Überbauungsplan Platzriet II, Änderung
Plan d'utilisaziun spezial · Walenstadt
Document
- Numer
- 2007-4061
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Walenstadt
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 04-04-2007
- Approvà
- 29-05-2007
- Publitgà
- 11-04-2007
- En vigur dapi
- 29-05-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
29. Mai 2007
Gemeinderat Walenstadt 8880 Walenstadt
Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Änderung Überbauungsplan Platzriet II
Der bestehende Überbauungsplan Platzriet II vom 30. Oktober 1995 soll hinsichtlich der Zuund Wegfahrt von den Grundstücken Nr. 430 und 432 ab der Industriestrasse angepasst wer den Zudem sind neu Betriebs- und Besucherparkplätze entlang der Industriestrasse vorgese hen. Die Änderungen wurden am 16. März 2007 durch das Amt für Raumentwicklung vorge prüft. Die Bemerkungen der Vorprüfung sind berücksichtigt. Nebst den genannten Änderungen soll gegenüber den vorgeprüften Unterlagen neu auch eine Zu- und Wegfahrt von der Parzelle Nr. 426 in die Walenseestrasse ermöglicht werden. Gemass telefonischer Rücksprache vom 25. Mai 2007 mit dem Strassenkreisinspektor in Buchs sind die Unterlagen zwischen dem Strassenkreisinspektorat und der Gemeinde vorbesprochen. Seitens des Strassenkreisinspektorats bestehen keine Einwände gegen die vorgesehene Änderung. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 650.--.
07-2328 / 85691_43504
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt - Sl - Amt für Umweltschutz - BA
07-2328 / 85691.43504
Plan mit besonderen Vorschriften
Legende
KANTON ST. GALLEN GEMEINDE WALENSTADT
Umgrenztes Plangebiet
Überbauungsplan Platzriet Besondere Vorschriften
Baubereich A
Überbauungsplan Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Walenstadt.
ÜBERBAUUNGSPLAN PLATZRIET II
Baubereich B
Art. 1 : Geltungsbereich/ Verbindlichkeit
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.
ÄNDERUNG MST 1: 1000
Baubereich C
Bereich D neu
Zu- und Wegfahrt
Zu- und Wegfahrt aufgehoben
Baulinie für Bauten
Zu- und Wegfahrt neu
Art. 2 : Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten Überbauung sowie die Regelung der Erschliessung des Gebietes Platzriet.
Art. 3 : Überbauung
VOM GEMEINDERAT ERLASSEN AM: DER GEMEINDEPRÄSIDENT
1ln den Baubereichen A und B beträgt die max. Firsthohe 17 m. 2lm Baubereich B beträgt die max. Gebäudelänge 60m. 3Der Bereich C ist für Parkierung und Lagerfläche bestimmt. 4Der Bereich D ist für Parkierung bestimmt.
- 4. April 2007
Baulinie für Anlagen
DER GEMEINDERATSSCHREIBER
Art. 4 : Architektonische Gestaltung
Zufahrtsverbotslinie
1Die Fassaden sind gut zu gestalten und zu gliedern. 2Die Oberkante von Firmenanschriften und Reklamen darf max. die Höhe von 8m über Terrain erreichen. 3Dem Gemeinderat ist ein Material- und Farbkonzept zur Bewilligung vorzulegen.
Art. 5 : Umgebungsgestaltung
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM ..! 1 . E i 1..f Ö2
BIS
Hinweise
1Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, mit Angeben der Verkehrsflächen, der Entsorgungseinrichtungen, der Begrünungen und Bepflanzungen. 2Entlang der Industriestrasse, der Platzrietstrasse sowie der Querverbindung Industriestrasse- Walenseestrasse sind hochstämmige Bäume zu pflanzen.
22.
Bestehende Bauten
Art. 6 : Erschliessung
VON BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN GENEHMIGT AM
2 9. Mai 2007
MIT ERMÄCHTIGUNG DER LEITER DES AMTES FÜR RAUMENTWICKLUNG
1Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschliesslich über die Platzriet- und Industriestrasse sowie die im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 2Bei der Einmündung in die Walenseestrasse ist bezüglich Sichtweite die VSS- Richtlinie SN 640 090a massgebend. 3Die offenen Besucherparkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen. 4lm Bereich D darf ab den Parkplätzen der Parzellen 430 und 432 entlang der Industrie strasse direkt in die Industriestrasse ein- und ausgefahren werden.
Öffentliche Strasse
Hochstämmige Bäume
Gewässer
Art. 7 : Lärmschutz
V
Für den Baubereich B ist der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe III einzuhalten.
1
<0><2><2>
Zufahrtsverbotslinie aufgehoben