Überbauungsplan Intensiverholungszone Hinterernetschwil

Plan d'utilisaziun spezial · Gommiswald · Abolì ils 20-10-2021

Document

Numer
2012-4861
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Gommiswald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
27-02-2012
Approvà
24-10-2012
Publitgà
07-03-2012
En vigur dapi
24-10-2012
Abolì
20-10-2021

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

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Ganzen Text zeigen

Baudepartemont, AmtfürRaumentwicktung und Geoinfomat¡on, Låmmlisbrunnsnslrasse 54, 9001 St.callen

A-Post

Gemeinderat Postfach 42 Poststrasse 12 8725 Ernetschwil

24. Oktober 2012

Gemeinde Ernetschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmígung eingereicht:

. . .

TeilzonenplanHinterernetschwil Überbauungsplan lntensiverholungzone Hinterernetschwil ErgänzungBaureglement

Nachdem gegen die umfassende Zonenplanrevísion das Referendumsverfahren durchgefÛhrt und der überarbeitete Zonenplan von der Bevölkerung abgelehnt wurde, entschloss sich der Gemeinderat, in erster Priorität die dringendst anstehenden Zonenanpassungen mittels Teilzonenplänen vozunehmen. Grundlage für diese Teilzonenpläne ist der überarþeitete Richtplan. lrn Rahmen des Teilzonenplans werden insgesamt 7'350m2 der lntensivlandwirtschaftszone lE S und 840m2 der Grünzone GF (entlang dem Gewässer) zugewiesen. Gleichzeitíg werden an der Rainstrasse 835m2 W?-Zone neu wieder der Landwirtschaftszone zu geteílt (Hochspann ungsleitung). Von der neuen Einzonung in die lE S sínd rund 1'000m2 Fruchtfolgeflächen betroffen. Diese gehen jedoch durch die gemäss Überbauungsplan vorgesehene Nutzung der Landwirtschaft nicht verloren und bleíben intakt.

Der Gewässerraußl gemäss der neuen GSchV ist mit der Bezeíchnung der lediglich auf einer Seite des Eindolung festgelegten GF gemäss dem Teilzonenplan resp. mit der einseitig geplanten Baulinie (Überbauungsplan) noch nicht definitiv festgelegt. Aus díesem Grund ist bei allfälligen Vorhaben die Übergangsbestimmung (Sohlenbreite plus 8m) gemäss GSchV freizuhalten. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die definitive Sicherung des Gewässerraumes für das gesamte Gewässer einschliesslich des Perimeters des vorliegenden Planes, noch zu erfolgen hat. Die Erlasse wurcien vorgeprüft; die Genehmigungsprüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. 12-4385 / 305699_81074

1t2

Der Genehmigung des Teilstrassenplans vom 19. Oktober 2012 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Für allfällige Bauvorhaben sind die Übergangsbestimmungen gemäss GSchV resp die Abstandsregeleung des Baureglements einzuhalten.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 940.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Tiefbauamt

Fr. 600.-Fr. 340.--

Die Zonenplanänderung íst gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itQ sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwícklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V,m Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er-

hoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leíter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

ehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan

Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdíenst

12-4365 I 305695_81074

2t2

Plan

Gemeinde Ernetschwil Kanton St.Gallen Rainweg

Legende

ERNETSCHWIL Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich A (Aus- und Umbau Scheune) Baubereich B (möglicher Ersatzbau W2) Grünbereich Baulinie für Bauten und Anlagen 20. Januar 2012

Projekt Nr. 2.119.1.001/01

Überbauungsplan Intens iverholu ngszone Hinterernetschwi I

71

Fläche für Parkierung

Gommiswalderstrasse

Ganzen Text zeigen

1:1000

Befestigte Flächen Strasse neu Rückbau Strasse (in Zuge eines Ersatzneubaus) Zu- Und Wegfahrt Richtungspunkte Wanderweg nach Rückbau Strasse

CH>

Stand öffentliche Auflage Hecke Vom Gemeinderat erlassen am:

2 7. FEB* 2012 emeinderalsschneiber:

Der Gemeindepräsident:

Hinweise

CH> Öffentliche Planauflage:

-

MRZ. 2012

Richtungspunkte Wanderweg bestehend

" B. APR. 2012 \

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

Strasse bestehend (chaussiert) Abstand Strasse

£ 4. OKT. 2012

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Eingedoltes Gewässer Bestehende Gebäude

0 ^ SrG A

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Fläche für Hundesportgruppe Fruchtfolgefläche Hochstämmige Bäume bestehend Hochspannungsleitung

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ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 I 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 | [email protected]

73

besondere Vorschriften

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Gemeinde Ernetschwil

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Kanton St.Gallen

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öffentliche Auflage

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Stand

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20. Januar 2Q12

Überbauungsplan I ntensiverhol u n gszone H i nterernetschwi I Besondere Vorsch riften

Vom Gemeinderat erlassen am

Der Gemeindepräsident:

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Der Gemeinderatsschreiber:

Offentliche Auflage vom

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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt

bis: .....:.0...4P.8,..?.0]|2.

am:

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Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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ERR Raumplaner FSU SIA St.G¿lllen

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Heris¡¡u | 9102 Herisau I T +41(0)71 353 00 tì0 | herisau@err.<;lt

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Sc.itc- 2

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG)1 und des Baureglements der Gemeinde Ernetschwil (BauR). ART.

1

Geltungsbereich

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet

Art. 2 BestandteilelVerbindlichkeiten

Bestandteile des Überbauungsplans sind:

a) mitallgemeinverbindlicherWirkung: . Überbauungsplan "lntensiverholungszone Hinterernetschwil", Situation Mst. l:1'000 . BesondereVorschriften b) wegleitend: . Konzept lntensiverholungszone Hinterernetschwil, Situation Mst. 1:1'000; 20. Januar 2012 c) informativ: . Planungsbericht Die in der Legende des Überbauungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind wegleitend.

Art. 3 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt:

. . .

diezweckmässigearealinterneErschliessung; die Festlegung der Nutzung der bestehenden Bauten und der Flächen; die Sicherstellung der bestehenden Fusswegführung.

Art. 4 Baubereiche

1 lm Baubereich A kann die bestehende Scheune als Raum für Begegnungen, Feste und als Kurs-

lokal um- und ausgebaut sowie erweitert werden. Die Umnutzung der Scheune zu Wohnnutzung ist nicht gestattet. Bezüglich der Grundmasse gelten die Vorschriften der Wohnzone W2.

2 lm Baubereich B kann ein Ersatzbau für das bestehende Wohnhaus realisiert werden. Es gelten die Vorschriften der Wohnzone W2.

ART.

5

Grünbereich

lm Grünbereich sind Terrainveränderungen untersagt. Die Flächen bleiben der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.

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Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); nGS 731.1 EFiR R:rutr r¡;l:,;tier Fil.l f:, lÂ

(lr:,¡n rt:i ndC E r¡li:lSt;l tit,il t-Jl.rt:rbaurrrrgspletn lrrtcnsivr:rltr:luncJszonc Hintorcrnclsctìw¡l lBcsorlrjcrc Vorscllri[tcn

Scitc 3

Art. 6 ArchitektonischeGestaltung

Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Einheitlichkeit gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Auf die Lage am Siedlungsrand ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Art. 7 Erschliessung

1 Die intensivere Nutzung der Scheune bedingt eine neue Zu- und Wegfahrt. Die verkehrsmässige Erschliessung des Areals ab der Gommiswalderstrasse erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle.

2 Die Sichtfelder bei der neuen Zu- und Wegfahrt sind nach SN 640 2T3lestzulegen und von Hin-

dernissen freizuhalten.

ART.I Fusswegverbindungen Zwischen den Richtungspunkten ist eine Fussgängerverbindung mit einer Breite von mind. 1.5 m sicherzustellen und offen zu halten.

Art. 9 Entwässerung

Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das Meteorwasser ist wenn möglich einer natürlichen Versickerung zuzuführen.

Art. 10 lnkrafttreten

Der Überbauungsplan tritt mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft

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