Überbauungsplan Areal Mahr

Plan d'utilisaziun spezial · Benken (SG)

Document

Numer
2002-4560
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Benken (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
20-06-2000
Approvà
21-02-2002
Publitgà
27-06-2000
En vigur dapi
21-02-2002

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

____________________ B au d epartem en t des Kantons St.Gaiten

21. Februar 2002

d________ ____________________

Lämmlisbrunnenstrasse 5 4 ,9 0 01 St.Gallen

X ^ y

ïd e fo n 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 8717 Benken

Vil 45 Benken: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Areal Mahr Überbauungsplan Areal Mahr Der Teilzonenplan regelt, im Zusammenhang mit dem Ausbau der H. Mahr AG für Abfallent­ sorgung, die Um- bzw. Einzonung des Gebietes in die Gewerbe-Industriezone. Der Uberbauungsplan bezweckt die optimale Nutzung des Werkareals Mahr, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewässers, des Waldes und der verbleibenden, engen Platzverhältnisse. Im Zusammenhang mit den geplanten baulichen Massnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur wurde ein „Projektplan Oekologischer Ausgleich“ ausgearbeitet. Nördlich des Plangebietes fliesst der Steinenbach vorbei. Im Rahmen der Hochwassergefährdung wer­ den die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen durch den Gemeinderat in der Baubewil­ ligung verfügt. Die Erlasse weisen eine lange Vorgeschichte auf. Insgesamt ergibt sich, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘000.-- (Fr. 500.- für den Teilzonenplan; Fr. T000.—für den Überbauungsplan; Fr. 500.—für die Naturschutzrechtliche Bewilligung).

R e c h ts m itte lb e le h r u n g : Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn

Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G-Benk Geneh bdbih 1942.doc

Baudepartement Planungsamt

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

U. Strauss

Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Amt für Umweltschutz (Abteilung BU) - Planungsamt - Rechtsabteilung..

G-Benk Geneh bdbih 1942.doc