Überbauungsplan Stauden

Plan d'utilisaziun spezial · Grabs

Document

Numer
1999-3062
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Grabs
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
09-11-1999
En vigur dapi
09-11-1999

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

^ Sto. /!* 99 Baudepartement des Kantons St.Gallen

^

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

x ^ y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

A-Post Gemeinderat 9472 Grabs

9. November 1999

VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Ganzen Text zeigen

Teilzonenplan Stauden II Überbauungsplan Stauden

Mit dem Teilzonenplan soll u.a. die Parzelle Nr. 1379 (teilweise; unüberbaut) und 2458 (teilwei­ se, soweit überbaut) neu der Bauzone zugeschieden werden, der Überbauungsplan enthält Sonderbauvorschriften für das ganze Gebiet. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. Bezüglich der Einzonung ist ergänzend festzuhalten, dass sich diese - mit Blick auf die unverändert sehr grossen Nutzungsreserven des geltenden Zonenplanes - nur vertreten lässt, weil es sich um das Schliessen einer eindeutigen Baulücke handelt. Der unüberbaute Teil des Grundstücks Nr. 1379 ist von Bauzone umschlossen, der einzuzonende Teil des Grundstücks Nr. 2458 bereits mit einem nichtlandwirtschaftlichen Wohnhaus überbaut.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 2 0 0 .- (Fr. 4 0 0 .- für den Teilzonenplan; Fr. 8 0 0 .- für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden

OP G.Textaktuell.doc

Baudepartement Planungsamt

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes —

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

OP.G.Textaktuell.doc

" 'S

/

Dr/P. Flaad /