Zonenplan - Genehmigung

Plan da zonas · Gaiserwald

Document

Numer
1977-9010
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Gaiserwald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
12-05-1977
En vigur dapi
12-05-1977

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Text

DES

BAUDEPARTEMENT

KANTONS ST.GALLEN LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

TELEFON (071) 26 31 11

12. Mai 1977

9001 ST. GALLEN,

Gemeinderat Gaiserwald 9030

Abtwil

Ortsplanung, Genehmigung

Sehr geehrter Herr Gemeindammann, sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren, Sie haben uns aufgrund von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; BauG) die Ergebnisse der neuen Ortsplanung (Baureglement und Zonenpläne) zur Genehmigung eingereicht. Im Landwirtschaftszonenplan sind drei Gebiete (Meldegg, Rüti und Ebnet) als mögliche Standorte eines Oberstufenzentrums nicht wie

die

angrenzenden Gebiete

der

Landwirt-

schaftszone, sondern dem übrigen Gemeindegebiet zugeteilt sich dabei um eine vorläufige Zuordnung hander Landwirtschaftszonenplan nur unter dem Vor-

worden. Da es

delt, kann behalt genehmigt werden, dass über

die

Zoneneinteilung

dieser Gebiete endgültig entschieden wird, sobald es die Abklärungen betreffend Oberstufenzentrum erlauben. Mit Regierungsratsentscheid vom

26.

Oktober

betreffend Schweinestall-Neubau im Gebiet strie-Zone Breitschachenstrasse wurde der wiesen, den neuen Zonenplan in Mit Beschluss vom 23. November

1976

der

(Nr.

1533)

Gewerbe-Indu-

Gemeinderat ange-

jenem Gebiet zu überarbeiten. 1976 haben Sie den Zonenplan

insoweit geändert, als das für den Schweinestall-Neubau vorgesehene Grundstück an der Breitschachenstrasse von der Gewerbe-Industrie-Zone in die

Landwirtschaftszone umgeteilt

2

wurde. Soweit

die

Gewerbe-Industrie-Zone

über

den

Bereich

einer doppelten Bautiefe westlich der Breitschachenstrasse hinausreicht, fehlen uns jedoch Angaben über die Zweckmässigkeit und eine objektive Abgrenzung dieser der

Teil

Gewerbe-Industrie-Zone

ist daher

Zone.

Dieser

von der

Genehmi-

gung auszunehmen und zur nochmaligen Ueberprüfung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 6.

April

haben Sie uns mitgeteilt,

1977

der Gemeinderat habe beschlossen, in Ergänzung des uns zur Genehmigung eingereichten Zonenplanes Abtwil-St. Josefen das Grundstück Parzelle Nr.

29,

Senderlig,

der

Wohnzone WE

zuzuteilen. Zur Begründung dieser zusätzlichen Einzonung berufen Sie sich auf sprüchen. Ob an

die

Vermeidung

von

Entschädigungsan-

befürchteten Entschädigungsansprüche

die

sich unzweckmässige Einzonung

von

Parzelle Nr. 29

die recht-

fertigen, bedarf einer eingehenden Abklärung. Wir ersuchen Sie, uns hiezu

die

Vorakten zur Prüfung zuzustellen. Bis

zum Vorliegen eines befriedigenden Ergebnisses dieser Ueberprüfung ist

die

Einzonung

von

Parzelle Nr.

29 von der

Geneh-

migung auszuklammern. Im übrigen hat die

Prüfung ergeben, dass

die

Planungserlasse

recht- und zweckmässig sind. Sie können unter Berücksichtigung

der

vorstehenden Ausführungen genehmigt werden.

Gestützt auf

Art. 31 BauG und

Art. 94 des

Gesetzes über

die

Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (nGS 9, 141; VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 1974 (nGS 9, 765), geändert durch Art. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 6.

Juli

1975

(sGS

821.51),

verfügt das Baudepartement:

.

- 3 -

(

1. Das Baureglement der Gemeinde Gaiserwald, die Zonenplä­ ne Abtwil-St. Josefen und Engelburg sowie der Landwirt­ .schaftszonenplan werden genehmigt.

2. Von der Genehmigung ausgenommen werden die Einzonung der Parzelle Nr. 29, Senderlig, sowie der über zwei Bautiefen hinausgehende Teil der Gewerbe-Industrie­ zone Breitschachenstrasse.

3. Der Gemeinderat wird ersucht, die Grundlagen und Vor­ akten betreffend die Einzonung der Parzelle Nr. 29, (

Senderlig, dem Baudepartement zur Prüfung zuzustellen.

4. Die Abgrenzung der Gewerbe-Industrie-Zone Breitschachen­

strasse wird zur Ueberprüfung an den Gemeinderat zurück­ gewiesen.

5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gemäss

Art. 43 Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung beim

Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Baudepartement des Kantons St. Gallen

Der Regierungsrat:

Dr. W. Geiger Be.ilagen: - Baureglement - Zonenpläne Abtwil-St. Josefen und Engelburg Landwirtschaftszonenplan - Einzahlungsschein Kopie an: - Planungsamt - RF/BD