Baulinienplan Feldbächli

Plan d'utilisaziun spezial · Grabs

Document

Numer
2016-3061
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Grabs
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
28-10-2016
En vigur dapi
28-10-2016

Karte

3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A -P o st Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs

28. Oktober 2016

(via Tiefbauamt, Rechtsdienst, zur koordinierten Eröffnung mit dem W asserbauproiekt 16-6013)

Geschäft Nr. 16-5849 Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Baulinienplan Feldbächli

Der Gemeinderat beabsichtigt, den eingedolten Feldbach zu revitalisieren. Auslöser dazu ist der geplante Erweiterungsbau des Betagtenheims Stütlihus. Mit dem vorliegenden Erlass wird den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV festgelegt. Vor und nach dem festgelegten Gewässerraum gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 . Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 13. Juni 2016 erlassen. Die öffentliche Aufla­ ge erfolgte vom 22. Juni bis 21. Juli 2016. Eine eingereichte Einsprache wurde zurückge­ zogen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit

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Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'5 0 0.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Strauss

Sgen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst

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