Überbauungsplan Geriäls

Plan d'utilisaziun spezial · Grabs

Document

Numer
1997-3063
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Grabs
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
14-04-1997
En vigur dapi
14-04-1997

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

■ctw/zc Baudepartement des Kantons St.Gallen

14. April 1997

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9472 Grabs

VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Geriäls II - Überbauungsplan Geriäls

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T300.-- (Fr. 500.-- für den Teilzonenplan; Fr 800 - für den Überbauungsplan)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen , Der Vorsteher:

sig. Dr. W. KAgi Dr. W. Kägi Regierungsrat

BIH00705 DO C

Baudepartement Generalsekretariat

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3)

BIH00705 DOC

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2

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Plan mit besonderen Vorschriften

Grabs SG

ÜBERBAUUNGSPLAN GERIÄLS

Einfangrietweg iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiijitfiiiiiiiiiiiiiiiiiiinini/iiiiiiiiiiiiiniinii

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M 1:2000 ^^:::-.3364^0042-93^711::5D

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Vom Gemeinderat erlassen am:

2 6 , 44 • 4 3 3 G Gemeimeratsschreiber:

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Öffentlich aufgelegt vom:

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bis:

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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: ;

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Der Vorsteher:

Strittmatter und Partner, St. Gallen Datum:

11.11.96 Me / em

Beratende Raumplaner AG 9001 St. Gallen, Vadianstrasse 37 Tel: 071 222 43 43 Fax: 071 222 26 09

Projekt-Nr.: 422.907

Sonderbauvorschriften Legende Festlegungen: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Umgrenzung Plangebiet

Gebiet A Gebiet FA .... —

Art. 1

Geltungsbereich / Verbindlichkeit

Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Grabs. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planungselemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.

Fruchtfolgefläche

1 Im Teilgebiet Fw sind Freilaufgehege und Weidenutzung u.ä. zulässig. Bauten oder Anlagen für andere Zwecke sind nicht zugelassen. 2 Im Teilgebiet Fa sind Freilaufgehege, Allwetterplätze, Weidenutzung u.ä. zulässig. Bauten oder Anlagen für andere Zwecke sind nicht zugelassen.

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Gebiet FW

Art. 2 Erschliessungsfläche

Mögliche spätere Erschliessungsfläche

Bestimmungen zur Erschliessung

Zweck

1 Der Überbauungsplan bezweckt die Festlegung der Regelbauvorschriften für die Intensiv­ erholungszone R gemäss Art. 14 des Baureglementes vom 23. November 1992 sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes. 2 Im Plangebiet sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Reitsport dienen. Darin einge­ schlossen sind die Wohnungen für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin und die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, Unterkünfte für Angestellte Reiter und Reiterinnen, Büros sowie Räume für eine veterinärärztliche Pferdepraxis.

Hinweis: Gemeindestrasse III. Klasse

Verkehrserschliessung

Die strassenmässige Erschliessung hat über den bestehenden Unteren Geriälsweg zu er­ folgen. Zufahrten ins Planungsgebiet haben über diesen und über die Erschliessungsfläche (Parzelle Nr. 448) zu erfolgen. Der Einfangrietweg steht für die Bewirtschaftung der Parz. 443, 444, 445 und 447 zur Verfügung.

Art. 6 Parkierung

Die nach Art. 45 Baureglement erforderlichen Abstellflächen sind auf der südlichen Hälfte des Gebietes A und entlang dem Unteren Geriälsweg auf Parzelle Nr. 447 zu erstellen. Sie sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen.

Uberbauungsbestimmungen

Art. 3

Art. 5 Gebiet A

1 Im Gebiet A sind Bauten und Anlagen zulässig. Es gelten folgende Regelbauvorschriften im Sinne von Art. 14 Baureglement:

Art. 7 -

maximale Gebäudehöhe:

7.50 Meter

Die Entwässerung kann über die bestehende Meteorwasserleitung erfolgen, soweit eine ober­ flächliche Versickerung nicht möglich ist.

-

maximale Firsthöhe:

10.00 Meter

-

Grenzabstand:

6.00 Meter

-

Gebäudeabstand bei Gebäudehöhen über 3.50 m:

6.00 Meter

Gestaltungsbestimmungen

-

Gebäudeabstand bei Gebäudehöhen bis 3.50 m:

4.00 Meter

Art. 8 -

maximale Gebäudelänge:

80.00 Meter

Entlang des Einfangrietweges und auf den Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind hochstämmige Bäume zu pflanzen.

2 Für die nicht unmittelbar dem Reitsport dienenden Räumlichkeiten wie Wohnungen für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin, die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, Unter­ künfte für Angestellte, Reiter und Reiterinnen, Büros sowie Räume für eine veterinärärztliche Pferdepraxis gelten zusätzlich folgende Vorschriften: -

maximale Vollgeschosszahl:

2

-

Bruttogeschossfläche über alles : 2'070 m2

3 Technisch bedingte Aufbauten dürfen die erlaubte Gebäude- und Firsthöhe überschreiten, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. 4 Die Abstände gegenüber Strassen und Wegen nach Art. 43 Baureglement gehen dem Grenzabstand vor.

Entwässerungen

Um gebungsgestaltung