Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Rapperswil-Jona

Document

Numer
2020-5260
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rapperswil-Jona
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
17-02-2020
Approvà
27-03-2020
Publitgà
21-05-2019
En vigur dapi
27-03-2020

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Stadtrat Rapperswil-Jona St. Gallerstrasse 40 8645 Jona

27. März 2020

Geschäft Nr. 20-1855 Gemeinde Rapperswil-Jona: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse (Plan, besondere Vorschriften und Richtprojekt)

Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Ausgangslage/Vorhaben Das rund 2 ha grosse Planungsgebiet an der Oberwiesstrasse liegt sehr zentral zwischen dem Schulhaus Bollwies und dem Zentrum von Jona. Der Bahnhof Jona ist in rund 500 m Gehdistanz erreichbar. Geplant sind die Sanierung und eine gleichzeitige Erweiterung der bestehenden Mehrfamilienhäuser sowie Neubauten auf den heutigen Freiflächen. Ferner wird die Umgebung grundlegend neugestaltet und es wird der Raum für einen neuen kommunalen Fuss- und Radweg gesichert. Mit Inkraftsetzung des angeführten Sondernutzungsplans wird gleichzeitig der noch rechtskräftige Teil des Überbauungsplans "Liegenschaft Rain Bollwies" vom 12. August 1965 aufgehoben. Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf seine Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 25. Januar 2019 sind mehrheitlich in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen.

20-1855 / 700782_144787

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1/2

Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Überbauungsplan «Liegenschaft Rain Bollwies» vom 12. August 1965 wird aufgehoben. 3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'420.-- (davon AFU Fr. 320.--). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter Beilagen — Genehmigte Erlasse (2-fach) — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)

20-1855 / 700782_144787

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Plan

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Stadt Rapperswil-Jona

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3. Januar 2020

Projekt Nr. 105.1.011

791J

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1:500

(6592J)

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Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse Besondere Bauweise gemäss Art. 25 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 5. Juli 2016

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Oberwiesstrasse

Der Stadtschreiber

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1 9. Juni 2019

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Öffentlich aufgelegt vom:

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Vom Stadtrat erlassen am: Der Stadtpräsident

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Der Amtsleiter

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Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am:

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63J Festlegungen

64J

Art. 1 Etappierung

Art. 3 Grundfläche Hauptbaute, max. 6 Vollgeschosse

Art. 5 3855

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Umgrenzung Plangebiet

2474J

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Schule

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Grundfläche Hauptbaute, max. 5 Vollgeschosse

Art. 5 Grundfläche Hauptbaute, max. 4 Vollgeschosse

Art. 5 Grundfläche Nebenbaute, max. 1 Vollgeschoss

Art. 6

max. Kote OK Gebäude in m ü. M.

Art. 5 /6

Baubereich Balkonschicht

Art. 6 Baubereich Eckloggia

Art. 6 Umgrenzung Untergeschoss

Art. 8 Erschliessungsbereich

Art. 11 Ein- und Ausfahrt Plangebiet

Art. 11 Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

10 weitere Artikel

Art. 11 Raumsicherung öffentliche Langsamverkehrsverbindung

Art. 12 interne Langsamverkehrsverbindung

Art. 12 Bereich oberirdische Besucherparkplätze

Art. 13 Entsorgungsstelle (Unterflurcontainer-System)

Art. 14 Notzufahrt

Art. 15 Umgebungsbereich

Art. 16 Hochstammbaum (schematische Lage)

Art. 17 Platzbereich

Art. 18 Spiel- und Aufenthaltsbereich

Art. 19 2726J

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98J Hinweise

Bauten

'ässe Verkehrsfläche

Bauten Rückbau

Bauten projektiert

3805

Hauszugang

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Höhenbezugspunkt in m ü. M.

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Grundfläche für Neubauten

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Grundfläche für bestehende Bauten

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Höhenkurven 1 m Äquidistanz

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Amtliche Vermessung LV95: Stand Juli 2016, Lukas Domeisen AG

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besondere Vorschriften

Stadt Rapperswil-Jona

3. Januar 2020

Projekt Nr. 105.1.011

Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse Besondere Bauweise gemäss Art. 25 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 5. Juli 2016

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Besondere Vorschriften

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c * Rapperswil-Jona | Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse | Besondere Vorschriften

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondemutzungsplan besteht aus dem Situationsplan 1 500, den Besonde­ ren Vorschriften, dem Richtprojekt sowie dem Planungsbericht. 2 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Sondemutzungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), des rechtskräftigen Baureglements (BauR) und des Parkplatzbedarfs-Reglements der Stadt Rapperswil-Jona.

3 Verbindlich sind alle im Sondemutzungsplan bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften. Das Richtprojekt hat wegleitenden Charakter. Es dient als Grundlage für die Beurteilung von Bauten, Umgebung und Erschlies­ sungsanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Die übrigen Planele­ mente und der Planungsbericht dienen der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

Der Sondemutzungsplan bezweckt:

Art. 3

a.

die Nachverdichtung der Parzellen Nr. 3262J und 3263J mit einer architekto­ nisch guten, der städtischen Situation angepassten Überbauung;

b

die Aufwertung des bestehenden Freiraums und die Schaffung neuer Aufent­ haltsbereiche;

c.

die Erhöhung der Durchlässigkeit für den Fuss- und Veloverkehr;

d.

die siedlungsverträgliche Abwicklung des motorisierten Individualverkehrs.

Etappierung

1 Eine etappierte Realisierung des östlichen und westlichen Teilbereichs gemäss der im Sondemutzungsplan bezeichneten Unterteilung ist zulässig.

2 Innerhalb eines Teilbereichs sind jeweils zuerst die darin enthaltenen Neubau­ ten zu erstellen und anschliessend die bestehenden Bauten zu sanieren. Bei der Realisierung der Neubauten sind die Tiefgarage und die den Neubauten zugeord­ nete Umgebungsgestaltung sowie die dazugehörige Erschliessung für jeden Teilbe­ reich zu realisieren. Nach dem Umbau der bestehenden Bauten sind die zugeord­ neten Umgebungsbereiche zu realisieren.

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Rapperswil-Jona | Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse | Besondere Vorschriften

B.

Überbauungsbestimmungen

Art. 4 Städtebauliche und architektonische Qualität

1 Die Überbauung ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formensprache, Volumetrie, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass die Bauten und Anlagen die geforderte hohe städtebauliche und architektonische Qualität erreichen und sich gut in den gebauten Kontext einfügen. 2 Zur Sicherstellung der besonderen städtebaulichen und architektonischen Qua­ litäten ist der Stadtbildkommission vor dem Baubewilligungsverfahren ein Materialund Farbkonzept einzureichen. Die Stadtbildkommission beurteilt das Projekt zu­ handen der Baubewilligungsbehörde.

Art. 5 Grundfläche Hauptbaute

1 Die im Plan bezeichneten Grundflächen Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Höhenkote (max. zulässige Gebäudehöhe) in Me­ tern über Meer (m ü. M.) definiert. 2 Das Unterschreiten der Grundflächenabgrenzung sowie der Höhenangaben ist zulässig, sofern die für die architektonische und städtebauliche Qualität massge­ benden Proportionen sowie das Verhältnis der Hauptbauten zueinander gewahrt bleiben.

Art. 6 An-, Neben - und Vorbauten

1 Die im Plan bezeichneten Grundflächen Nebenbauten legen die maximale hori­ zontale Ausdehnung der Nebenbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Höhenkote (max. zulässige Gebäudehöhe) in m ü. M. definiert.

2 Im Baubereich Balkonschicht darf eine die gesamte Fassadenlänge abmes­ sende, vom übrigen Gebäudeteil gestalterisch differenzierte Balkonschicht realisiert werden. Die Balkonschicht darf auf den Boden punktuell abgestützt werden. 3 Im Baubereich Eckloggia müssen einheitlich gestaltete Loggien erstellt werden. Die Loggien dürfen die Gebäudefassade nicht überschreiten. 4 Weitere Nebenbauten (z. B. Velounterstand) ausserhalb der bezeichneten Bau­ bereiche sind zulässig, sofern sie sich städtebaulich verträglich in das Gesamtkon­ zept eingliedern und die Bestimmungen des Baureglements einhalten.

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Art. 7 Dachgestaltung

1 Die Haupt- und Nebenbauten sind mit Flachdächern abzudecken. Dach- oder Attikageschosse sind nicht zulässig. 2 Technische Dachaufbauten inkl. Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie dürfen untergeordnet und lediglich in dem aus technischer Sicht notwendigen Aus­ mass in Erscheinung treten. Sie müssen, soweit technisch möglich, zusammenge­ fasst und gut in die Dachlandschaft eingeordnet werden. 3 Alle nicht begehbaren sowie nicht energetisch genutzten Dachflächen sind ex­ tensiv zu begrünen

Art. 8 Untergeschoss

Die Umgrenzung des Untergeschosses legt die maximale horizontale Ausdehnung der Tiefgarage sowie von Kellern und dergleichen ausserhalb der Grundflächen Hauptbauten fest. Technisch erforderliche Bauteile dürfen die Umgrenzung im mini­ mal erforderlichen Mass überschreiten.

Art. 9 Nutzung

Für ein Projekt, welches dem Baureglement von Rapperswil-Jona sowie dem vor­ liegenden Sondererlass entspricht, kann die zulässige Ausnützungsziffer bis maxi­ mal 20 % erhöht werden. Massgebend für die zulässige Mehrausnützung ist der Kriterienkatalog der Stadt Rapperswil-Jona zur Mehrausnützung bei Sonderbau­ weise.

Art. 10 Hindernisfreies Bauen

Neue Bauten und Anlagen sind nach der Norm SIA 500 hindemisfrei zu erstellen.

C.

Erschliessungsbestimmungen

Art. 11 Erschliessung

Die Erschliessung mit dem motorisierten Verkehr hat ab der Oberwiesstrasse über den Erschliessungsbereich zu erfolgen. Die Ein- und Ausfahrten sind an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen. Sämtliche Ein- und Ausfahrten aus dem Plangebiet haben den einschlägigen VSS-Vorschriften zu entsprechen.

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Art. 12 Langsamverkehrsverbindung öffentlich/intern

1 Der Bereich Raumsicherung öffentliche Langsamverkehrsverbindung ist für die Realisierung einer öffentlichen Langsamverkehrsverbindung zu sichern und dau­ ernd diesem Zweck zu erhalten. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten interne Langsamver­ kehrsverbindung ist der Raum für einen befestigten Weg mit einer Breite von min­ destens 3.0 m in möglichst direkter Linienführung freizuhalten.

12 weitere Artikel

Art. 13 Parkierung

1

Der Grenzbedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge berechnet sich wie folgt:

. Ein Anwohnerparkfeld pro Wohnung . Ein Besucherparkfeld pro zehn Wohnungen Zwischen 55 und 80 % des Grenzbedarfs an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sind zu erstellen.

2 Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Bereiche dürfen keine oberirdischen Parkplätze erstellt werden.

3 Die Anzahl der zu erstellenden IV-Parkplätze richtet sich nach dem Parkplatz­ bedarfs-Reglement der Stadt Rapperswil-Jona. Es sind sowohl oberirdisch als auch unterirdisch IV-Parkplätze bereitzustellen. 4 Mindestens 30 % der notwendigen Veloabstellplätze sind in Eingangsnähe zu erstellen. Die übrigen Veloabstellplätze sowie Abstellplätze für Anhänger und Kin­ derwagen sind in den Nebenbauten oder der Tiefgarage anzuordnen. Für Elektro­ velos ist ein Stromanschluss vorzusehen.

Art. 14 Entsorgung

1 Für die Kehrichtentsorgung ist im bezeichneten Bereich entlang der Ober­ wiesstrasse eine Entsorgungsstelle mit Unterflurcontainer-System anzuordnen. Der exakte Standort und die Integration in die Umgebungsgestaltung ist im Baubewilli­ gungsverfahren zu regeln. 2 Für die Bereitstellung der Wertstoffe, welche der Sammlung unterstehen (Pa­ pier, Karton, organische Abfälle etc.), ist neben den Unterfiurcontainem eine ange­ messene Fläche auszuscheiden.

Art. 15 Notzufahrten

Für die Zufahrten für Schutz- und Rettungsfahrzeuge (Notzufahrten) ist an den be­ zeichneten Stellen ein Korridor mit einer Breite von 4.0 m und einer lichten Höhe von 4.5 m freizuhalten. Der Korridor hat die zum Zeitpunkt der Baugesucheingabe erforderlichen Traglasten für Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten.

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D.

Umgebung

Art. 16 Umgebungsgestaltung

1 Der Umgebungsbereich ist landschaftsplanerisch gut zu gestalten. Für die Aus­ senraumgestaltung ist der Stadtbildkommission vor dem Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsplan im Massstab 1:200 einzureichen. Dieser hat Angaben zur Ge­ ländemodellierung, zu den Begegnungs- und Spielbereichen, zur Bepflanzung wie auch zu den Erschliessungsflächen (inkl. Motorfahrzeug- und Veloabstellplätze) sowie zur Entsorgungsstelle gemäss Art. 14 der besonderen Vorschriften zu enthal­ ten.

2 Technische Einrichtung (z. B. Schächte, Kamine, Verteilkästen, Entsorgungs­ stelle etc.) sind in Lage, Form und Materialisierung so auszuführen, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und nur untergeordnet in Erscheinung treten.

Art. 17 Bepflanzung

1 Bei der Bepflanzung des Areals sind standortgerechte und wenn möglich ein­ heimische Pflanzenarten zu verwenden. Im gesamten Wurzelbereich der Bäume sind darunteriiegende Bauteile mit mindestens 1.3 m Bodenmaterial zu überde­ cken 2 Die Platzbereiche sind mit einem Baumdach zu bepflanzen. Die internen Lang­ samverkehrsverbindungen sowie die Oberwiesstrasse sind mit Baumreihen zu säu­ men. Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind angemessen mit solitären Hoch­ stammbäumen zu bepflanzen. 3 Die im Plan bezeichneten Standorte der Bäume sind richtungsgebend und kön­ nen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens noch leicht angepasst werden. Mindestens 90 % der im Plan eingezeichneten Bäume sind zu pflanzen.

Art. 18 Platzbereich

Die Platzbereiche sind einheitlich und allgemein zugänglich zu gestalten. Sie sind angemessen mit Spiel- und Sitzmöglichkeiten auszustatten und mit einem sickerfä­ higen Belag auszugestalten.

Art. 19 Spiel- und Aufenthaltsbereich

1 Die im Plan bezeichneten Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind vor dem Bezug der ersten Wohneinheiten zu erstellen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. Sie sind als halböffentliche Räume zu gestalten und sämtlichen Bewohnern der Überbauung im Plangebiet zugänglich zu machen. Die Spiel- und Aufenthaltsberei­ che müssen mit Spielgeräten und Mobiliar, das den verschiedenen Altersstufen ge-

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recht wird, in einem der Grösse der Überbauung angemessenen Rahmen ausge­ stattet sein. Grundlage bilden die „Richtlinien und Empfehlungen für die Gestaltung von Spielplätzen" des Baudepartements Kanton St.Gallen. 2 Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche haben sich hinsichtlich ihrer Nutzungsart (Nutzgärten, Rasenspielfeld, Spielplatz, Grillstelle etc.) voneinander zu unterschei­ den. 3 Zirkulationsflächen sind mit einem sickerfähigen Belag auszugestalten. In den übrigen Flächen zwischen Spiel-ZAufenthaltsbereich und Hausfassade sind arten­ reiche Blumenwiesen zu pflanzen. 4 Einzäunungen und Verbotsschilder, die die Nutzung der Spiel- und Aufenthalts­ bereiche permanent oder über längere Zeit einschränken, sind nicht gestattet.

E.

Umwelt / Ökologie

Art. 20 Energie

1 Der Wärmebedarf von Neubauten ist zu 100 % mit erneuerbaren Energieträ­ gern oder Abwärme zu decken 2 Die Neubauten sind nach einem gesamtheitlichen Energiekonzept (Gebäude­ standard, Wärmeversorgung, Allgemeinstrom und Effizienz der fest eingebauten Geräte) zu erstellen. Allgemeinstrom und fest eingebaute Geräte können entspre­ chend den Anforderungen im Minergie-Nachweis ausgewiesen werden, wobei bei mindestens 75 % der Kriterien die Effizienzvorgaben erfüllt werden. Das Energie­ konzept ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 21 Retention

Für Regenwasser aus der gesamten Überbauung, welches auf versiegelten Flä­ chen gesammelt wird, ist eine ausreichende Retention sicher zu stellen.

Art. 22 Lärmschutz

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind für die Neu- und Umbauten die entsprechenden Nachweise nach der Norm SIA 181 «Schallschutz im Hochbau» für die Gebäudehülle zu erbringen. 2 Mit dem Baugesuch ist unter Anwendung der VSS-Norm «Lärmimmissionen von Parkierungs-anlagen» (SN 640 578) der Nachweis zu erbringen, dass die Be­ lastungsgrenzwerte bei den Zu-fahrten zu den Tiefgaragen eingehalten werden. Reklame und Beleuchtungen

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Art. 23 Reklame und Beleuchtungen

1 Reklameeinrichtungen und störende Beleuchtungen mit einer Fernwirkung sind unzulässig.

2

Mit dem Baugesuch ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen.

F.

Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung des bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten des Sondernutzungsplans Oberwiesstrasse wird der Überbau­ ungsplan Liegenschaft Rain vom 12.8.1965 aufgehoben, soweit er mit dem Erlass des Überbauungsplans Rain-Bollwies Nord vom 21.8.1972 noch nicht aufgehoben wurde.

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