäudeseite einnehmen. Die Untergeschosse dürfen das gewachsene Terrain im Mittel max. 1.85 m überragen, ohne als Vollgeschosse zu gelten.

Hinsichtlich der Stellung und Staffelung der Bauten gilt der beigefügte Plan Erdgeschoss als Richtlinie. Im Gebiet A : Maximale Vollgeschosse 4 , Dachgeschossausbau bis zu 75 % der darunterliegenden Vollgeschossfläche. Maximale Gebäudehöhe 13.00 m Maximale Gebäudehöhe der Quergiebelabschnitte 15.50 m Maximale Firsthöhe

17.00 m

Die Hauptbauten können durch einen eingeschossigen Bau verbunden werden. Der eingeschossige Bau muss nicht zur Gebäudelänge gezählt werden.

Im Gebiet B: Maximale Vollgeschosse 3, Dachgeschossausbau bis zu 75 % der darunterliegenden Vollgeschossfläche. Maximale Gebäudehöhe 10.50 m Maximale Gebäudehöhe der Quergiebelabschnitte 13.00 m Maximale Firsthöhe

14.50 m

Im Gebiet C: Das Gebiet C gilt grundsätzlich als Freihaltegebiet. Eingeschossige Bauten bis zu einer Gesamtfläche von 120 m2, die gemeinschaftlich genutzt werden können, sind zulässig. Die Erstellung einer Tiefgarage ist zulässig. Die Oberkante der Tiefgaragedecke darf das gewachsene Terrain um maximal 1.40 m überragen. Die Ueberschüttung muss mindestens 0.40 m betragen. Gesamthaft darf das neu gestaltete Terrain nicht höher als 1.80 m über dem gewachsenen Terrain liegen.

Umgebungs­ gestaltung

ArL-fi Längs der Guschastrasse ist auf den im Plan bezeichneten Abschnitten eine Rabatte von mindestens 2.00 m Breite zu erstellen. In dieser Rabatte ist eine Allee mit hochstämmigen Bäumen zu pflanzen. Der Strassenabstand für die Bäume kann bis auf 1,50 m reduziert werden. Im Gebiet C ist ein gemeinsamer Kinderspielplatz zu errichten. Der Kinderspielplatz ist mit geeigneten Geräten für die verschiedenen Altersstufen auszustatten. Auf die Erstellung einer Fläche mit Hartbelag ist zu verzichten ( die Fusswege und die Notzufahrt übernehmen diese Funktion ).

Mehrausnützung

Art. 7 Für eine Gesamtüberbauung, die Art. 17 Bau R sowie diesen Vorschriften

entspricht, kann eine Mehrausnützung von höchstens 20 % gewährt werden. ( AZ 0.84 )