Überbauungsplan Morach II

Plan d'utilisaziun spezial · Zuzwil (SG)

Document

Numer
2014-8360
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zuzwil (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
19-08-2014
En vigur dapi
19-08-2014

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

19. August 2014

Geschäft Nr. 14-4000 Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Morach II

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Mit dem Teilzonenplan Morach II, vom Baudepartement genehmigt am 30. April 2014, wurde die Zonengrenze im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. 339 der heutigen Par­ zellengrenze angepasst. Das Planungsgebiet umfasst den südlichen Teil der Parzelle Nr. 339, welche hauptsäch­ lich der Gewerbe-Industriezone (Gl A) zugeteilt ist. Ein rund 1200 m2 grosser Bereich der Parzelle Nr. 339 ist, zwecks Sicherung des Gewässerraumes des Morachbachs, der Grünzone Freihaltung (GF) zugewiesen. Bei einem Brand im September 2013 wurde ein Grossteil der Bauten zerstört. Betroffen davon sind die Gewächshäuser auf einer Fläche von rund 4 ha. Im Weiteren ist Folgendes zu beachten: Gemäss Überbauungsplan Morach II wird über der bestehenden Eindolung eine Ver­ kehrsfläche befestigt. Dies bedarf einer wasserbaulichen Sondernutzungsbewilligung nach GNG. Diese Bewilligung wird im Rahmen des Baugesuches erteilt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

14-4000 / 392603_96429 392603_96429

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. 2. 3.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Mit Inkrafttreten des Überbauungsplanes Morach II wird der Überbauungsplan Morach vom 6. Juli 1992 inklusive der Änderungen vom 6. Juni 1997 aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'130.~.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen isschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

14-4000 / 392603_96429

Plan mit besonderen Vorschriften

Festlegungen BVo

1 _Z3 Morach

M 1:l'000 m

io

20

30

40

50

Geltungsbereich

Art. 1 Bereich Verkehrsfläche

Art. g

Standort Wendeanlage

Art. 3 Markierungslinie

Art. 4 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 6 Grünraum Morachbach

Art. 7 Hinweise

Uberbauungsplan Morach II

Baute, bestehend Baute, abgebrannt

Gemeinderat erlassen am 31: M ärz 2014 Gemeindepräsident

Gewässer, offen / eingedolt Die Ratsschreiberin

Bachprojekt, Stand 12. März 2014 Gemeindestrasse 3. Klasse

Öffentliche Auflage: 14. April 2014^513. Mai 2014

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

514.50

1 9, AUG. 2014

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Strittmatter Partner AG I Vadianstrasse 37 19001 St. Gallen

Strittmatter Pofrtner AG

T 071 222 43 4 3 1F 071 222 26 09

^hurbordstrasse

www.strittmatter-partner.ch I [email protected]

464\035\300\33o\Plan\UP_Morach_i40320.dwg, Mer-Ca-seb

Besondere Vorschriften I.

A rt.7

Allgemeines

Gewässer

1 Sobald die Eindolung des Morachbachs von Bauten und/oder Anlagen tangiert wird, ist der Morachbach im Grünraum offenzulegen.

A rt.l

Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:1'000, den

2 Der bezeichnete Grünraum «Morachbach» ist gemäss Art. 41 c der Gewässer­

nachfolgenden besonderen Vorschriften und dem Planungsbericht

schutzverordnung (GSchV) zu gestalten.

2 Die in der Planlegende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschrif­ ten sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Planungsbericht V.

ist erläuternd.

Schlussbestimmungen

3 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungs­

Art. 8

bereichs.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: a) die Überbauung des Gebiets m it Gewächshäusern fü r eine Gärtnerei; b) den W iederaufbau des Gewächshauses; c) eine effiziente Erschliessung; d) die Festsetzung der Bebauung in ihrer Lage und Ausdehnung.

II.

Art. 3 Erschliessung

M otorisierter Verkehr

1 Die Erschliessung des Planungsgebiets fü r die Anlieferung hat innerhalb des Be­ reichs Verkehrsfläche zu erfolgen. 2 Am bezeichneten Standort ist eine Wendeanlage fü r Anhängerzüge und Sattelm o­ torfahrzeuge zu erstellen.

III.

Art. 4 Bebauung

Markierungslinie

1 Die Markierungslinien legen die m axim ale Ausdehnung fest. Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig. Ausserhalb der M arkierungslini­ en sind nur Nebenbauten und Anlagen zulässig. 2 Für Bauten gelten die folgenden Höhen.-

Art. 5

a) Gebäudehöhe:

max. 520.20 m ü.M.

b) Firsthöhe:

max. 522.70 m ü.M.

Architektonische Gestal­

1 Die Neubauten haben sich hinsichtlich ihrer Fassadengestaltung und -gliederung

tung

den direkt nördlich angrenzenden Bauten anzugleichen, dass eine architektonische Einheit e n tste h t Es sind nur transparente Gewächshäuser m it filigraner M etallkon­ struktion und Ausfachungen aus Glas, Kunststoff platten oder dergleichen zulässig. 2 Die Bauten haben dem orthogonalen Rasterder nördlich angrenzenden Bebauung zu folgen.

IV.

Art. 6 Umgebung

Allgemeine Umgebungs-

1 Allgemeine Umgebungsflächen sind zu begrünen, sofern diese nicht fü r Verkehrs-

ßäche

Infrastrukturen genutzt werden. 2 Es sind ausschliesslich standortgerechte, nicht invasive Pflanzen und Gehölze zu­ lässig.

Aufhebung geltenden

M it Inkrafttreten des Überbauungsplans «Morach II» wird der Überbauungsplan «Mo-

Rechts

rach» vom 6. Juli 1992 inklusive der Änderung vom 6. Juni 1997 aufgehoben.

Referenzpunkt in m ü.M.