Überbauungsplan Lehn, Änderung
Plan d'utilisaziun spezial · Walenstadt · Abolì ils 18-04-2023
Document
- Numer
- 2004-4061
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Walenstadt
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 08-07-2004
- Approvà
- 08-09-2004
- Publitgà
- 20-07-2004
- En vigur dapi
- 08-09-2004
- Abolì
- 18-04-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Walenstadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
n
8. September 2004
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Walenstadt Rathaus 8880 Walenstadt
Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: \ >
Änderung Überbauungsplan Lehn'
Ganzen Text zeigen
Die ursprünglich im Gebiet 'Lehn' beabsichtigte verdichtete Überbauung konnte wegen der fehlenden Nachfrage nicht verwirklicht werden. Es entstanden individuelle Einfamilienhäuser. Der lockeren Überbauung entsprechend hat der Gemeinderat entschieden, auf die Freihaltung von besonderen Korridoren für Fusswegverbindungen zu verzichten. Mit dem Verzicht auf die Fusswege ist auch die längs dieser Wege verlangte Alleebepflanzung nicht mehr sinnvoll. Mit der Änderung des Überbauungsplanes soll diesem Entscheid Rechnung getragen werden. Die Änderung bedeutet zwar eine Minderung der Qualität der Überbauung, sie liegt aber im Ermes sensbereich des Gemeinderates. Die Änderung kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113
Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie: -Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
Walenstadt Genehm. Änderung ÜP Lehn EiT 2113