Baulinienplan Lindenstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Walenstadt

Document

Numer
2008-4060
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Walenstadt
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
15-11-2007
Approvà
14-04-2008
Publitgà
28-11-2007
En vigur dapi
14-04-2008

Karte

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Datotecas

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Text

2i Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

14. April 2008

Gemeinderat Walenstadt 8880 Walenstadt

O

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Lindenstrasse

Die Parzellen Nr. 118 und 120 sind laut Zonenplan der Dorfkernzone DK3 zugeteilt. Die beiden Nachbargrundstücke werden auf je drei Seiten durch die Lindenstrasse, die Burgstrasse und die Kleinöligasse begrenzt. Das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 118 hält die nach Art. 15 des Baureglements erforderlichen Strassenabstände von 5 m - wie viele im Dorf­ kerngebiete gelegenen Grundstücke - bereits heute nicht ein. Zudem sind auch der Grenz- und der Gebäudeabstand gegenüber der mit einer Bäckerei überbauten Nachbarparzelle Nr. 120 nicht eingehalten. Das baufällige Wohnhaus soll abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Unter Einhaltung sämtlicher Abstandsvorschriften ist das Grundstück Nr. 118 jedoch nicht mehr überbaubar. Daher werden mit dem vorliegenden Baulinienplan die einzuhaltenden Strassenabstände neu festgelegt. Gleichzeitig kann mit diesen Strassenabstandslinien auch der Raum für zukünftige Bauvorhaben im Zusammenhang mit der geplanten Begegnungszone im Städtligebiet gesichert werden (z.B. Trottoirneubau entlang der Lindenstrasse). Gesamthaft wird mit der Festlegung der Strassenabstandslinien eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie der Überbauungsmöglichkeiten der im Dorfkern gelegenen Grundstücke erreicht. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Der Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) wurde am 10. April 2008 nachgereicht. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das

08-323 / 105670_47448

Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

08-323 / 105670,47448