Überbauungsplan Gakleina

Plan d'utilisaziun spezial · Grabs

Document

Numer
2013-3061
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Grabs
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
14-02-2013
En vigur dapi
14-02-2013

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Gemeinderatskanzlei

E

Baudepartement, Ami mr Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St.Gallen

1 8. Feb. 2013

REG KOPIE Z.K. ERL

1

1 1 FRIST 1

Ganzen Text zeigen

A-Post Gemeinderat Grabs Spargasse 7 Postfach 9472 Grabs

14. Februar 2013

KEN I NISNAHMEN Sitzung vom H 01Q1. ?.,Ab RE} u .-Nr._,,,_3:g · .!

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Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Gakleina

Der Überbauungsplan umfasst die Parzelle Nr. 1425 und den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1426 mit einer Gesamtfläche von rund 3'730 m2 • Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Grabs liegt das gesamte Überbauungsplangebiet in der dreigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG3. Ebenfalls in der dreigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG3 liegen ein schmaler Streifen im Süden des Überbauungsplangebiets sowie die Parzellen im Westen und Nordwesten des Überbauungsplangebiets. Die Parzellen im Osten und Nordosten liegen demgegenüber in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Im Süden des Überbauungsplangebiets verläuft die Wassergasse in Ost-West-Richtung. Südlich an­ grenzend an das Überbauungsplangebiet verläuft zudem der offengelegte Mülbach eben­ falls in Ost-West-Richtung. Gemäss dem Planungsbericht vom 8. November 2012 besteht in der Gemeinde Grabs seit geraumer Zeit ein Mangel an modernen, altersgerechten und hindernisfreien Miet­ wohnungen. Die Gemeinde ist daher initiativ geworden und hat die Parzelle Nr. 1425 er­ worben. Die Gemeinde ist daran interessiert, dass auf dem Grundstück eine Wohnüber­ bauung mit altersgerechten und hindernisfreien Mietwohnungen mit einem Gewerbeanteil für Zusatznutzungen wie Spitex, Familienzentrum, Kindertagesstätten, etc. entsteht. Die Gemeinde möchte die Überbauung nicht selber realisieren, sondern das Grundstück an einen Investor abgeben, der dann eine entsprechende Überbauung realisiert. Die Ge­ meinde ihrerseits beabsichtigt indes, die gesamte zur Realisierung gelangende Gewerbe­ fläche anzumieten. Ein Investor beabsichtigt nun, für das Überbauungsprojekt einen Studienauftrag auf Ein­ ladung durchzuführen. Um in diesem Rahmen ein qualitatives hochwertiges Über­ bauungsprojekt zu sichern, das den strategischen und wirtschaftlichen Anforderungen der 13-334 / 319657_84583 319657_84583

1/3

Gemeinde entspricht, wurde vorgängig der vorliegende Überbauungsplan erarbeitet. Mit Schreiben vom 20. September 2012 wurde der Erlass vorgeprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und grundsätzlich genehmigt werden kann. Das Strasseninspektorat erwähnt jedoch, dass beim Einlenker in die Kantonsstrasse die Sichtzone gemäss VSS 640 273a frei zu halten sei. Die Zu- und Wegfahrt zum Grundstück ab der "Wassergasse" soll zudem nicht im Bereich des Einlen­ kers in die Kantonsstrasse erfolgen (Festlegung fehlt im Plan; Kontaktperson für Rückfra­ gen: Urs Kurath, SKI Buchs, Tel. 058 229 74 63). Die Kantonspolizei St.Gallen erwähnt zudem, dass allfällige Behindertenparkplätze öffentlich-rechtlich durch das Polizeikom­ mando, Dienststelle Verkehrstechnik, zu verfügen seien. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

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2/3

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Tiefbauamt Rechtsdienst Kantonspolizei St.Gallen, Dienststelle Verkehrstechnik

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3/3

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Grabs

Festlegungen BVo t---------------- w

Gak eina

1---- — 1 2 3 I0

_______ 1

[Ê S Ê S s m

Geltungsbereich

Art. 1 Ausbau Wassergasse

A rt 3

Richtungspunkt Fussweg

Art. 6 Bereich Richtungspunkt Fussweg

Art. 6 Baubereich

Art. 8 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 11 Flecke

Art. 13 Hinweise

Überbauungsplan Gakleina

M 1:500 8. N o v e m b e r 2012

5

10

15

20

Öffentliche Strasse Gewerbekanal, oberirdisch | unterirdisch

25

/om Gemeinderat erlass

m epräsident

0

hreiber

1210

Ö ffentliche Auflage

0 S . / 2 .? O A Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

4. FEB. 2013

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung und Geoinformation

110114

^iÿbach

S trittm a tte r Partner AG | Vadianstrasse 37 j 9001 S t Gallen T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09

Strittmatter Pä

i£r AG

w w w .strittm a tte r-p a rtn e r.ch | info@ strittm atter-partner.ch

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Besondere Vorschriften I.

Allgemeines

Art. 7 Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan im Massstab 1:500, den besonderen

III.

Bebauung

Art. 8 Bauweise

Umwelt und Übriges 1 Es sind nur kompakte kleinvolumige Mehrfamilienhäuser im bezeichneten Baube­

Vorschriften sowie dem Planungsbericht 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen Vorschriften

reich zulässig. Störende Gewerbebetriebe sind nicht zulässig. Nebenbauten und Vor­

sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Planungsbericht ist

Rege I bauwe isee rste lit werden. 2 Bei Flachdächern darf das 4. Geschoss maximal 70 % der anrechenbaren Geschoss­ fläche des darunter liegenden Geschosses umfassen. Attikageschosse nach Art. 4 Abs.

Zweck

die Erschliessung ab der Wassergasse;

b)

eine altersgerechte Wohnüberbauung, welche sich optimal ins Ortsbild einpasst;

c)

eine hochwertige Gestaltung und eine gute Nutzbarkeit des Aussenraums;

d)

die nachhaltige Ver- und Entsorgung.

teren Zeitpunkt Photovoltaikanlagen installiert werden können. Die Leerrohrinstalla­

Art. 75 Mehrausnützung

Erschliessung Ausbau Wassergasse

rungskonzept einzureichen. 3 Flachdächer sind zur Retention des Regenwassers zu begrünen, sofern sie nicht für

kleinert werden. Die Nachweise sehr guter Besonnungsverhältnisse und der feuerpo­

Anlagen gemäss Art. 14 Abs. 2 genutzt werden.

1 Der Gemeinderat kann fü r ein überzeugendes Projekt bei Einhaltung von Art. 27

1 Die Wassergasse ist entsprechend der bezeichneten Fläche auszubauen. Die ge­

Art. 70

gasse zu erschliessen. 2 Die erforderlichen Autoabstellplätze für Besucher sind über die Wassergasse zu

Notzufahrt

Behindertengerechtigkeit

1 Die Bauten sind hindernisfrei nach SN 521500 zu erstellen.

Erhöhung der Gebäudehöhe um 2.50 m beim Mehrfamilienhaus m it Flachdach;

dertenfreundlich zu materialisieren.

c)

ein zusätzliches Vollgeschoss beim Mehrfamilienhaus m it Flachdach und Ver­

Architektonische Gestal­

1 Die Bauten haben sich bezüglich der Körnigkeit ins Ortsbild einzufügen. Sie sind

tung

architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Formsprache, Fassadenstruktur, Dachform, Materialwahl sowie Farbgebung als Einheit in Erschei­

erschliessen. 3 Die Zu- und Wegfahrten ab der Wassergasse sind so zu wählen, dass keine Rück­

nung treten und somit eine überdurchschnittliche Gestaltung erzielt wird. 2 Die Grundrisse der Mehrfamilienhäuser sind auf der Grundform «Rechteck» zu

staus auf der Staatsstrasse erzeugt werden.

entwickeln. 3 M it der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen.

Für das kurzzeitige Abstellen von Velos sind oberirdisch, möglichst nahe bei den Ein­ gängen gedeckte Veloabstellplätze anzuordnen. Es ist mindestens ein Veloabstell­

Art. 7

platz pro Wohnung zu erstellen.

IV.

Umgebung

Zwischen den festgelegten Richtungspunkten sind Fusswege m it einer Mindestbreite von 1.20 m durch die Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 77 Allgemeine Umgebungs-

1 Die allgemeine Umgebungsfläche muss eine hohe Aufenthaltsqualität aufweisen.

ßäche

Sie ist zweckmässig in private, halbprivate und öffentlich wahrnehmbare Räume zu unterteilen. 2 Es sind m it der Erstbepflanzung ausschliesslich standortheimische Gehölzarten

Die Notzufahrt fü r Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge ist ab der Wassergasse zu er­

zulässig. 3 M it der Baueingabe ist ein detailliertes Umgebungskonzept einzureichen. Es sind

stellen.

Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung zu machen.

10 weitere Artikel

Art. 72

Art. 13

Art. 77 b)

1 Die erforderlichen Autoabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind in einer unterirdischen Sammelgarage zu erstellen. Die Sammelgarage ist über die Wasser­

Richtungspunkte Fussweg

meinde einzurichten.

2 Die Erschliessungswege im Aussenraum sind barrierenfrei zu erstellen und behin­

gemäss Art. 27 BauG verursachen.

Art. 6 sammelplatz

Mehrausnützung von 20 %;

2 Abweichungen zur Regel bau weise dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen

gen.

Veloabstellplätze

Es ist ein Kehrichtsammelplatz bei den Besucherabstellplätzen nach Angabe der Ge­

a)

zicht auf ein Attikageschoss.

Strasse inklusive Bankett entschädigungslos an die politische Gemeinde zu übertra­

Art. 5 Standort Kehricht­

BauG und Durchführung eines Varianzverfahrens, beispielsweise in Form eines Studi­

Erschliessungsprojekt. 2 Die Kosten sind durch die Grundeigentümer zu tragen. Nach der Erstellung ist die

Autoabstellplätze

2 Das Meteorwasser ist in erster Priorität versickern zu lassen, in zweiter Priorität zu

über 25.00 m beträgt 1/4 der Mehrlänge. Der Mehrlängenzuschlag gilt nur gegenüber Dritten ausserhalb des Geltungsbereichs. Die internen Gebäudeabstände dürfen ver­

enauftrags in Anlehnung an die SIA-Norm 143, folgende Zuschläge gewähren:

naue Lage und Dimensionierung richten sich nach dem vom Gemeinderat bewilligten

Art. 4 wasser

lizeilichen Bestimmungen bleiben Vorbehalten. Art. g

Art. 3 Schmutz- und Meteor­

tionen sind m it dem Neubau zu erstellen. 1 Schmutz- und Meteorwasser sind im Trennsystem zu führen. reti nie re n und in dritter Priorität abzuleiten. M it der Baueingabe ist ein Entwässe­

Art. 76

II.

1 Die Mehrfamilienhäuser sind im Minergie-Standard oder gleichwertig zu erstellen. Sie sind an das Fernwärmenetz anzuschliessen. 2 Die Flachdächer der Mehrfamilienhäuser sind so zu gestalten, dass zu einem spä­

2 BauR sind bei Flachdachbauten keine zulässig. 3 Der Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand fü r Gebäude m it einer Gebäudelänge

Der Überbauungsplan bezweckt: a)

Energie

bauten sind zulässig und dürfen auch ausserhalb des bezeichneten Baubereichs nach

erläuternd.

Art. 2

Art. 74 Aufenthalts- und Spiel­

Es ist eine gemeinschaftliche Aufenthalts- und Spielfläche m it Sitzgelegenheiten zu

fläche

gestalten. Diese Fläche ist zu einem zweckmässigen Teil zu beschatten.

Hecke

An der bezeichneten Stelle ist eine dichte Hecke als Sichtschutz zu pflanzen und von den Grundeigentümern zu unterhalten.