Schutzverordnung Rüti
Rüthi (SG)
Document
- Numer
- 1998-2730
- Vischnanca
- Rüthi (SG)
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 09-04-1998
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Gemeinde Rüthi - Schutzverordnung vom 09.04.1998 - Teilaufhebung durch Teilschutzverordnung Amphibienlaichgebiet Au-Neufeld vom 18.09.2017
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Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
x ö y
9. April 1998
Gemeinderat 9464 Rüthi
BD/Rechtsabteilung
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E VII 27 Rüthi: Genehmigung von Gemeindeerlassen
^
l 4. April 1998
2-^
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns nach Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •
Zonenplan Baureglement Schutzverordnung (Plan, Vorschriften)
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind. Im einzelnen ist folgendes festzuhalten: A. Zonenplan 1. Mit dem neuen Zonenplan werden in den Gebieten "Oberfeld" (Gl) und "Büchel" (ÖBA/WG/W-Zone) teilweise FFF neu einer Bauzone zugeschieden. Der Nachweis der übergeordneten Interessen für die Einzonung im Gebiet "Oberfeld" liegt vor. Für die frag liche Fläche liegen Bauermittlungsgesuche von Betrieben vor. Die Zonenplanänderungen im Gebiet "Büchel" können als Abrundung der bereits ausgeschiedenen Bauzone gelten, weil es sich um flächenmässige bescheidene Einzonungen (vier Einzelflächen, insgesamt 0,8ha) handelt. 2. Im Rahmen des Rekursverfahrens B. Kluser wurde ein Vergleich geschlossen, wonach im Dorfteil Rehag südlich der bestehenden Bauzone eine Teilfläche dem übrigen Gemein degebiet zugeschieden wird. Diese Änderung gegenüber der öffentlichen Auflage muss nochmals dem gesetzlichen Verfahren unterstellt werden. 3. Bezüglich der Gefahrengebiete ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls aufgrund des derzeit laufenden Pilotprojektes "Naturgefahren" notwendige Änderungen oder Ergän zungen Vorbehalten bleiben. B. Baureglement Das Baureglement wurde vom 21. März bis 19. April 1996 öffentlich aufgelegt. Aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen III. NGzBauG wurden verschiedene Anpassungen des Baureglementes erforderlich. Diese sind teilweise redaktioneller Art, teilweise handelt es sich um materielle Aenderungen (Art. 2, 5, 8ff. [eingedolte Gewässer] und 18). Letztere müssen nochmals dem gesetzlichen Verfahren unterstellt werden, im Zusammenhang mit der ohnehin erforderlichen Ergänzung betreffend Weilerzonen. Dementsprechend wird Art. 18 BauR von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt; bezüglich der Dachveränderungen gilt vor
PFUL0318 DOC
Baudepartement Sekretariat
-2 -
läufig weiterhin Art. 44 des Baureglementes vom 3. Mai 1978. Art. 36 Abs. 1 des neuen Baureglementes ist entsprechend zu ergänzen. C. Schutzverordnung Die Schutzverordnung entspricht dem heutigen Stand der Kenntnisse. Sie ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Mit Blick auf verschiedene hängige Arbeiten im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Genehmigung indes mit folgenden Vorbehalten zu erteilen: a)
b)
c)
d)
Beim Naturschutzgebiet F2 (Älberli-Au) handelt es sich um ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Inventar Nr. 190). Die Detailaufnahmen werden derzeit erstellt; daraus sich allenfalls ergebende Anpassungen am Objekt F2 (z.B. Abgrenzung, Vernet zung mit B20) bleiben Vorbehalten. Die Festlegung der Lebensraum-Gebiete gemäss Karte zum Gesamtplan Natur- und Landschaftsschutz (Anhang 2 des Grossratsbeschlusses über die kantonalen Gesamt pläne und über den Richtplan 1987) fehlt noch. Sie ist nach Vorliegen Lebensraument wicklungskonzeptes (LEK, derzeit noch in Bearbeitung) nachzuholen (H). Beim Flachmoor Nr. 525 (regionale Bedeutung) fehlen Pufferzonen. Solche sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Die Ausscheidung ist noch nachzuholen (Basis: Pufferzonenschlüssel des BUWAL, Publikation Nr. 219 in der Schriftenreihe Umwelt des BUWAL). Im Rahmen der Trockenstandortkartierung wird gegenwärtig das Pflanzenschutzgebiet Hoher Kasten-Kamor-Schwämme-Chienberg auf seine Schutzwürdigkeit hin untersucht. Gegebenenfalls ist die Schutzverordnung nach Vorliegen der Ergebnisse zu ergänzen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.
Baureglement, Zonenplan und Schutzverordnung werden im Sinn der Erwägungen ge nehmigt. Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt bleiben Art. 18 BauR sowie das übrige Gemeindegebiet im Dorfteil Rehag.
2.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
CP
Beilagen: • Zonenplan • Baureglement • Schutzverordnung (Plan, Vorschriften) • Bericht zur Ortsplanung • Einzahlungsschein PFUL0318.DOC
CZ_
X -2 .
Baudepartement Sekretariat
Kopie an: • Kantonsforstamt • Rechtsabteilung • Planungsamt
PFUL0318 DOC
-3-
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, A m t fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
18. September 2017
A-Post Gemeinderat Rüthi Staatsstrasse 78 9464 Rüthi SG
Geschäft Nr. 17-4806 Gemeinde Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilschutzverordnung Amphibienlaichgebiet Au - Neufeld, SG190
Das Gebiet wurde 1994 in die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.34; abgekürzt AlgV) aufgenommen. Die nutzungspla nerische und damit auch grundeigentümerverbindliche Unterschutzstellung erfolgt mit diesem Erlass. Der Gemeinderat hat die Teilschutzverordnung am 23. Mai 2017 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 7. Juni bis 6. Juli 2017. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit der vorliegenden Teilschutzverordnung werden innerhalb des Geltungsbereichs die Bestimmungen der Schutzverordnung (genehmigt am 9. April 1998) ersetzt. Dies betrifft insbesondere die Objekte B20, F2 sowie zwei Hecken. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'2 4 0 .- (davon Anteil AFU-RU 140.--).
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Die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
U. Strauss
lagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie (einschliesslich Erlass) Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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Reglement
Gemeinde Rüthi - Schutzverordnung vom 09.04.1998 - Teilaufhebung durch Teilschutzverordnung Amphibienlaichgebiet Au-Neufeld vom 18.09.2017
Gemeinde Rüthi Kanton St. Gallen
Schutzverordnung
Vom Gemeinderat erlassen am:
05.03.1996
Der Gemeindammann:
Der Gemeinderatsschreiber:
sig. T. Ammann
sig. B. Benz
Öffentliche Planauflage:
21.03. - 19.04.1996
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 9.04.1998 Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes:
sig. P. Flaad
St. Gallen, 5. März 1996
EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP
KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44
2
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art.
1
Geltungsbereich........................................................................................................3
Art.
2
Zweck.........................................................................................................................3
Art.
3
Vorbehalte .................................................................................................................3
Art.
4
Umgebungsschutz....................................................................................................4
II.
Kulturgüterschutz
Art.
5
Geschützte Ortsbilder...............................................................................................4
Art.
6
Geschützte Kulturobjekte .........................................................................................4
III.
Landschafts- und Naturschutz
Art.
7
Landschaftsschutzgebiete .......................................................................................5
Art.
8
Naturschutzgebiete...................................................................................................5
Art.
9
Geschütze Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume Baumgruppen, Baumreihen und Baumalleen und Geotop ..................................6
Art. 10
Vernetzung ................................................................................................................6
IV.
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 11
Bewilligungspflicht und Zuständigkeit.....................................................................7
Art. 12
Aufsicht und Pflege...................................................................................................7
Art. 13
Zuwiderhandlungen ..................................................................................................7
Art. 14
Markierung ................................................................................................................7
Art. 15
Inkrafttreten................................................................................................................7
Anhang: Liste der Schutzobjekte
3 Verordnung zur Erhaltung der geschützten Ortsbilder, Kultur- und Naturobjekte sowie der Natur- und Landschaftsschutzgebiete der Gemeinde Rüthi
Der Gemeinderat Rüthi erlässt, gestützt auf Art.98ff des Baugesetzes (sGS 731.1), Art.12ff der Naturschutzverordnung (sGS 671.1) und Art.136 lit. g des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) nachstehende Schutzverordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die im Plan 1 : 5000 bezeichneten - geschützten Ortsbilder, - geschützten Kulturobjekte, - Landschaftsschutzgebiete, - Naturschutzgebiete, - geschützten Naturobjekte (Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Baumalleen und Geotop). 2 Der dazugehörige Plan sowie das im Anhang aufgeführte Verzeichnis der Schutzgebiete und Schutzobjekte sind Bestandteile dieser Verordnung.
Art. 2 Zweck
Die Verordnung bezweckt den Schutz und die Erhaltung der gemäss Art. 1 aufgeführten Gebiete und Objekte.
Art. 3 Vorbehalte
1 Neben den in dieser Verordnung enthaltenen Schutzbestimmungen sind auch die entsprechenden Erlasse von Bund und Kanton zu beachten, namentlich die Vorschriften über den Schutz freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen sowie die Gewässer- und Forstbestimmungen. 2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch diese Schutzverordnung oder übergeordnete Verfügungen und Verordnungen weitergehende Vorschriften erlassen werden. 3 Die Bestimmungen von Baureglement und Zonenplan gelten subsidiär. 4 Die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen zur Erhaltung von einzelnen Schutzgegenständen im Sinne von Art. 98 und Art. 99 Baugesetz bleibt vorbehalten.
4
Art. 4 Umgebungsschutz
1 Bauten und Anlagen sowie Tätigkeiten und Massnahmen jeder Art in der Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände dürfen deren schutzwürdige Substanz und Lebensgrundlage nicht beeinträchtigen. 2 Das Ortsbild oder Schutzobjekte prägende Freiräume sind zu erhalten.1
II. Kulturgüterschutz
Art. 5 Geschützte Ortsbilder
1 Ortsbilder sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Bauten und Anlagen sind in die bestehende Baustruktur (Firstrichtung, Dachform, Höhe, usw.) zu integrieren sowie auf den Charakter des Ortsbildes (Proportionen, Fassadengestaltung, Materialien, Farbgebung, usw.) und die Umgebung abzustimmen und derart in das Ortsbild einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.1 3 Zur Einhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat Abweichungen von den Regelbauvorschriften des Baureglementes gemäss Art. 77 BauG bewilligen. Insbesondere können Ersatzbauten am gleichen Standort bewilligt werden.
Art. 6 Geschützte Kulturobjekte
1 Kulturobjekte sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. 2 Der Abbruch, die Beseitigung oder andere Massnahmen, welche den geschichtlichen oder künstlerischen Wert beeinträchtigen, sind untersagt.
1
Bezüglich der Ortsbildschutzgebiete Büchel und Oberdorf; Gemeinde Rüthi, Ortsbilder und Kulturobjekte, S. 51ff und S. 57ff.
5
III. Landschafts- und Naturschutz
Art. 7 Landschaftsschutzgebiete
1 Die Landschaft ist in ihrer Charakteristik zu erhalten. 2 Massnahmen, welche diese Charakteristik nachteilig verändern, wie Eingriffe ins Landschaftsbild, den Landschaftshaushalt, die natürlichen und kulturlandschaftlichen Eigenarten sowie den Erholungswert, sind untersagt. 3 Zulässige Bauten und Anlagen sowie anderweitige Massnahmen, Tätigkeiten und Veränderungen haben sich gut einzufügen und dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen. 4 Die Pflege der Waldränder ist unter Anleitung der kantonalen Forstdienste so vorzunehmen, dass ein stufenweiser Schichtaufbau entsteht und - wo schon vorhanden - erhalten bleibt. 5 Für Gebiete, in denen Nutzungsprobleme durch die Bewirtschaftung bestehen oder entstehen könnten, sind die nötigen Massnahmen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu vereinbaren. Die Landbewirtschaftung hat den Grundsätzen der Standortgerechtigkeit und der Nachhaltigkeit zu entsprechen und die Artenvielfalt und die ökologische Stabilität zu fördern.
8 weitere Artikel
Art. 8 Naturschutzgebiete
1 Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Einheit als naturnahe Lebensräume vielfältiger Tier- und Pflanzenarten sowie in ihrer Geländeform zu erhalten. 2 Alle Massnahmen wie Geländeveränderungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes wie Eindolungen, Entwässerungen oder Aufstauungen, Düngungen und Ausbringung von Giftstoffen oder andere Eingriffe, die den Bestand oder die natürliche Weiterentwicklung der Naturschutzgebiete gefährden können, sind untersagt. 3 Die Trocken- und Feuchtgebiete sind pro Jahr in angepasster Weise wie folgt zu bewirtschaften: - Trockenwiesen (B1,20,36; W21,28) ein- bis zweimaliger Schnitt nach dem 15. Juli - Feuchtgebiete (F1,2,4): einmaliger Schnitt ausserhalb der Zeit zwischen 15. März und 15. September Das Schnittgut ist zu entfernen. 4 Bei den extensiv genutzten Weiden (W8,12/13,20,27) ist die Beweidungsintensität auf die auftretenden Weideschäden abzustimmen. Einer Verunkrautung ist durch einen Pflegeschnitt im Herbst vorzubeugen. 5 Mit den Eigentümern der Naturschutzgebiete sind separate Verträge auszuarbeiten, in welchen auch die Pufferflächen zu bezeichnen sind.
6
Art. 9 Geschützte Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume,
Baumgruppen, Baumreihen, Baumalleen und Geotop 1 Die bezeichneten Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Baumalleen und das Geotop sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Abgehende Hecken, Gehölze und Bäume sind durch Jungpflanzen der gleichen oder einer gleichwertigen, einheimischen, standorttypischen Art zu ersetzen. Das Schneiden ist zulässig, soweit dies für die fachgerechte Pflege erforderlich ist. 3 Zur Entwicklung und Erhaltung der Hecken, Feld- und Ufergehölze ist die Düngung und die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln innerhalb eines Bereichs von 3.0 m ab der Krautschicht nicht zulässig. Der stufenweise Aufbau der Hecken ist zu erhalten und zu fördern. Sie dürfen nicht in ihrem ganzen Bestand auf den Stock zurückgeschnitten werden. Das Zurückschneiden hat in Etappen über mehrere Jahre verteilt, und in Abschnitten von maximal 20 m, zu erfolgen.
Art. 10 Vernetzung
Der Gemeinderat fördert den Lebensraumverbund zwischen den in der Schutzverordnung bezeichneten Objekten. Der Lebensraumverbund kann mittels Trittstein- und Verbundbiotopen erfolgen.
7
IV. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
1 Bauliche Veränderungen, Zweckänderungen jeder Art sowie Fassadenrenovationen und -anstriche in geschützten Ortsbildern und bei geschützten Kulturobjekten oder Massnahmen, die eine Veränderung von Flora und Fauna, des Wasserhaushaltes oder des Geländes innerhalb der Schutzgebiete nach sich ziehen sind bewilligungspflichtig. 2 Vorhaben werden bewilligt, wenn damit keine Beeinträchtigung oder Beseitigung des Schutzgegenstandes verbunden ist. 3 Soweit keine andere Bestimmung vorliegt, fallen die Entscheide nach diesem Artikel in die Zuständigkeit des Gemeinderates.
Art. 12 Aufsicht und Pflege
1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung aus. 2 Pflege und Unterhalt der Schutzgebiete und -objekte sind Sache des Eigentümers.
Art. 13 Zuwiderhandlungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss den Strafbestimmungen des Baugesetzes und der Naturschutzverordnung geahndet. 2 Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bleibt vorbehalten.
Art. 14 Markierung
Notwendige Bezeichnungen und Markierungen der Schutzgegenstände werden durch den Gemeinderat veranlasst.
Art. 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft. 2 Weiterhin in Kraft bleibt die Schutzverordnung Chatzer vom 1. September 1980.
8
Anhang zur Schutzverordnung
A
Geschützte Ortsbilder
A1
Gebiet Weier - Kernbereich "Im Äckerli"- Äckerlistrasse (alte Staatsstrasse)
A2
Büchel
A3
Oberdorf
B
Geschützte Kulturobjekte
ObjektNr.
Bezeichnung
Assek. Nr.
Parz. Nr. Lage
1
Wohngebäude Weierhof (Bauernhaus mit Scheune)
469/470
53
Staatsstr. 45
2
Wohngebäude (Gadenhaus)
477
56
Staatsstr. 59
3
Wohngebäude (Kreuzfirsthof)
480/482
59
Staatsstr. 61
4
Wohngebäude (Kreuzfirsthof)
483/484
60
Staatsstr. 65
5
Wohnhaus mit Rest. Kreuz
489
1045
Staatsstr. 73
6
Wohngebäude (Doktorhaus)
491
110
Staatsstr. 75
7
Wohngebäude (Bauernhaus)
193
139
Staatsstr. 72
8
Wohngebäude (Gadenhaus) "Alte 499/500 Post"
117
Äckerlistr. 5
9
Gasthaus "Krone"
505/506
189
Äckerlistr. 25
10
Wohnhaus "Altes Rathaus"
507
188
Äckerlistr. 29
11
2 Brücken über Plonerbach
-
12
Wohngebäude (Bauernhaus)
608
251
Leuestr. 4
13
Bildstock in Kapellenform
580
1353
Plonastrasse
14
Gasthaus "Ochsen"
536
235
Steinackerstr. 31
15
Schulhaus Dorf
143
341
Kamorstr. 2
193/1026 Plonastr. / Biffertstr.
9 16
Villa mit ehem. Stickereifabrik
228/229
185
Kanalstr. 27
17
Wohn-/Geschäftshaus
286
486
Feffetstr. 16
18
Pfarrkirche "St. Valentin"
319
469
Valentinsberg
19
Wohnhaus "Alte Kaplanei"
320
469
Valentinsbergstr. 2
20
Wohnhaus (ehem. Pfarrhaus)
318
469
Valentinsbergstr. 4
21
Ortsmuseum (Altes Schulhaus)
431
589
Büchelstr. 128
22
Kapelle
23
449
Chobla
23
Wegkreuz
185
Untere Au, Kanalstr. 27
24
Wegkreuz
356
Unterfurt
C
Landschaftsschutzgebiete
C1
Gebiet Ametschils - Bergwald - Dürrenegg - Bismer - Hirschensprung - Blattenberg
C2
Gebiet Chatzer
C3
Gebiet Valentinsberg
C4
Gebiet Büchlerberg
D
Naturschutzgebiete
Objekt-Nr.
Bezeichnung
Lage
B1
Wildkrautflur
Rhein
B20
Wildkrautfluren mit Kleingewässer
Neufeld
B36
Wildkrautflur
Falsen
F1
Feuchtgebiet
Katzer
F2
Feuchtgebiet
Älberli-Au
F4
Feuchtgebiet
Station Rüthi
G11
Gewässer
In den Stöcken
entlassen am 18.09.2017
entlassen am 18.09.2017
10 S11
Strukturreicher Lebensraum
Planggi
S12
Strukturreicher Lebensraum
Planggi
W8
Extensiv genutzte, artenreiche Weide
Haldenwis
W12/13
Extensiv genutzte, artenreiche Weide
nördlich Steien
W20
Extensiv genutzte, artenreiche Weide
Unterhard
W21
Extensiv genutzte, artenreiche Wiese
westlich Hardacker
W27
Extensiv genutzte, artenreiche Weide
Äckerliplatte
W28
Extensiv genutzte, artenreiche Wiese
Ebenacker
E
Geschützte Naturobjekte
Gemäss Bezeichnungen im Plan