Teilzonenplan Bahnhofstrasse - Genehmigung
Plan da zonas · Rüthi (SG)
Document
- Numer
- 2011-2711
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Rüthi (SG)
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 28-04-2011
- En vigur dapi
- 28-04-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
B a u d e p a rte m e n t, A m t fü r R a u m e n tw ic k lu n g un d G e o in fo rm a tio n , L ä m m lis b ru n n e n s tra s s e 54, 9001 S t G a lle n
A-Post Gemeinderat Rüthi Staatsstrasse 78 9464 Rüthi
28. April 2011
ff Gemeinde Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Bahnhofstrasse
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Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1210 sind Beatrice und Pius Länzlinger-Fiechter, Hauptstrasse 111, 9434 Au. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Rüthi liegt der nördliche Teil der Parzelle Nr. 1210 mit einer Fläche von rund 3'050 m2 in der dreigeschossigen Wohnzone-Gewerbezone WG3. Der südliche Teil der Parzelle Nr. 1210 mit einer Fläche von rund 760 m2 ist als übriges Gemeindegebiet üG ausgeschieden. So wohl im Südwesten als auch im Nordwesten wird die Parzelle Nr. 1210 durch ein Fliess gewässer begrenzt, wobei im Nordwesten eine Erschliessungsstrasse zwischen der Par zellengrenze und dem Fliessgewässer verläuft. Im Nordosten begrenzt die Bahnhofstras se die Parzelle Nr. 1210. Im Südwesten grenzt die Bahnlinie an die Parzelle Nr. 1210. Die Zuteilung des südlichen Teils der Parzelle Nr. 1210 zum übrigen Gemeindegebiet üG erfolgte seinerzeit im Hinblick auf eine allfällige SBB Unter- oder Überführung in diesem Gebiet. Gemäss Auskunft der Gemeinde Rüthi werde in diesem Gebiet keine SBB Unter oder Überführung mehr gebaut, weil diese nördlich und südlich davon bereits erstellt wor den seien. Sie beabsichtigen nun den im übrigen Gemeindegebiet üG liegenden Teil abzüglich des 10 m Gewässerabstands im Sinn einer Bauzonenarrondierung in die dreigeschossige Wohn -G ew erbezone WG3 einzuzonen. Insgesamt soll dadurch eine Fläche von rund 325 m2 der dreigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG3 zugeschieden werden. Mit Schreiben vom 2. August 2010 wurde der Erlass vorgeprüft.
1 1 -2 1 3 7 I 2 3 4 8 5 8 ,7 1 2 4 1 2 3 4 8 5 8 ,7 1 2 4 1
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
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Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie Rechtsabteiluna Tiefbauamt Rechtsdienst Amt für Umwelt und Energie
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Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun