Baulinienplan Berschnerbach

Plan d'utilisaziun spezial · Walenstadt

Document

Numer
2016-4064
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Walenstadt
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
12-05-2016
Approvà
26-07-2016
Publitgà
08-06-2016
En vigur dapi
26-07-2016

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 S t.Gallen_______________________ ____________________

A-Post Gemeinderat W alenstadt Bahnhofstrasse 19 8880 Walenstadt

25. Juli 2016

via Tiefbauamt - Rechtsdienst zur koordinierten Eröffnung mit W asserbauprojekt 16-3130

Geschäft Nr. 16-3205 Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Ganzen Text zeigen

Baulinienplan Berschnerbach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Abschnitt „Bürerstrasse“ bis „Grenze Parzelle Nr. 723“

Die plant oberhalb des Dorfes Berschis die Erstellung eines Klein­ wasserkraftwerkes. Mit dem Bau dieses Werkes am Berschnerbach verpflichtet sich die u.a. zur Realisierung von ökologischen Ersatzmassnahmen am Berschnerbach. A uf dem Abschnitt „Bürerstrasse“ bis „Grenze Rarzelle Nr. 723“ soll der Gewässerraum nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (SR 841.201; GSchV) definitiv festgelegt werden. Bei der Dimensionierung des Gewässerraums nach Art. 41a GSchV sind der Hochwas­ serschutz sowie die ökologischen Aspekte zu berücksichtigen. Auch die Zugänglichkeit zum Gewässer ist zu beurteilen. Laut Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 12. Mai 2016 resultiert für den Berschnerbach eine Gewässerraumbreite von 34.50 m bis 37 m nach GschV. Mit dem vorliegenden Baulinienplan wird der entsprechende Gewässerraum mittels einer Baulinie Gewässerabstand für Anlagen beidseitig festgelegt. Im Bereich der Parzelle Nrn. 2733 und 2734 wird die bestehende Bebauung berücksichtigt und der Ge­ wässerraum auf eine Breite von 28.55 m reduziert. In einem Abstand von 5 m wird in der Gewerbe- und Industriezone eine Baulinie für Bauten festgelegt. Der Baulinienplan Ber­ schnerbach wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 18. Januar 2016 vorgeprüft. Der vorliegende Planerlass berücksichtigt die in der Vorprüfung gemach­ ten Ausführungen. Eine formelle Festlegung des Gewässerraums ist auf Grund fehlender kantonalgesetzli­ cher Bestimmungen bis anhin nicht möglich. Eine materielle Festlegung des erforderli­ chen Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art. 41a GSchV, im Sinn der Raumsiche­ rung für die formelle Festlegung des Gewässerraums, kann jedoch basierend auf dem vorliegenden Baulinienplan erfolgen.

16-3205 / 482020,112063 482020,112063

Während der öffentlichen Auflage ist eine Einsprache eingegangen, welche am 21. Juli 2016 zurückgezogen wurde. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde­ verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘5 00 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie Rechtsabteilunq Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Tiefbauamt Rechtsdienst (NG und WB) i.Z. mit 16-3130

16-3205 /4 8 20 20 _112063