Zonenplan - Genehmigung
Plan da zonas · Rorschach
Document
- Numer
- 1983-1310
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Rorschach
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 10-03-1980
- Approvà
- 05-09-1983
- Publitgà
- 18-08-1980
- En vigur dapi
- 05-09-1983
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
268 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
TELEFON (071) 21 3111
9001 ST. GALLEN,
5 . September 19 8 3
Nr.
1
0 PLANU\!GSt\MT SG 0
Stadtrat
E
J
9400 Rorschach
Baureglement und Zonenplan/ Genehmigung Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte
Sie haben dem Baudepartement das Baureglement, den Zonen
plan und das Verzeichnis der geschützten Bauten und Bäume
zur Genehmigung nach Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1;
abgekürzt BauG) eingereicht. Der Zonenplan sowie das Ver
zeichnis der geschützten Bauten und Bäume können genehmigt
werden. Das Baureglement kann unter Vorbehalt der nachstehend angeführten Vorschriften genehmigt werden.
Art. 27 des Baureglementes (abgekürzt BauR) regelt den
Weiterbestand und die Erweiterung von zonenfremden Bauten und Anlagen. Die Bestandes- und Erweiterungsgarantie von
Bauten und Anlagen ist abschliessend in Art. 77bis und
Art. 77ter BauG geregelt. Art. 27 BauR widerspricht zum
Teil den genannten Vorschriften des Baugesetzes. Act, 27 BauR kann daher nicht genehmigt werden. Es steht Ihnen
offen, Art. 77bis und allenfalls Art. 77ter BauG kursiv gedruckt in das Baureglement zu übernehmen. Nach Art. 43 Abs. 2 BauR haben Bauten gegenüber dem Wald am Mühletobelbach einen Abstand von 10 m ab Stockg:renze
2
einzuhalten. Nach Art. 58 Abs. 1 BauG gilt der Waldabstand
sowohl für Bauten als auch für Anlagen. Im Einvernehmen mit dem Stadtrat wird Art. 43 Abs. 2 entsprechend ange
passt.
Art. 53 Abs. 3 widerspricht hinsichtlich der Wärmeisolation
Art. 53bis BauG und der Wärmedämmverordnung (sGS 731.13)
In Ihrem Einvernehmen wird die Vorschrift wie folgt neu
gefasst:
" Bezüglich Luft- und Drittschallisolation in Ge bäuden mit Wohnungen sind die einschlägigen Nor men des SIA (schweizerischer Ingenieur- und Archi tektenverein) wegleitend. Bezüglich Wärmeisolation gilt das kantonale Recht. " Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetze3 über
die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP)
in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die
Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Das Baureglement der Stadt Rorschach wird mit den darin vorgenommenen Korrekturen genehmigt.
2. Der Zonenplan und das Verzeichnis der geschützten Bau ten und Bäume der Stadt Rorschach werden genehmigt.
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr, 1'200.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach
Art. 43 ff. VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung
Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
' 3
Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des·Kantons St. Gallen
Der Vorsteher:
slg. Dr. W. Geiger Dr. w. Geiger, Regierungsrat Beilagen:
- Baureglement (zweifach) - Zonenplan (zweifach) - Verzeichnis der geschützten Bauten und Bäume (zweifach) - Einzahlungsschein
Kopie: - Planungsamt - RF (2) / BD
Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun