Teiländerung Überbauungsplan Vorder-Stüdli, Salez
Plan d'utilisaziun spezial · Sennwald
Document
- Numer
- 2013-2860
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Sennwald
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 17-09-2012
- Approvà
- 16-09-2013
- Publitgà
- 26-09-2012
- En vigur dapi
- 16-09-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudeparlemenl, Amt fùr Râumentw¡cklung und Geoinfomat¡on, Lämmlistrrunnenshasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post
16. September 2013
Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen
Gemeinde Sennwald: Genehmigung mehrerer Gemeindeerlasse Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
. .
TeilzonenplanVorderstüdli,Salez Teiländerung Überbauungsplan Vorder-Stüdli, Salez
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Die Gemeinde Sennwald beabsichtigt, zwischen dem Mehzweckgebäude Salez und der SBB-Linie - auf den Grundstücken Nr. 1517, Nr. 1521 (teilweise) und Nr. 3839 - einen neuen Werkhof zu erstellen. Es ist vorgesehen, eine Fläche von rund 4'250 m2 von der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone sowie eine Fläche von ca. 1'550 m2 vom übrigen Gemeindegebiet (üG) neu der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuzuweisen. Der heute im üG gelegene Streifen entlang der SBB-Linie wird zusätzlich mit folgender Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 28octies BauG überlagert: Es sind keine empfindlichen Nutzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV zulässig. Nebst dem Teilzonenplan wird auch der Perimeter des Überbauungsplans Vorder-Stüdli, Salez vom 20. April 1993 angepasst. Das Gebiet A auf dem Grundstück Nr. 1521 wird aus dem Überbauungsplanperimeter entlassen. Die Unterlagen wurden am 28. August 2012 durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben enrähnten Ausfuhrungen sind in den vorliegenden Planerlassen berücksichtigt. Die Prüfung ergibt: Die Erlasse sind recht- und zweckmässig. Sie können genehmigt werden. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--
13-526S / 348491_89518 34849r_89518
1t2
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfo
U. Stra USS
Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein
Kopien
Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
l3-5269 / 348491_89518
2t2