Baulinienplan Huetbach (Anpassung Waldabstand)
Plan d'utilisaziun spezial · Gommiswald
Document
- Numer
- 2018-4863
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Gommiswald
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 06-02-2018
- Approvà
- 26-07-2018
- Publitgà
- 28-02-2018
- En vigur dapi
- 26-07-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartemenl, Aml für Raumenlwicklung und Geoinrormalion, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 SL Galten
A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald
26. Juli 2018
via TBA-RD zur koordinierten Eröffnung mit 18-3807
Geschäft Nr. 18-3737 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Huetbach, Baulinienplan (Anpassung Waldabstand infolge Bachprojekt)
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Ausgangslage Das Gebäude Assek. Nr. 1209G muss wegen des Wasserbauprojekts abgebrochen und an einem anderen Ort auf dem Grundstück Nr. 580G neu erstellt werden. Da sich auf grund des Bachprojekts und der neu einzuhaltenden Gewässerabstände der bebaubare Teil des Grundstücks Nr. 580 massiv verringert, wird der Waldabstand auf der Parzelle Nr. 580 auf 10 m reduziert. Dadurch kann der Ersatzbau in der Nähe des heutigen Stand orts erstellt werde. Der Sondernutzungsplan Huetbach lag vom 28. Februar bis am 29. März 2018 öffentlich auf. Es gingen keine Einsprachen ein.
Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der vorliegende Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann. Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6
der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt:
2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 400.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Ge formation: 7
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U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung mit Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Kantonsforstamt - Amt für Wasser und Energie
Plan
Festlegungen
Aufhebung rechtskräftige Waldabstandslinie
Ottenhofe
Waldabstandslinie neu
G e m e in d e
Gommiswald
Hinweise
Waldabstandslinie rechtskräftig Baulinie für Bauten und Anlagen gemäss Wasserbauprojekt Bachprojekt Vom Kantonsforstamt festgelegte Waldgrenze Stockgrenze Gewässer offen / eingedolt Wald
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02. Februar 2018
Projekt Nr. 2.140.0.000.00
1:500
Sondernutzungsplan Huetbach Baulinienplan Anpassung Waldabstand infolge Bachprojekt
Genehmigung Vom Gemeinderat erlassen am: 6. Februar 2018 Der Gemeindepräsident
Der Gemein
Öffentlich aufgelegt vom: 28. Februar 2018
bis am: 29. März 2018
Genehmidt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am:
2 6. JULI 2018
Der Amtsle iter~
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ERR Raumplaner AG St.Gallen H erisau
Kasernenstrasse 39 I 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 I [email protected]
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Amtliche Vermessung LV95: Stand Dezem ber 2016, Domeisen AG
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