Baulinienplan Sägenbach

Plan d'utilisaziun spezial · Sennwald

Document

Numer
2013-2861
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sennwald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
16-09-2013
Approvà
11-11-2013
Publitgà
25-09-2013
En vigur dapi
11-11-2013

Karte

8 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

11. November 2013

Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Sägenbach

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Der Sägenbach verläuft teils eingedolt, teils offen durch das Areal des Holzwerkes Roos (Parzellen Nrn. 997, 3539 und 3540). Im Zusammenhang mit der geplanten Bautätigkeit nach einem Brandfall soll der Sägenbach weiter offengelegt werden. Mit dem vorliegen­ den Baulinienplan Gewässerraum (Sondernutzungsplan) Sägenbach wird den Anforde­ rungen der seit dem 1. Juni 2011 in Kraft gesetzten Gewässerschutzverordnung (SR 814.201 ; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum gesichert. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 17. Juni 2013 durchgeführt. Die darin erwähnten Ausführungen wurden berücksichtigt. Der Gemeinderat hat den Baulinienplan Sägenbach am 16. September 2013 erlassen. Die Auflage erfolgte vom 25. September bis 24. Oktober 2013, dazu sind keine Einspra­ chen eingegangen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und ge­ nehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 8 50 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (OP)

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