Überbauungsplan Werkhof 15

Plan d'utilisaziun spezial · Gommiswald

Document

Numer
2010-4860
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Gommiswald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
15-09-2009
Approvà
09-11-2010
Publitgà
07-01-2010
En vigur dapi
09-11-2010

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

9. November 2010

Gemeinderat Gommiswald Postfach 93 Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Werkhof 15

Der Überbauungsplan 'Werkhof 15' betrifft die Grundstücke Nr. 915, Nr. 161 und Nr. 162 und umfasst eine Fläche von insgesamt 5'539 m2. Das Plangebiet liegt in der Gewerbe-IndustrieZone (Gl) und wird im Süden durch Wald begrenzt. Südlich des Plangebiets verläuft im Wald der Böggenbach. Die Erarbeitung des vorliegenden Überbauungsplans dauerte mehr als 5 Jahre. In dieser Zeit wurde er mehrmals vorgeprüft, angepasst und geändert. Mit dem Erlass soll die z.T. rechtswid­ rige Situation soweit wie möglich 'geheilt' werden. In Punkten wie z.B. der Nutzung oder der Unterschreitung des Waldabstands ist die heutige Situation dem Überbauungsplan entspre­ chend anzupassen, das Bestehende ist zurückzubauen. Zum Waldabstand, bezüglich Naturgefahren und Wasserbau ergeben sich die folgenden Aus­ führungen: Waldabstand Auf der südlichen Seite des Werkhofes reicht die Verkehrsfläche bis unmittelbar an den Wald­ rand. Die Verkehrsfläche ist lediglich soweit tolerierbar, wie sie für die Zufahrt zu den Unterge­ schossen des Gebäudekomplexes nötig ist. Die zurückzubauende Verkehrsfläche (Platz Süd) ist in der Beilage eingetragen (vgl. Genehmigungsexemplar des Überbauungsplans 2007). Der Rückbau muss innert 1- 2 Jahren nach der Rechtskraft dieses Erlasses abgeschlossen sein. Da der Wald der kantonalen Gesetzgebung unterstellt ist, liegt die Zuständigkeit für die Erhal­ tung resp. für die Wiederherstellung beim Kanton. Die Fertigstellung des Rückbaus muss daher dem Kantonsforstamt mitgeteilt werden. Für die Verkehrfläche innerhalb des 5m-Waldabstands gilt keine Bestandesgarantie, eine nach­ trägliche Ausnahmebwilligung ist ausgeschlossen.

10-1712 Z 214908,62901

Naturgefahren Um ein weiteres Abrutschen des bewaldeten Hanges in den Böggenbach zu verhindern, sind zudem die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der geologischen Beurteilung der Dr. Gübeli AG zwingend innert nützlicher First auszuführen. Das dafür notwendige Baubewilligungs­ verfahren ist durchzuführen. Gewässerraum Für allfällige bauliche Eingriffe am Böggenbach ist das Planverfahren nach Art. 21 des Wasser­ baugesetzes (sGS 734.1) durchzuführen. Falls im Rahmen der Rückbau- und Objektschutz­ massnahmen - oder in Zukunft - bauliche Massnahmen am Bach vorgenommen werden müs­ sen, ist vorgängig ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen.

Der Erlass kann unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermes­ sensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Verkehrsfläche (Platz Süd) gemäss Beilage muss innert 1-2 Jahren nach der Rechts­ kraft dieses Erlasses abgeschlossen sein. Die Fertigstellung des Rückbaus muss dem Kantonsforstamt mitgeteilt werden. 3. Die vorgeschlagenen Massnahmen gemäss der geologischen Beurteilung der Dr. Gübeli AG sind zwingend innert nützlicher First auszuführen. Das dafür notwendige Baubewillig­ ungsverfahren ist durchzuführen. 4. Für allfällige bauliche Eingriffe am Böggenbach ist das Planverfahren nach Art. 21 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.1) durchzuführen. Falls im Rahmen der Rückbau- und Objektschutzmassnahmen - oder in Zukunft - bauliche Massnahmen am Bach vorgenom­ men werden müssen, ist vorgängig ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T850 - .

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Kopie "Rückbaufläche Platz Süd" - Einzahlungsschein 10-1712 I 214908_62901

Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Kantonsforstamt (Verfügung)

10-1712 / 214908_62901

Plan

Hinweise Kanton St. Gallen Wald gemäss Waldfeststellung vom 16.12.1997

Gemeinde Gommiswald

Kinderspielplatz 3.0G (~ 161 m2) Waldgrenze gemäss Waldfeststellung vom 16.12.1997 Stockgrenze gemäss Waldfeststellung vom 16.12.1997

Überbauungsplan Werkhof 15

Vermassung Fuss- und Fahrwegrecht z.L. GS-Nr. 163, bzw. z.G. GS-Nr. 915 Fuss- und Fahrwegrecht z.L. GS-Nr. 915, bzw. z.G. GS-Nr. 163 Bereich mittlerer Gefährdung (Rutschung)

Situation M. 1:250

15. SEP. 2009

Vom Gemeinderat erlassen am:

Ganzen Text zeigen

Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindepräsident: T

,

JOswtis 1050019

Öffentlich aufgelegt vom:

07. JAN. 2010

05. FEB. 2010

bis:

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: ■

K is tle r AG Verbandwattefabrik Hof 12 8737 Gommiswald

- 9, Nov. 2010

•••••••••••••••••••••••••••••••••••••

Mit Ermächtigung: <=-—------------------- --Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformatßn: .......................................

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Plan-Nr: 2209-001 / dat. 4. September 2009

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# Baumgartner & Partner AG Architekten Ingenieure Raumplaner S o nnen bergstrasse 26+28, 8645 Jona, T elefon 055 210 35 25, Fax 055 210 89 12

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Legende Festlegungen

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Umgrenzung Planungsgebiet Baubereich Dachgeschoss (DG), OK Dachrand max. 602.50 m ü. M.

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Baubereich 3.Obergeschoss (3.0G), max. OK Boden DG 599.60 m ü. M., OK feste Brüstung an Fassade max. 597.65 m ü. M. Baubereich Erdgeschoss (EG), 1.Obergeschoss (1 OG) und 2.Obergeschoss (2.OG) Baubereich Balkone, Terrassen und Fluchtwege

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Baubereich 1.-4. Untergeschoss

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Waldabstandslinie 10m (Bauten und Anlagen)

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Waldabstandslinie 5m (Verkehrserschliessung) Verkehrsfläche

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Aussentreppenanlage |1(1 UG)|

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Abstellplätze ( Aussen-Parkplätze)

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Ein- und Ausfahrt Garage Vordach

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besondere Vorschriften

Kanton St. Gallen Gemeinde Gommiswald

Überbauungsplan Werkhof 15 Besondere Vorschriften (besV)

15. SEP. 2009

Vom Gemeinderat erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

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Der Gemeindeschreiber:

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07 JAN 2010 Öffentliche Planauflage vom: .............

u05 . FEB. 2010 bis:...............................

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Rau

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4. September 2009

BAUMGARTNER & PARTNER AG / ARCHITEKTEN, INGENIEURE, RAUMPLANER SONNENBERGSTRASSE 26, 8645 JONA-RAPPERSWIL, TELEFON 055 / 210 35 25

besV Überbauungsplan Werkhof 15, Gommiswald

1

Besondere Vorschriften (besV) Soweit nachstehend und im Überbauungsplan Werkhof 15 nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des rechtsgültigen Baureglementes (BauR) der Gemeinde Gommiswald.

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

1 Die Projektpläne im M. 1:250 der bestehenden Gewerbeüberbauung mit Wohnanteil auf dem Grundstück Nr. 915 der HS Immobilien AG, Hof 15, 8737 Gommiswald, sind im Bericht zum Überbauungsplan Werkhof 15, dat. 23.04.2009 enthalten. 2 Die besonderen Vorschriften (besV) gelten für das im Überbauungsplan Werkhof 15 (Plan-Nr. 2209-001) schwarz umgrenzte Gebiet. 3Alle in der Legende als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die besonde­ ren Vorschriften (besV) zum Überbauungsplan Werkhof 15 sowie die Projektpläne ge­ mäss Abs. 1 sind verbindlich. 4 Mit Ausnahme der Projektpläne gemäss Abs. 1 ist der Bericht wegleitend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: a) die Verhinderung einer weiteren Ausdehnung des vorhandenen Gebäudevolu­ mens; b) die Umnutzung der nicht bewilligten Wohnungen in eine zonenkonforme Nutzung; c)

Art. 3 die Sicherstellung der erforderlichen Ein- und Abstellplätze innerhalb des Über­

bauungsplangebiets; Überbauungsvorschriften Baubereiche

1 Die Baubereiche bezeichnen die zulässige horizontale Ausdehnung der unterirdi­ schen und der oberirdischen Geschosse. 2 Überschreitungen sind nur gemäss Abs. 4 zulässig. Unterschreitungen sind soweit möglich, als dadurch die Qualität der Überbauung nicht beeinträchtigt wird. 3 Es gelten betreffend maximale Gebäude- und Firsthöhe nachfolgende Bestimmun­ gen, wobei bei Flachdächern gemäss Art. 13 BauR bis OK massive Brüstung gemessen wird.

2

besV Überbauungsplan Werkhof 15, Gommiswald

Kriterium

max. zulässige Höhe in m ü.M.

OK feste Brüstung 3.OG an Fassade

599.60

OK Dachrand Dachgeschoss

602.50

4 Da das Grundstück Nr. 915 nicht an eine Wohn- oder Wohn-Gewerbe-Zone grenzt, entfällt der Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 7 BauR. 5 Die vorhandenen technisch notwendigen Bauteile, wie Kamine, Ventilatoren, Trep­ penhäuser, Liftaufbauten und dergleichen dürfen OK Dachrand Dachgeschoss um das bestehende technisch notwendige Mass überschreiten. 6 Die Kaminöffnung des Cheminées im 3.0G muss OK Dachrand Dachgeschoss um min. 1.0 m überragen. 7 Der Standort der äusseren Fluchttreppe an der Westfassade, gemäss Projektplänen “1. Obergeschoss“ und “2. Obergeschoss“, darf nicht verändert werden. Die Fluchtreppe muss den SUVA-Sicherheitsvorschriften und den Brandschutzbestimmungen VKF ent­ sprechen.

Art. 4 Grenzabstand

Die vorhandenen Grenzabstände dürfen bei einer allfälligen Mutation nicht verklei­ nert werden.

Art. 5 Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung hat ausschliesslich über die bestehende Werkstrasse zu erfolgen.

Art. 6 Parkierung

1 Für das Überbauungsplangebiet Werkhof 15 bzw. für die bestehende Überbauung sind mindestens 119 Motorfahrzeugabstellplätze sicherzustellen. Deren Standorte sind in den Projektplänen, enthalten im Anhang zum Bericht zum Überbauungsplan Werkhof 15, festgelegt. 2 Für die Dimensionierung der Parkierungsanlagen ist die VSS-Norm SN 640 291a massgebend. 3 Jede Änderung der Parkierungsorganisation und der Parkierungsanlagen ist bewilli­ gungspflichtig und bedingt eine Änderung des Überbauungsplans.

besV Überbauungsplan Werkhof 15, Gommiswald

Art. 7 3

Architektonische Gestaltung

1 Die vorhandene architektonische Formensprache ist zu erhalten. 2 Jede Änderung der Gebäudehülle (Fassaden- und Dachbauteile), inklusiv deren Farbgebung, ist bewilligungspflichtig.

Art. 8 Waldabstand

1 Innerhalb des 5m Waldabstandes sind weder Bauten noch Anlagen zulässig. 2 Im 5-10 m Waldabstand ist nur die Verkehrsfläche (keine Abstellplätze) zulässig.

Art. 9 Kinderspielfläche

Für die Überbauung ist ein Kinderspielplatz mit mindestens 160 m2 Fläche auf dem 3. Obergeschoss sicherzustellen (min. 10% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche). Dessen Lage ist im Überbauungsplan Werkhof 15 als Hinweis aufge­ führt.

Art. 10 Zulässige Wohnungen

Es sind nur die vom Gemeinderat bewilligten 10 Wohnungen gemäss GRB Nr. 12/99 zulässig.

Art. 11 Verdachtsflächen

Der Boden ist bei baulichen Veränderungen gemäss Verdachtsfläche Betriebsstandort Nr. 3334B0013 (C) zu prüfen. Im zutreffenden Falle sind in Koordination mit dem AFU die erforderlichen Massnahmen zur Entsorgung zu treffen.

Art. 12 Objektschutzmassnahmen

Die Objektschutzmassnahmen im mittleren Gefahrenbereich der Naturgefahrenkarte “Rutsch“ gemäss Bericht des Geologiebüros Dr. Gübeli AG, 8645 Jona, vom 4. Septem­ ber 2009, sind verbindlich. Deren Durchsetzung ist Sache der Gemeinde.

1 weiterer Artikel

Art. 13 Inkraftsetzung

Der Überbauungsplan Werkhof 15 tritt mit der Genehmigung durch das Baudeparte­ ment in Kraft. 4. September 2009 Baumgartner & Partner AG