Sondernutzungsplan Sivelisbergbach

Plan d'utilisaziun spezial · Sennwald

Document

Numer
2019-2860
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sennwald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
20-08-2018
Approvà
19-08-2019
Publitgà
29-08-2018
En vigur dapi
19-08-2019

Karte

10 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentw¡cklung und Gæinfomation, Lâmml¡sbrunnenstrasse 54, 900 1 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

19. August 2019

Geschäft Nr. 19-4767 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art.38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

Ganzen Text zeigen

. Sondernutzungsplan Sivelisbergbach Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Aus gangslage/Vorhaben

Gleichzeitig mit dem Hochwasserschutzprojekt Sivelisbergbach wird der Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgeküzt GSchV) festgelegt Entlang den eingedolten Bereichen wird auf die Festlegung verzichtet.

Der Gemeinderat Sennwald hat den Sondernutzungsplan und das Hochwasserschutzprojekt am 20. August 2018 erlassen und vom 29. August bis zum 27. September 2018 öffentlich aufgelegt. Aufgrund einer Einsprache gegen das Hochwasserschutzprojekt wurde eine Projektänderung vorgenommen, die auch Anpassungen am Sondernutzungsplan nach sich gezogen hat. Die Projektänderung sowie der geänderte Sondernutzungsplan wurden am 15. April 2019 vom Gemeinderat erlassen und vom 1. bis 30. Mai 2019 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf deren Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs.2 PBG). Die Enruägungen aus derVorprüfung vom 12. April201B sind in die Unterlagen eingeflossen.

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Der Sondernutzungsplan Sivelisbergbach ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

Verfügung

ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenvaltung (sGS 821 .5; abgekürzt GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 650.Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der

lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben

werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U_ Ralph Etter

Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung mit Einzahlungsschein

Kopie

- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Wasser und Energie - Amt für Natur, Jagd und Fischerei

1g-4747

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