Überbauungsplan Lehn

Plan d'utilisaziun spezial · Walenstadt · Abolì ils 18-04-2023

Document

Numer
2000-4060
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Walenstadt
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
30-09-1999
Approvà
11-04-2000
Publitgà
11-10-1999
En vigur dapi
11-04-2000
Abolì
18-04-2023

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Baudepartement ______

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

11. April 2000

Gemeinderat 8880 Walenstadt

\ VII 40 Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Überbauungsplan Lehn

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VPR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.—. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Lejtéf)des Planungsamtes

Dr. PyFlaad

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Baudepartement Planungsamt

Beilagen: ■ Genehmigter Erlass ■ Einzahlungsschein Kopie: ■ Planungsamt ■ Rechtsabteilung

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