Überbauungsplan Stauden
Plan d'utilisaziun spezial · Grabs
Document
- Numer
- 1999-3062
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Grabs
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 09-11-1999
- En vigur dapi
- 09-11-1999
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
^ Sto. /!* 99 Baudepartement des Kantons St.Gallen
^
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
x ^ y
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
A-Post Gemeinderat 9472 Grabs
9. November 1999
VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -
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Teilzonenplan Stauden II Überbauungsplan Stauden
Mit dem Teilzonenplan soll u.a. die Parzelle Nr. 1379 (teilweise; unüberbaut) und 2458 (teilwei se, soweit überbaut) neu der Bauzone zugeschieden werden, der Überbauungsplan enthält Sonderbauvorschriften für das ganze Gebiet. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. Bezüglich der Einzonung ist ergänzend festzuhalten, dass sich diese - mit Blick auf die unverändert sehr grossen Nutzungsreserven des geltenden Zonenplanes - nur vertreten lässt, weil es sich um das Schliessen einer eindeutigen Baulücke handelt. Der unüberbaute Teil des Grundstücks Nr. 1379 ist von Bauzone umschlossen, der einzuzonende Teil des Grundstücks Nr. 2458 bereits mit einem nichtlandwirtschaftlichen Wohnhaus überbaut.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 2 0 0 .- (Fr. 4 0 0 .- für den Teilzonenplan; Fr. 8 0 0 .- für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden
OP G.Textaktuell.doc
Baudepartement Planungsamt
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes —
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
OP.G.Textaktuell.doc
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Dr/P. Flaad /