Teilzonenplan Älberli-Au - Genehmigung

Plan da zonas · Rüthi (SG)

Document

Numer
2014-2710
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Rüthi (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
30-04-2014
En vigur dapi
30-04-2014

Karte

3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rüthi Staatsstrasse 78 9464 Rüthi

30. April 2014

Geschäft Nr. 14-2471 Gemeinde Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Älberli-Au (Grundstück Nr. 654)

Ganzen Text zeigen

•

Überbauungsplan Älberli-Au (Grundstück Nr. 654)

Mit dem Teilzonenplan Äberli-Au wird die Parzelle Nr. 654 vom übrigen Gemeindegebiet üG in die Gewerbe-Industriezone GI2 eingezont. Zusammen mit dem Überbauungsplan Älberli-Au schafft er die raumplanerischen Voraussetzungen für den Betrieb des beste­ henden Kieswerks. Der Teilzonenplan und der Überbauungsplan wurden am 14. Januar 2014 vom Gemein­ de rat erlassen und vom 25. Februar 2014 bis am 26. März 2014 öffentlich aufgelegt. Der Teilzonenplan unterstand vom 28. März 2014 bis am 26. April 2014 dem fakultativen Re­ ferendum, das nicht ergriffen wurde. Gegen die Planerlasse ist eine Einsprache eingegangen. Aufgrund einer getroffenen Ver­ einbarung zwischen der Gemeinde, der Einsprecherin und der Grundeigentümer wurde die Einsprache zurückgezogen. Die Erlasse wurden zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Die Hinweise aus dem Vor­ prüfungsbericht vom 16. Juli 2012 wurden teilweise berücksichtigt. Die Genehmigungs­ prüfung ergab, dass an den Planerlassen gegenüber dem Stand der öffentlichen Auflage noch kleinere Anpassungen vorzunehmen waren. Diese erfolgten mit Einverständnis der Gemeinde und der Grundeigentümer. Aus der Genehmigungsprüfung ergibt sich noch Folgendes:

1 4 -2471 / 3 7 9 2 1 3 _ 9 4 9 0 0

Nutzungsbestimmung Die geplante Einzonungsfläche liegt abseits des eigentlichen Siedlungsgebietes von Rüthi, östlich der bestehenden Intensiverholungszone und westlich der Autobahn. Eine Einzonung ist daher nur im Zusammenhang mit dem seit längerer Zeit bestehenden Kieswerk sinnvoll und zweckmässig. Waldfeststellung / Rodung Auf der Parzelle Nr. 654 stockt Wald. Die Waldfläche wurde mit der W aldfeststellungs­ verfügung vom 19. Januar 1996 festgelegt. Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungs­ zone bedarf nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0) einer Rodungs­ bewilligung. Daher wurde ein Rodungsgesuch gestellt, das entsprechende Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Genehmigung des Teilzonenplans kann nur unter der Bedingung verfügt werden, dass das Rodungsgesuch rechtskräftig wird. Folglich er­ langen der Teilzonenplan Älberli-Au und somit auch der Überbauungsplan Älberli-Au nur Rechtswirksamkeit, wenn diese Bedingung erfüllt ist. Amphibienschutzgebiet Im und angrenzend an den TZP befindet sich das Amphibienschutzgebiet von nationaler Bedeutung Nr. S G I90. Der entsprechende Schutz resp. Erhalt des Gebietes ist neben der vorgehend erwähnten privatrechtlichen Vereinbarung auch zwingend öffentlich-rechtlich zu sichern. Dazu ist von der Gemeinde Rüthi die Schutzverordnung noch anzupassen. Naturschutz A uf der Parzelle Nr. 654 befinden sich zwei durch die kommunale Schutzverordnung ge­ schützte Naturobjekte (Hecke, Feuchtgebiet F2 Älberli-Au). Diese Objekte sind unge­ schmälert zu erhalten und dürfen durch die Werktätigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und im Sinne der Er­ wägungen genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

3.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der beiden Planerlasse ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung betreffend der Waldfläche auf der Parzelle Nr. 654. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'800.~.

14-2471 / 3 7 9 2 1 3 _ 9 4 9 0 0 d o c x

2/3

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Umwelt und Energie; Recht und UVP

1 4 -2471 / 3 7 9 2 1 3 _ 9 4 9 0 0 .d o c x