Überbauungsplan Leichtwindanlage Hoffeld, 1. Änderung

Plan d'utilisaziun spezial · Sennwald

Document

Numer
2017-2860
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sennwald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
20-02-2017
Approvà
09-03-2017
En vigur dapi
09-03-2017

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

9. März 2017

Geschäft Nr. 17-86 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: .

1. Änderung Überbauungsplan Leichtwindanlage Hoffeld

Ganzen Text zeigen

Der Überbauungsplan Leichtwindanlage Hoffeld wurde am 3. Oktober 2016 vom Baude­ partement genehmigt. Dabei wurde der Standort der Leichtwindanlage zentimetergenau definiert. Im Baubewilligungsverfahren wurde festgestellt, dass der Standort aus stati­ schen Gründen 90 cm nach Süden verschoben werden muss. Der Gemeinderat hat diese Änderung am 20. Februar 2017 erlassen. Aufgrund der Ge­ ringfügigkeit der Änderung wurde nach Art. 32 Abs. 2 BauG auf die öffentliche Auflage verzichtet. Aus der Genehmigungsprüfung ergibt sich Folgendes: Entgegen der Absicht des Gemeinderates und des Grundeigentümers wurde nicht nur die effektive Änderung des Überbauungsplans, sondern der gesamte Überbauungsplan neu erlassen. Dies ist im vereinfachten Verfahren nicht zulässig. Genehmigungsfähig ist nur die effektive Änderung, die von den betroffenen Grundeigentümern auch unterschrieben wurde. Die Festlegung des Perimeters sowie die besonderen Vorschriften sind nicht ge­ nehmigungsfähig. Bei einer belastenden Verfügung ist das rechtliche Gehörs der Betroffenen zu wahren (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; abgekürzt VRR). Da jedoch gemäss Protokoll des Gemeinderates vom 20. Februar 2017 nur die Standortänderung erlassen wurde, dies vom Grundeigentümer beabsichtigt war und die betroffenen Grundeigentümer dazu ihr Einverständnis gaben, kann darauf verzichtet wer­ den.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

2. 3.

Die 1. Änderung des Überbauungsplans Leichtwindanlage Hoffeld wird im Sinn der Erwägungen teilweise genehmigt (Standortverschiebung Leichtwindanlage um 90 cm). Die weiteren Festlegungen werden nicht genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6 5 0 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass (vierfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) AFU-KB (16-4164, D. Staub)

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2/2

Plan mit besonderen Vorschriften

Festlegungen

P o rim otor

Standort Leichtwindanlage (Quinta99)

eirv^ c k l i & b e ^ Hinweise

s &

n n w

_

a

,

2559

Bauten

bestehend

Verkehrsflächen

bestehend

Gewässer

offen

Durchmesser Rotorblätter Bemassung

sßesonde b Vorschriften 13. Januar 2017

Projekt Nr. 1.156.1.002

Geflyngsbereich

1 Der Oberbauungsplan «Leichwindanlage Hoffeld» besteht aus dem Plan 1:500, den ^Besondef^n Vorschriften und dem Planungsbericht.

1:500

Überbauungsplan Leichtwindanlage Hoffeld

2> )ie Besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.

Vom Gemeinderat erlassen am:

2 0 , Fßt). 2017

— Der Gemeindepräsident

1

K

i I

O Der Gemeinderatsschreiber-S W .

«

/ I n h 1361

Öffentliche Planauflage:

Auf das Auflageverfahren für die geringfügige Änderung vom wurde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG verzichtet.

2 ö. Fßt), 2017

'4 ^ /u>2yi ie . Vom Baudepartement des Kantons St.Gallenfgenehmigt am:

Mit Ermächtigung -ml I I 1W w , " " x , / _ ■ - r — wytinn Amtps für Raumentwicklung und Geoinformation Der Leiter des Amtes

-

9. MRZ, 2017

^

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Art. 2 ,

Zweck

Der Überbauuni einer Leichtw i\

Art. 3 :hafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung

ur Energieerzeugung im bestehenden Gewerbe-Zlndustriegebiet.

Verbindlichkeit

1 Alle in der Legende des\Plans als Ke Biegungen bezeichneten Elemente sowie die Be­ sonderen Vorschriften sincmlgemeinvlybindlich.

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2 Die übrigen Planinhalte des haben erläuternden Charakter.

erbauun

lans (Hinweise) sowie der Planungsbericht

Hoffeld

Art. 4 Standort

Am bezeichneten Standort ist eine Leichwir^anlage T^a Quinta 99 mit einer Gesamtanla­ genhöhe von maximal 42.0m und einem Durchpnesser dXRotorblätter von maximal 10.0m zulässig.

Art. 5 Gestaltung

Die Leichtwindanlage ist farblich zurückhaltend zu gestalten. Die Ausgestaltung hat sich nach der Funktion zu richten. Vor Erstellung kann ein detaillie^es Farbsoiqema verlangt werden.

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Art. 6 Rückbaupflicht

Die Leichtwindanlage ist auf Kosten des Grundeigentümers zurückzubau« ERR Raumplaner AG

a) damit kein Strom mehr produziert wird, oder

St.Gallen H erisau

Kirchgasse 16 I 9004 St.Gallen

wenn

b) sie zweckentfremdet wird.

T +4171 227 62 62 I st

1363

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Überbauungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kan­ tons St. Gallen in Kraft.