Gestaltungsplan Würth
Plan d'utilisaziun spezial · Rorschach
Document
- Numer
- 2010-1362
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Rorschach
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 08-06-2010
- Approvà
- 25-10-2010
- Publitgà
- 16-06-2010
- En vigur dapi
- 25-10-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 OS^Fax 071 229 39 60
25. Oktober 2010
V J t Ly
Stadtrat Rorschach Postfach Hauptstrasse 29 9401 Rorschach
Gemeinde Rorschach: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Ganzen Text zeigen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan (Umzonung: Kernzone Ost, Ergänzung Art. 6 BauR Zoneneinteilung, Ergänzung Art. 8 BauR Regelbauweise)
•
Teiländerung des Verzeichnisses der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand
•
Gestaltungsplan Würth
Die Firma beabsichtigt ein neues Ausbildungs- und Trainingszentrum im Gebiet zwi schen Hauptbahnhof, See und Strandbad Rorschach zu erstellen. Auf der Basis der "koopera tiven Planung Seeufer" und mit Hilfe eines Studienauftrags wurde eine architektonische und landschaftsarchitektonische Lösung gesucht, die der Grösse und Ausstrahlung der Gruppe sowie der prominenten Seeuferlage gerecht wird. Der Projektvorschlag "Lichtspiel" des Architekturbüros aus Zürich wurde vom Beurteilungsgremi um ausgewählt und der Veranstalterin zur Weiterbearbeitung empfohlen. Da sich das gesamte Gebiet gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Grünzone befindet und die neu geplanten Nutzung nicht dem Zweck der Zone entspricht, muss eine Fläche von rund 1,7 ha in eine für Hochbauten zulässige Nutzungszone, namentlich "Kernzone Ost", umgezont werden. Da sich auf der Fläche der Neubaute geschützte Bäume befinden, ist eine Anpassung des Verzeichnisses der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand erforderlich. Zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung wurde vor liegender Gestaltungsplan erstellt. Im Gestaltungsplan werden die architektonische und die Gestaltung der Umgebung vorgegeben. Die Planungsinstrumente wurden am 15. März 2010 vorgeprüft. Die Bemerkungen aus der Vorprüfung sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen.
10-6208 / 212991_67397
Alle eingereichten Unterlagen wurden vom Stadtrat am 8. Juni 2010 erlassen (SR 178/2010). Die öffentliche Auflage wurde vom 16. Juni 2010 bis 15. Juli 2010 durchgeführt. Die Einspra chen gegen den Teilzonenplan und die beiden Einsprachen gegen den Gestaltungsplan wur den zurückgezogen. Das fakultative Referendum, mit Frist vom 18. August 2010 bis 28. Sep tember 2010, wurde nicht ergriffen. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung bei den kantonalen Amtsstellen ergeben sich folgende Auflagen und Hinweise: 1.a) Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zo nen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch pla nerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. b)
Die Planungswerte können, gemäss Lärmgutachten vom 27. Mai 2010 ( ), an der Südfassade nicht vollumfänglich eingehalten werden. Durch die, im Pla nungsbericht vom 27. Mai 2010 vorgesehene Massnahme, namentlich einer doppelten gläser nen Fassadenkonstruktion, können die Anforderungen der LSV eingehalten werden. 2. Beflaggungsanlagen, Kunstobjekte und deren Witterungsschutz, Reklamen haben den gesetzlichen Strassenabstand einzuhalten (Strassengesetz Art. 104). Ausnahmen können nach Strassengesetz Art. 108 bewilligt werden. 3.a) Die Erschliessung der Besucherparkplätze wird im Gestaltungsplan nicht räumlich festge legt. Das kantonale Tiefbauamt weist darauf hin, dass die Erschliessung für die Besucherpark plätze zwingend über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage zu erfolgen hat. (vgl. Strassenpolizeiliche Bewilligung für Ein- und Ausfahrt Neubau Verwaltungsgebäude mit Ausbildungs- und Trainingszentrum; Gesuch Nr. 10-3795) b) Die Besucherparkplätze sind so anzulegen, dass keine Störung des Kantonsstrassenverkehrs und des Rad-/Gehwegs entsteht. 4. Die Kantonspolizei weiss darauf hin, dass die Ausdehnung von 50 generell ab Bahnhof übergang Bellevue bis östlich der Zu- / W egfahrt der Tiefgarage bzw. bis und mit 2. Etappe des Gebäudes , erst nach Umsetzung der vereinbarten baulichen Massnahmen (Veränderung der Wahrnehmbarkeit) erlassen werden kann. Die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h im Bereich Strandbad ist von diesem Erlass abhängig. 5. Die bestehende Unterführung sollte nach Ansicht der Kantonspolizei belassen werden. Unsichere Personen können diese benutzen, was die Verkehrssicherheit erhöht.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3'150.-. 10-6208 / 212991_67397
Die Zonenplanänderung sowie die Änderung des Verzeichnisses der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand ist, gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung, innert 60 Tagen nach der Genehmi gung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigte Erlasse Genehmigung Teilstrassenplan vom 21. Oktober 2010 Genehmigung Wasserbauprojekt vom 22. Oktober 2010 Einzahlungsschein mit Totalbetrag aller Genehmigungen (Fr. 4'240.~) - Genehmigung Teilstrassenplan Fr. 340.-- Genehmigung W asserbauprojekt Fr. 750.--
Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP Kantonspolizei Verkehrstechnik - Amt für Natur, Jagd und Fischerei Hochbauamt
10-6208 / 212991.67397
Plan mit besonderen Vorschriften
Legende Hinweise
Festlegungen
STADT RORSCHACH
Umgrenzung Plangebiet
Churerstrasse gemäss Strassenprojekt
Grundfläche Hauptbauten, max. 2 Vollgeschosse
Internationaler Bodenseeradweg / Schweiz Mobil Route
Grundfläche Hauptbauten, max. 3 Vollgeschosse
Gemeindeweg 1. Klasse gemäss Strassenplan
Grundfläche Hauptbauten, max. 6 Vollgeschosse
27. Mai 2010
O
Grundfläche Hauptbauten, max. 7 Vollgeschosse
Baum- und Strauchbepflanzung, bestehend
Baubereich Vorbauten
Lichthöfe
Baubereich Überdachung
▼
Hauszugänge
Baubereich Badesteg
V
Anlieferung
Baubereich Parkpavillons
■
Taxi vorfahrt
Umgrenzung unterirdische Bauten
Parkierungsbereich SBB
Projekt Nr. 1.042.1.024/02AC
GH 423.99
max. Gebäudehöhe in m ü. M.
neue Verkehrsanlagen gemäss Strassenprojekt
1:1000
EG 398.65
min. Kote Erdgeschoss in m ü. M.
Eingedolter Bach / Einmündung See gemäss Bachprojekt
Zu- / Wegfahrt Tiefgarage
Gewässer
Bahnhofplatz / Hafenzufahrt
Referenzpunkt in m ü. M.
Gestaltungsplan Würth
VA
Vorplatz
NP= 398.82
- g
Der Stadtpräsident:
Baum- und Strauchbepflanzung, bestehend
SE O S /le ie )
h
^ Der Stariter.hreiher
Am Öffentliche Planauflage:
Baum- und Strauchbepflanzung, neu
Seepromenade
Auflage
1 6, JUOI
Einverständniserklärungen
Richtungspunkt Fussweg
Bahhofplatz GH 411.10
Unterschrift
Besucherparkfelder Parz.-Nr. 2108
Wendeplatz
©
2 5. Okt. 2B19
Grundeigentümer
Veloabstellplätze
GH 414.60
1 5. Juli 2010
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
Niveaupunkt in m ü. M. Abbruch bestehende Bauten
Frei- und Erholungsflächen
Vom Stadtrat erfassen am:
Baum- und Strauchbepflanzung, neu
Politische Gemeinde Rorschach, vertreten durch den Stadtpräsidenten
Etappierung
W
V V v -v n
/V A
Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
1. Etappe
ST.
+ v - '- y - 'X V -
2. Etappe
4
und den Stadtschreiber
Bahnhofplatz Ost SG236a
>
Parz.-Nr. 1456
G%Bt|3S3&i3nispum9 jW IsueiQ U G |:*9 T B 3 % % 1 9 d & IB d 8 p n B 8
Kanton St. Gallen, Baudepartement
Parz.-Nr. 1655/2221 ERR Raumplaner FSU SIA
St.Gallen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch den Geschäftsbereich Immobilien
Herisau
Besondere Vorschriften A
Art. 1 Überbauung
Allgemeines Geltungsbereich
Art. 6 Städtebauliche und architektonische Qualität
1 Die Überbauung (inkl. Parkpavillons und Badesteg) ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass die Bauten und Anlagen die geforderte hohe städtebauliche und architektoni sche Qualität erreichen und zwischen Kantonsstrasse und Seeufer den angestrebten architektonischen Akzent erzielen.
1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetztes (BauG) und des Baureglementes der Stadt Rorschach (BauR). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:1‘000 und den Besonderen Vorschriften vom 27, Mai 2010, den Beilageplänen vom 27, Mai 2010 und dem Pla nungsbericht vom 27, Mai 2010.
2 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen und Bemusterungen durchzuführen.
3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Plan elemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planele mente und die Beilagepläne sind richtungsgebend,
Art. 2 Art, 12
Dachflachen
Art. 19 1 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach abzudecken, extensiv zu begrünen
oder mit Glassplitter zu bedecken, soweit die Dachflächen nicht begehbar sind oder anderweitig energetisch oder ökologisch genutzt werden.
1 Der Bahnhofplatz bzw. die Hafenzufahrt dient insbesondere als Ankunftsort für Pas santen und Besucher, als Ausstellungsraum für Kunstgegenstände sowie als Zufahrt zum Kleinbootshafen und Anlieferung zum Würth-Gebäude.
2 Ausnahmen von dieser Vorschrift sind die Überdachung gemäss Art. 11, technisch notwendige Bauteile gemäss Art 9 Absatz 2 und allfällige Überdachungen von Licht höfen.
2 Die Materialisierung ist wenn möglich mit wasserdurchlässigen Belägen zu realisie ren.
Art, 13
Bau bereich Badesteg
Art. 20 2 Für den Badesteg ist eine Konzessionsbewilligung bei den entsprechenden kanto
nalen Ämter einzuholen.
Vorplatz
3 Die Nutzung des Badesteges durch die Öffentlichkeit ist zu gewährleisten.
Der Gestaltungsplan bezweckt: Innerhalb des Plangebietes sind ausschliesslich Gastronomie-, Schulungs-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen ohne Produktion sowie Management-, Forschungs-, Hotel- und Museumsnutzungen erlaubt. Wohnnutzungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen.
- die Überbauung in zwei Etappen zu realisieren, wobei die erste Etappe als ei genständiges Bauwerk in Erscheinung zu treten hat und durch die zweite Etappe überzeugend zu ergänzen ist.
Art. 8 2 Bei einer Etappierung der Überbauung ist die erste Etappe so auszuführen, dass
diese als eigenständiges Bauwerk in Erscheinung tritt und durch die zweite Etappe überzeugend ergänzt werden kann.
Art. 9 B
Erschliessung / Parkierung
Art. 3 Motorisierte Erschliessung
2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Parkpavillons sind deren Auswir kungen auf die Umgebungsgestaltung detailliert aufzuzeigen.
2 Innerhalb der Frei- und Erholungsfläche sind Grüninseln gemäss Umgebungsge staltungskonzept vom 27. Mai 2010 inkl. Sitzmöglichkeiten zu erstellen.
Umgrenzung unterirdische Bauten
3 Bauten- und Anlagen sind - exklusiv Kunstobjekte, Parkpavillons im Baubereich Parkpavillons, Erholungsanlagen wie Sitzbänke, Ufertreppen etc. sowie Fuss- und Radwege - nicht erlaubt. Technisch und funktional notwendige Anlagen wie Vorplät ze, Zugänge, Lichtschächte, Notausgänge etc. sind zulässig und auf ein Minimum zu reduzieren.
2 Unterirdische Bauten dürfen zu keiner Beeinträchtigung der Umgebungsgestaltung gemäss Art. 16 führen.
Art. 16 Parkierung
Baubereich Vorbauten 1 In den im Plan bezeichneten Baubereichen Vorbauten können Vorbauten zwischen dem 1. Obergeschoss und der Dachhaut realisiert werden. Die Prozentangaben definieren die maximale flächenmässige Ausdehnung der Vorbauten im Verhältnis zur Fassadenfläche der Hauptbaute exkl. Erdgeschoss im jeweiligen Baubereich Vorbauten.
1 Innerhalb des Plangebietes sind maximal 499 Parkfelder zulässig. Davon sind maximal 20 Besucherparkfelder oberirdisch an der im Plan bezeichneten Stelle mög lich. Die übrigen Parkfelder sind innerhalb der Grundflächen Hauptbauten und der Umgrenzung unterirdische Bauten in einer Tiefgarage anzuordnen. 2 Veloabstellplätze sind gut zugänglich entweder oberirdisch vor Witterung geschützt an der im Plan bezeichneten Stelle oder unterirdisch anzuordnen.
2 Für das Erdgeschossniveau gelten die Bestimmungen der jeweils angrenzenden Bereiche Bahnhofplatz / Hafenzufahrt gemäss Art. 19, Vorplatz gemäss Art, 20 und Frei- und Erholungsflächen gemäss Art. 21.
Fusswegverbindung
Art. 11 Baubereich Überdachung
Im Baubereich Überdachung ist eine stützenfreie Überdachung zulässig, die eine maximale Höhe ab Oberkante fertig Dach von 414.60 m.ü.M. aufweisen darf.
Baum- und Strauchbepflanzung 1 Die im Planungsgebiet bezeichneten Bäume sind gemäss Umgebungsgestaltungs plan zu erhalten respektive neu zu pflanzen. Anzahl und Standorte im Gestaltungs plan sind richtungsgebend. 2 Für neu zu pflanzende Bäume und Sträucher sind standortgerechte Arten zu ver wenden.
Umgebungsgestaltung
3 Die Qualität der Neu- und Ersatzpflanzungen hat den selben Standard wie die städ tebauliche und architektonische Qualität der Überbauung aufzuweisen.
1 Die Umgebung des Gestaltungsplanperimeters ist so zu gestalten, dass die gesam te Anlage die geforderte hohe landschaftsarchitektonische Qualität erzielt. 2 Die gesamte Umgebungsgestaltung hat sich innerhalb des Plangebietes nach dem Umgebungsgestaltungskonzept vom 27. Mai 2010 zu richten. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der ersten Etappe ist für das ganze Plangebiet ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan vorzulegen.
5 Die anrechenbare Geschossfläche ist nicht begrenzt.
Art. 10
Art. 22 Umgebung
4 Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse ist im Plan festgelegt.
4 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz zu erstellen. Dieser hat den Anforderungen für die Erschliessung des Kleinbootshafens als auch der Anlieferung für das Würth-Gebäude hinsichtlich Belagswahl, Geometrien, Dimensionierung etc. zu entsprechen.
Frei- und Erholungsfläche
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.
1 Die Frei- und Erholungsfläche dient als Aufenthalts- und Erholungsort für die Öffent lichkeit wie aber auch für Mitarbeiter und Gäste des Würthunternehmens.
1 Die Umgrenzung unterirdische Bauten legt ihre maximale horizontale Ausdehnung ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.
3 Überschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind nicht zulässig. Unter schreitungen sind möglich, sofern dadurch die charakteristische und städtebaulich vorzügliche Qualität der Überbauung gewahrt bleibt,
3 Die Zu- und Wegfahrt zum Kleinbootshafen ist über den Bahnhofplatz / Hafenzu fahrt (Gemeindeweg 1. Klasse) zu führen. Diese Zu- und Wegfahrt dient ausserdem der Anlieferung des Würth-Gebäudes.
An dem im Plan bezeichnetem Richtungspunkt Fussweg sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass eine öffentliche Fusswegverbindung entlang des Seeufers durch das Strandbadareal weitergeführt werden kann, wenn der Badbetrieb eingestellt ist.
14 weitere Artikel
Art. 15 Grundfläche Hauptbauten
2 Es gelten in Abweichung zum Baureglement die im Plan eingetragenen minimalen Erdgeschoss- und maximalen Gebäudehöhen in m.ü.M. Technisch notwendige Bau teile dürfen maximal 2,0 m über die maximale Gebäudehöhe reichen. Sie sind soweit technisch möglich von der Fassade zurückzusetzen und zusammenzufassen.
2 Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage ist über die im Plan bezeichnete Stelle vorzu sehen.
Art. 5
Art. 21
Art. 28 1 Die Grundflächen Hauptbauten legen die Situierung und die maximale horizontale
Ausdehnung der Hauptbauten fest. Diese Festlegungen ersetzen die ordentlichen Grenz-, Strassen- und Gewässerabstände.
1 Die Erschliessung des Planungsgebietes für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Churerstrasse.
Art. 4 1 Innerhalb des Baubereichs Parkpavillon sind eingeschossige Pavillonbauten
erlaubt. Diese haben sich sowohl in die Frei- und Erholungsfläche wie auch in die Gesamtheit der Rorschacher Seepromenade vorzüglich einzuordnen.
Etappierung der Gebäude
Art. 17
Art. 23 Etappierung der Umgebungsgestaltung
In der ersten Etappe ist die Umgebungsgestaltung auch im Baubereich der zweiten Bauetappe als Übergangsgestaltung gemäss Umgebungsgestaltungskonzept vom 27. Mai 2010 (Phase 1a / 1b) umzusetzen.
Mühletobelbach 1 Der Mühletobelbach ist gemäss Bachprojekt vom 27. Mai 2010 (Wälli AG Ingenieu re, Arbon) umzugestalten. 2 Die Umgestaltung des Mühletobelbaches hat spätestens im Rahmen der zweiten Bauetappe gemäss Art. 8 zu erfolgen.
Nutzung der Umgebung Die Nutzung des Bahnhofplatzes / Hafenzufahrt sowie der Frei- und Erholungsflä chen durch die Öffentlichkeit ist zu gewährleisten.
Art. 18 Ökologie
Baubereich Parkpavillon
1 Die Bebauung kann in zwei Etappen ausgeführt werden. Der geplante Umfang der ersten Etappe ist im Plan bezeichnet.
- die Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichkeit des Seeufers inkl. dazugehöriger Frei- und Erholungsflächen sowie des Kleinbootshafens, die öffentliche Benutzung des Badesteges im Uferbereich und die Gewährleistung der Radwegverbindung der internationalen Bodenseeroute.
2 Das gesamtheitliche Energiekonzept ist zusammen mit dem Baugesuch einzurei chen.
Art. 27
Art. 14 Energie
1 Die Überbauung ist nach einem gesamtheitlichen Energiekonzept unter Berücksich tigung der unterschiedlichen Nutzungen zu erstellen. Dazu gehören eine energieeffi ziente Gebäudehülle und Haustechnik sowie vorzugsweise der Einsatz von erneuer barer Energie.
2 Innerhalb des Bereichs Vorplatz sind ausschliesslich Kunstobjekte und deren Witterungsschutz, Beflaggungen und Beschriftungen sowie technisch und funktional notwendige Anlagen wie Vorplätze, Zu- und Wegfahrtsrampen, Abstellplätze, Veloun terstände, Lichtschächte, Notausgänge etc. erlaubt.
Gebäudenutzung
Entsorgung Im Bau bewilligungsverfahren sind die Anzahl, Positionierungen und Grössen der Entsorgungsstellen in Absprache mit der Stadt Rorschach festzulegen.
1 Der Bereich Vorplatz dient der fussläufigen Erschliessung sowie der Anlieferung des Würth-Gebäudes, der Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage gemäss Art. 3 Abs. 2 sowie für Besucherparkfelder und Veloabstellplätze gemäss Art. 4.
1 Innerhalb des Baubereichs Badesteg ist die Errichtung eines Badesteges (Konzes sionsbaute) zulässig.
Zweck
- die Realisierung einer einzigartigen Überbauung am Seeufer, die in Architektur, Ausstrahlung und Qualität der besonderen Lage am See, der Grösse und internatio nalen Tätigkeit der Würth-Gruppe sowie der wirtschaftlichen Bedeutung für die Stadt Rorschach gerecht wird.
Art. 25
Art. 26
3 Zur Sicherstellung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten ist frühzei tig die städtische Fachkommission beizuziehen. Dieses Gremium hat die Projekte zu Händen der Baubewilligungsbehörde zu beurteilen.
Art. 7 Umwelt / Sicherheit
Bahnhofplatz I Hafenzufahrt
Art. 24 Notzufahrt
Die Umgebungsgestaltung ist so auszuführen, dass für Notfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge, die rettungsrelevanten Gebäudeteile über befestigte Notzufahr ten erreichbar sind.
Hochwasserschutz Nebst der Einhaltung der minimalen Erdgeschoss-Kote gemäss Art. 9 Abs. 2 sind sämtliche Gebäudeöffnungen wie Zufahrten, Anlieferungen, Zugänge, Lichtschächte, etc. mit baulichen Massnahmen vor Hochwasserzu schützen.