Überbauungsplan Werchtenbüel, Salez

Plan d'utilisaziun spezial · Sennwald

Document

Numer
2002-2860
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sennwald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
14-11-2000
Approvà
27-06-2002
Publitgà
29-11-2000
En vigur dapi
27-06-2002

Karte

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Text

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

V T /

27. Juni 2002

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen

VII 28 Sennwald: Ortsplanungsrevision, 2. Nachtragsgenehmigung; Genehmigung von weiteren Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht.

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Zonenplan vom 4. Dezember 1998, Nachtrag Intensiverholungszone „Werchtenbüel“, Salez Baureglement, Teilrevision Überbauungsplan „Werchtenbüel“

Mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 genehmigte das Baudepartement die überarbeiteten Ortsplanungserlasse Ihrer Gemeinde. Die abschliessende Bereinigung verschiedener Festle­ gungen wurde zurückgestellt, u.a. die Einzonung Werchtenbüel sowie die Regelung für dien Intensiverholungszone im Baureglement. Die damals zurückgestellten Festlegungen wurden zwischenzeitlich grösstenteils bereinigt. Noch offen ist das Verfahren betreffend Unterlöggert (Ortsteil Sennwald; bei Ihnen hängig) so­ wie jenes für das Gebiet Läui (Ortsteil Frümsen; Rekursverfahren bei der Regierung). Der Ab­ schluss dieser beiden Verfahren kann noch eine gewisse Zeit erfordern. Es ist deshalb ange­ zeigt, über die Rückstellungen Werchtenbüel (Einzonung, Vorschriften im Baureglement) in einem eigenen Nachtrag zu entscheiden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben Sie den Genehmigungsantrag für Art. 21 bis BauR zurückgezogen. Dieser wird geändert und im Zusammenhang mit der Weilerzone Büsmig nochmals dem Verfahren unterstellt. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass die eingereichten Erlasse unter Würdigung von Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden können. Aus planerischer Sicht ist Ihr Verzicht auf die Option für eine allfällige Umfahrung im Raum Salez, der sich aus dem Überbauungsplan Werchtenbüel ergibt, zu bedauern. Die Regionalplanungsgruppe hat jedoch die entsprechende Änderung ebenfalls gutgeheissen. Beizufügen ist, dass —mit Blick auf die grossen Fläche der Intensiverholungszone —die Bedürfnisse für den Reitsport in Ihrer Gemeinde abgedeckt sind. Allfällige Vorhaben sind auf diesen Flächen zu verwirklichen.

E V.G.Gem einde.Textaktuell

Baudepartement Planungsamt

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die Ausscheidung der Intensiverholungszone Werchtenbüel (Ortsteil Salez) gemäss dem Gesamtzonenplan wird genehmigt. 2. Die Teilrevision des Baureglementes wird genehmigt. Art. 21 bis BauR wird zurückgestellt. 3. Der Überbauungsplan Werchtenbüel wird im Sinn der Erwägungen genehmig. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘700.— (Fr. 500.— für den Zonenplannachtrag sowie die Baureglementsteilrevision; Fr. 1‘200.— für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes:

lie. iur. U. Pfister Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt

EV.G .G em einde.Textaktuell