Teilzonenplan Storchenbühl - Genehmigung
Plan da zonas · Sevelen
Document
- Numer
- 2015-3211
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Sevelen
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 08-10-2015
- En vigur dapi
- 08-10-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Hauptstrasse 54 9475 Sevelen
8. Oktober 2015
Geschäft Nr. 14-4401 Gemeinde Sevelen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Storchenbüel
Ganzen Text zeigen
Am 9. September 2010 hat das Baudepartement des Kantons St.Gallen den Zonenplan der Gemeinde Sevelen genehmigt. Die vom Kantonsforstamt des Kantons St.Gallen er lassenen Waldgrenzen sind am 27. August 2010 in Rechtskraft erwachsen. Im Genehmi gungsschreiben des Baudepartements wurde die Gemeinde Sevelen aufgefordert, im Gebiet Storchenbühl die Waldfeststellung nachzuholen sowie gewisse Grünzonen noch zu differenzieren. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Teilzonenplan Storchenbüel Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 24. September 2012 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 3. Oktober bis 5. November 2012, dazu sind keine Einsprachen ein gegangen. Der Teilzonenplan unterstand vom 12. März bis 10. April 2013 dem fakultati ven Referendum, das nicht ergriffen wurde. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 750.--.
14-4401 / 446408_96830.docx 446408_96830.docx
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Kantonsforstamt (inkl. Erlass)
14-4401 / 446408_96830 docx
Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun