Überbauungsplan Ebnifeld

Plan d'utilisaziun spezial · Zuzwil (SG)

Document

Numer
2013-8362
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zuzwil (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
30-09-2013
En vigur dapi
30-09-2013

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3

30. September 2013

9524 Zuzwil

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •

Teilzonenplan Ebnifeld Überbauungsplan Ebnifeld Aufhebung Überbauungsplan Langensteig vom 26. Februar 1992

Ganzen Text zeigen

Das Planungsgebiet umfasst eine 3273 m2m grosse Fläche in der Gewerbe-Industriezone sowie 3'833 m2 auf den Grundstücken Nrn. 306 sowie teileweise 805 im Landwirtschafs­ gebiet. Die südlich angrenzenden Grundstücke sind der Wohnzone WE bzw. der W ohnGewerbezone WG2 zugeteilt. Um den Ausbau der Firma Keller Züberwangen AG sicher­ stellen zu können, soll das ganze Areal der Gewerbe-Industriezone Gl A zugewiesen werden. Mit dem Überbauungsplan werden eine effiziente Erschliessung, eine ortsbaulich gute Einfügung des Gewerbe-Industriegebietes sowie eine hochwertige Architektur und Freiraumgestaltung sichergestellt (vgl. Art. 2 BVo). Mit der Inkraftsetzung des Überbau­ ungsplans Ebnifeld wird der Überbauungsplan Langensteig vom 26. Februar 1992 aufge­ hoben. Die Erlasse sind vorgeprüft und - soweit notwendig - überarbeitet worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Der Überbauungsplan Langensteig vom 26. Februar 1992 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 '2 50 .-.

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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA, AREG-OP

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Plan mit besonderen Vorschriften

1208

1209

Festlegungen BVo Geltungsbereich

A rt 1

Bereich Zu- und Wegfahrt Sammelgarage

Art. 3 Bereich Richtungspunkt Verkehrsfläche

Art. 4 Ausweichstelle

Art. 6 Bereich Kreisel

Art. 8 Baubereich A, B

Art. 9 Baubereich fü r vorspringende Gebäudeteile

Art. 9 Pflichtbaulinie

Art. 10 Allgemeine Betriebsfläche

Art. 12 Frei haltefläche

Art. 13 1210

------ 1

I

M 1:1000

m

io

Uberbauungsplan Ebnifeld

k09i

Hinweise

20

Vom öemeinderat erlassen am 25. März 2013 Der fiertfeindepräsident 621

Verkehrsfläche, öffentlich Öffentliche Auflage: 7. Mai bis 5. Juni 2013

Vom Baudepartement des Kantons S t Gallen genehmigt am M it Ermächtigung

Verkehrsfläche, privat Bestehende Bauten

3 0. SEP. 2013

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

527-83

Referenzpunkt in m ü. M.

1741

314

312 611

l6i 8

108 1748

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 19001 St Gallen 1 071222 43 43 I F 071222 26 09

Strittmatter Partner AG

www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

554 464\022\zb\UP_Ebnifeld_i30304.dwg,Mer-Ca-sbo

555

i.

Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den nachfolgenden besonderen Vorschriften und dem Planungsbericht

III.

Bebauung

Art. g

Baubereich

1 Bauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. 2 Im Baubereich A sind nur Erweiterungsbauten m it mindestens zwei Vollgeschos­

2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschrif­

sen für den Betrieb auf dem angrenzenden Grundstück (Parz. Nr. 1579) zulässig. Der

ten sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Planungsbericht

südliche Teil des Baubereiches (Parz. Nr. 805) darf bebaut werden, sobald im nördli­

ist erläuternd.

chen Teil 2*500 m2 anrechenbare Geschossfläche realisiert wurden. Maximal dürfen T250 m2der anrechenbaren Geschossflächen an Dritte vermietet werden. Nicht ange­

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan sichert insbesondere:

rechnet werden Parkplätze fü r Angestellte, Bewohner und Besucher.

a) eine effiziente Erschliessung; b) eine ortsbaulich gute Einfügung des Gewerbe-Industriegebietes;

4 Innerhalb des bezeichneten Baubereichs sind lediglich über die Fassade vorsprin­

c) eine hochwertige Architektur- und Freiraumgestaltung

gende Gebäudeteile zulässig. Diese dürfen vollständig verglast werden.

3 Im Baubereich B gelten die zonengemässen Regelbauvorschriften.

d) die Standortentwicklung und Erweiterung des bestehenden Betriebs. Baubewilli­ gungen werden nur fü r den bestehenden Betrieb erteilt.

Art. 10 Pßichtbaulinie

Die Nordfassade der Hauptbauten der ersten Baureihe, ist an die Pflichtbaulinie zu stellen.

II.

Art. 3

9 weitere Artikel

Art. 4

Art. 11 Erschliessung

Verkehrsknoten

Richtungspunkt Verkehrsßäche

Gestaltung

1 Fassaden sind primär m it Holz oder Holzwerkstoffen zu verkleiden. Für anderwei­

1 Das gesamte Planungsgebiet ist über die bestehende Ebnifeld-Strasse zu erschlies-

tige Materialien sind erdfarbene Töne zu verwenden. 2 M it der Baueingabe ist ein Gestaltungskonzept inkl. Farb- und Materialisierungs­

sen.

muster vorzulegen und bewilligen zu lassen.

2 Der bestehende Knoten Ebnifeld / Kirchstrasse ist fü r Lastwagen m it Anhänger

3 Flachdächer m it einer Fläche über 100 m2sind extensiv zu begrünen. Dachaufbau­

gemäss der VSS-Norm 640 271a anzupassen. Die Zu- und Wegfahrt der Sammelgara­

ten sind vom Dachrand um 450 zurück zu versetzen und auf eine Höhe von 2.00 m be­

ge ist an die neue Führung im bezeichneten Bereich anzugleichen.

schränkt.

1 Zwischen dem Bereich Richtungspunkt Verkehrsfläche und der Ebnifeld-Strasse ist ein Korridortür eine öffentliche Zu- und Wegfahrt zu sichern.

IV.

Umgebung

Art. 72 Allgemeine Betriebsfläche

2 Der Korridor ist gemäss VSS-Norm 640 201 fü r eine Erschliessung m it dem Begeg­ nungsfall PW/PW m it einer Geschwindigkeit von 30 km/h freizuhalten.

Art. 5 Wendemöglichkeit

1 Sofern nicht anders festgelegt, sind innerhalb der allgemeinen Betriebsfläche nur Anlagen zulässig. 2 Nicht fü r Verkehrsflächen oder Bauten genutzte Flächen sind zu begrünen.

Innerhalb des Geltungsbereiches ist m it der Baueingabe der Raum fü r eine ausrei­ chende Wendemöglichkeit für Sattelmotorfahrzeuge gemäss VSS-Norm nachzuwei­ sen.

Art. 13 Freihatteßäche

1 Die Freihaltefläche ist als offenes Wies- und Weidland zu gestalten. Punktuell ge­ pflanzte Laubbäume sind zulässig. Das bestehende Terrain ist zu erhalten.

Art. 6

Art. 7 Ausweichstelle

Parkierung

Im bezeichneten Bereich ist eine Ausweichstelle zu schaffen. Diese ist dauernd frei­

2 Stützmauern oder sonstige befestigte Abstützungen sind bis zu einer Höhe von

zuhalten.

1.20 m zulässig.

1 Abstellflächen fü r Motorfahrzeuge der Arbeiter und Besucher sind nur innerhalb der allgemeinen Betriebsfläche zulässig.

V.

Umwelt

Art. 14 Lärmschutz

2 Die Abstellflächen sind m it sickerfähigem Material auszustatten. Gegenüber der Freifläche sind diese m it natürlichen Elementen wie Lebhäge abzutrennen. 3 Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen richtet sich nach SN 640 065.

Gegenüber der S t Gallerstrasse sind für Bauten konstruktive und konzeptionelle Massnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der massgebenden Planungswerte gewährleisten.

Art. 8 Bereich Kreisel

Im bezeichneten Bereich ist der allfällige Bau eines Kreisels zu dulden. Die bean­ spruchte Fläche ist bei Bedarf abzutreten.