Baulinienplan Oberdorf
Plan d'utilisaziun spezial · Lütisburg
Document
- Numer
- 2010-7160
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Lütisburg
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 28-07-2010
- Approvà
- 24-09-2010
- Publitgà
- 04-08-2010
- En vigur dapi
- 24-09-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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24: September 2010
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Gemein'derat Lütisburg Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg
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Gemeinde Lütisburg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Oberdorf
Die Grundstücke Nrn. 654, 840, 905, 841 und 813 liegen zwischen der Flawilerstrasse und dem Wald. Der Wald stockt auf dem Hang, der steil gegen die Thur abfällt, was bezüglich Be sonnung der Wohnhäuser positiv ist. Die Parzellen sind der WG2-Zone zugeordnet und bereits überbaut. Die bestehenden Bauten liegen teilweise bis zur Hälfte innerhalb des gültigen Wald abstands von 15m. Auf sämtlichen Grundstücken wurden auch verschiedenste Anlagen inner halb des Waldabstands erstellt. Da die bereits überbauten Parzellen zwischen Flawilerstrasse und Wald liegen, rechtfertigen die örtlichen Verhältnisse eine reduzierte Waldabstandlinie. Ohne Reduktion ist weder der Be stand noch die Erneuerung der bestehenden Liegenschaften gesichert. Gegen die geplante Waldabstandslinie von 10 m für Bauten und Anlagen bestehen weder aus forstlicher noch aus planerischer Sicht Einwände. Der Erlass wurde vorgeprüft und entsprechend angepasst. Die Prüfung ergibt, dass der vorlie gende Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 450.--.
10-5625 / 209503_66814
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoi
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - RechteakleikiPfl - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Kantonsforstamt
10-5625 / 209503_66814
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