Gestaltungsplan Kronenstrasse 4

Plan d'utilisaziun spezial · Rorschach

Document

Numer
2013-1361
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rorschach
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
19-06-2012
Approvà
08-03-2013
Publitgà
27-06-2012
En vigur dapi
08-03-2013

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

8. März 2013

Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Kronenstrasse 4

Ganzen Text zeigen

Der Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 umfasst den südlichen Bereich der Parzelle Nr. 169 sowie die südöstliche Ecke der Rarzelle Nr. 166. Das rund 680 m2 grosse Planungsgebiet, welches zwischen der Kronenstrasse und dem Trischliplatz liegt, ist gemäss rechtskräfti­ ger Zonenplanung der Kernzone Altstadt zugewiesen. Die Liegenschaft Nr. 169, Kronenstrasse 4 / Hauptstrasse 87, wurde im Herbst 2011 von der Stadt Rorschach erworben, um die künftige Überbauung und Nutzung an der, für die Stadtentwicklung bedeutenden Lage, direkt zu steuern. Geplant ist, das Eckhaus in der Häuserzeile an der Hauptstrasse, Gebäude Assek.-Nr. 999, zu erhalten und auf der nörd­ lichen Seite der Parzelle, die kleinteiligen Nebenbauten und den Kiosk durch einen sechsgeschossigen Hauptbau zu ersetzen. Mittels zweigeschossigem Zwischenbau sol­ len der Alt- und der Neubau verbunden und somit die strassenbegleitende Bebauung zur Kronenstrasse komplettiert werden. Mit vorliegendem Gestaltungsplan sollen die städte­ baulichen und architektonischen Qualitäten für die Neubauten sichergestellt werden. Der Gestaltungsplan wurde am 22. Mai 2012 vorgeprüft. Die Bemerkungen daraus sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Am 19. Juni 2012 wurde der Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 vom Stadtrat erlassen. Die öffentliche Auflage fand vom 27. Juni bis 26. Juli 2012 statt. Die während der Auflagefrist eingegangen Einsprache wurde mit Entscheid des Stadtrates vom 22. Januar 2013 erle­ digt. W eitere Rechtsmittel wurden nicht ergriffen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

13-1103 / 322531_85352322531_85352

Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Gestaltungsplans Kronenstrasse 4 wird der Baulinienplan "Verlängerung Poststrasse zwischen Marktplatz und Trischlistrasse" vom 27. März 1963 aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 0 0 0 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Am t für Umwelt und Energie (ohne Beilagen) - Hochbauamt (ohne Beilagen)

13-1103 /3 2 2 5 3 1 ,8 5 3 5 2

Plan mit besonderen Vorschriften

Legende Festlegungen

M

W

STADT RORSCHACH

ÊÈKmm

Umgrenzung Planungsgebiet

I \

Grundfläche Hauptbaute

I

Grundfläche Nebenbaute 421.00 (e)

max. Gebäudehöhe max. Anzahl Vollgeschosse Innenhof

Hinweise O Hauptstrasse

Referenzpunkt in m ü. M. eingedoltes Gewässer Umgrenzung Tiefgarage (GP Trischliplatz, 21. Juli 2009)

08. Juni 2012

Projekt Nr. 1.042.1.025/01 AM

Gestaltungsplan Kronenstrasse 4

1:500

405.70

Genehmigung Vom Stadtrat erlassen am: 19. Juni 2012

(S'fc 23 S / Z cmZ )

Der Stadtpräsident:

— — ~Der Otaettoohreibjcit

Vu Öffentliche Planauflage: 27. Juni - 26. Juli 2012

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

8, MRZ. 2013

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

3 Die Gestaltung der Fenster von Wohnräumen hat einheitlich zu erfolgen. Die Fensteranordnung hat ein ruhiges Fassadenbild zu ergeben. Die Fens­ ter sind aus qualitativ hochwertigem Material auszuführen und sollen den strukturierten Charakter der Fassade unterstützen. 4 Die Loggien in den Obergeschossen sind als präzise, klare Einschnitte in die Fassade auszuführen. Allfällige Verglasungen der Loggien sind einheit­ lich zu gestalten. 5Mit Ausnahme des Innenhofs gemäss Art. 5 Abs. 3 sind keine Vordächer zulässig.

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen

Herisau

Kirchgasse 16 | 9004 St.Gallen | T +4171 227 62 62 | [email protected]

^

^

402.817

6Anlagen, die dem Sonnenschutz dienen, sind zulässig und haben nach ei­ nem einheitlichen Konzept zu erfolgen. 7 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzu­ reichen und Bemusterungen durchzuführen.

Art. 9 Besondere Vorschriften

A.

Reklamen am Bau sind auf das Erdgeschoss zu beschränken und haben nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen.

Allgemeines

C.

Überbauung

Art. 10 Art. 1

Geltungsbereich

Art. 5 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Besonderen Vor­

schriften, dem Planungsbericht sowie den Beilageplänen, alle mit Datum vom 8. Juni 2012.

4 Aufbauten und Anlagen, die aus technischen Gründen notwendig sind oder der Nutzung von erneuerbaren Energien dienen, sind zulässig. Andere Aufbauten und Anlagen wie beispielsweise Oblichter sind ausschliesslich auf der Nebenbaute zulässig.

Art. 4 Retention

E.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Aufhebung bestehender Baulinienplan Mit dem Inkrafttreten ersetzt der Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 innerhalb dessen Umgrenzung den rechtskäftigen Baulinienplan „Verlängerung Post­ strasse zwischen Marktplatz und Trischlistrasse“ vom 27. März 1963.

5 Begehbare Dachterrassen sind auf der Hauptbaute nicht zulässig; auf der Nebenbaute jedoch gestattet. Einverständniserklärung

Art. 6 Nutzung

1 Das Unter- und Erdgeschoss der Haupt- und Nebenbaute sind der Ver­ kaufsnutzung Vorbehalten. Die Obergeschosse der Hauptbaute sind für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen vorzusehen.

Erschliessung

Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Kronenstrasse 4 einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer

169

Politische Gemeinde Rorschach,

2 Der Innenhof bildet den Zugang zum nördlich gelegenen Gebäude. Er dient der Erschliessung, dem Abstellen von Zwei rädern sowie der Entsor­ gung.

Erschliessung Die Erschliessung des Planungsgebietes inkl. Anlieferung hat ausschliess­ lich von der Kronenstrasse zu erfolgen.

Art. 11 3 Der Innenhof ist als offener Raum zu gestalten, wobei die Überdachung

des Eingangsbereichs (Terrasse) sowie Vordächer, die dem Nutzungszweck entsprechen, zulässig sind.

1 Der Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung einer Ersatzbaute für die Liegenschaft Kronenstrasse 4 mit Verkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen von vorzüglicher städtebaulicher und architektonischer Qualität.

Art. 3 Die private Kehrichtentsorgung hat auf der Parzelle des Grundeigentümers

zu erfolgen. Dabei kann diese gebäudeintern oder als Unterflursystem in Absprache mit der Stadt gelöst werden.

Das Dach der Hauptbaute dient der Retention und ist zu begrünen.

Zweck

B.

Entsorgung

2 Für die Haupt- und Nebenbaute gelten die im Plan eingetragenen max. Anzahl Vollgeschosse sowie die max. Gebäudehöhen in m.ü.M., wobei Un­ terschreitungen der Gebäudehöhe bis zu max. 1.0 m zulässig sind.

3 Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne haben wegleitenden Charakter. Die übrigen Planelemente und der Planungsbericht dienen der Erläuterung.

2 Zur Sicherstellung der besonderen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten sind bei der Weiterentwicklung des Projektes weiterhin die Stadt­ bildkommission miteinzubeziehen. Dieses Gremium beurteilt das Projekt zu Händen der Baubewilligungsbehörde.

Grundflächen und Gebäudehöhen 1 Die Grundflächen Hauptbaute und Nebenbaute legen die Lage und Stel­ lung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der beiden Bauteile fest. Das Unterschreiten der Grundflächenabgrenzung entlang der Südfassade ist bis maximal 0.5 m und auf allen anderen Seiten bis maximal 0.2 m zu­ lässig.

1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif­ ten des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglements der Stadt Rorschach (BauR).

Art. 2 Reklamen am Bau

Rathaus, 9400 Rorschach

Art. 7 Kinderspielplätze

V V t v^VV'V'v. XV\

Für nicht erstellte Kinderspielplätze ist eine Ersatzabgabe gemäss Regle­ ment über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen zu leisten.

1 Die erforderlichen Autoabstellplätze sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Der Stadtschreiber

D.

3 Abstellplätze für Zweiräder der Bewohner sind im Baubewilligungsverfah­ ren festzulegen.

Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Parkierung

2 Für nicht erstellte Autoabstellplätze ist unter Berücksichtigung eines Re­ duktionsfaktors eine Ersatzabgabe gemäss dem Reglement über die Er­ stellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen zu leisten.

Unterschrift

Art. 8 Gestaltung und Umwelt

Architektonische Gestaltung 1 Die Überbauung ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formenspra­ che, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass eine vorzügli­ che städtebauliche und architektonische Qualität erreicht wird und eine gute Integration in das innerstädtische Umfeld erfolgt. 2 Die Fassaden sind einheitlich, leicht strukturiert zu materialisieren.

166

Martin Zutt-Müller