Erweiterung Überbauungsplan Golfpark Waldkirch

Plan d'utilisaziun spezial · Waldkirch

Document

Numer
2007-8960
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Waldkirch
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
20-06-2006
Approvà
26-04-2007
Publitgà
28-06-2006
En vigur dapi
26-04-2007

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

26. April 2007

Gemeinderat 9205 Waldkirch

B a u d e p a rto m e n t / RechtetitMetlimg

Ebieeng

Ganzen Text zeigen

% 7. April

Besi'b.

0

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Nr.

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Erweiterung Golfpark

•

Überbauungsplan Erweiterung Golfpark

Die Genossenschaft Migros Ostschweiz, Gossau, beabsichtigt den bestehenden 27-Loch Golf­ park Waldkirch im Gebiet Grimm um 9-Loch zu erweitern. W ie bereits die bestehende Anlage soll auch die Fläche für die Erweiterung der Grünzone zugewiesen werden. Details über Nut­ zung und Betrieb werden in einem Überbauungsplan geregelt. Der Gemeinderat hat den Bericht der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 23. März 2007 über die Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht zustimmend zur Kenntnis genommen und den Entscheid über die Umweltverträglichkeit der Gesuchstellerin eröffnet. Diese hat auf das Ergreifen eines Rechtsmittels schriftlich verzichtet und den Entscheid mit den entsprechenden Auflagen anerkannt.

Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergibt sich Folgendes:

Ökologische Ausgleichsflächen Im Überbauungsplan sind die "hochwertigen ökologischen Ausgleichsflächen", welche bei Bahn 6/9 von den Abschlägen überspielt werden, nach wie vor enthalten (vgl. Vorprüfung). Solche Flächen werden durch den Spielbetrieb hinsichtlich ihrer faunistischen Qualitäten stark abgewertet. Der Bereich (ca. 30 a, vgl. Beilage) kann deshalb nur als Rough bzw. als extensi­ ver Zwischenbereich, nicht aber als hochwertige ökologische Fläche ausgewiesen werden. Gemäss Richtplan des Kantons St.Gallen (Kapitel V54) müssen Golfplätze unter anderem die 3/3-Regel erfüllen: je ein Drittel der Gesamtfläche eines Golfplatzes muss für Intensivrasen, für (extensive) Roughs sowie für naturnahe Zonen und Biotope verwendet werden. Der Erlass des Überbauungsplans muss unter anderem sicherstellen, dass diese 3/3-Regel eingehalten wird

07-1801 / 82962_42977

- 2

t

(vgl. Vorprüfung). Aufgrund der eingereichten Unterlagen geht hervor, dass mit dem einge­ reichten Überbauungsplan die 3/3-Regel nicht eingehalten werden kann. Es fehlen rund 5 ha Ökoflächen. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde und der Bauherrschaft wird eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt. Falls nach dieser Frist weiterhin Ökoflächen fehlen sollten, wird ein Fonds rückwirkend eingerichtet und geäufnet. Dieser Fonds finanziert ökologische Flächen­ aufwertungsprojekte in der Region. Allfällig fehlende Ökoflächen sollen also mit einem finan­ ziellen Beitrag an die Ökologie beglichen werden. Zur Sicherung der Mittel muss für die fehlen­ den Flächen ein entsprechender Betrag ab Betriebsbeginn jährlich auf ein Sperrkonto einbe­ zahlt werden. Eine Begleitkommission muss zudem die Einhaltung dieser Auflage überwachen. Die detaillierten Modalitäten müssen noch ausgearbeitet werden, die wichtigsten Eckpunkte werden nachfolgend verfügt.

Fruchtfolgeflächen Durch das Vorhaben sind rund 9.5 ha Fruchtfolgeflächen betroffen (vgl. Richtplan Kanton St.Gallen, Kapitel V 11). Eine Fläche von 0.2 ha ist in der Praxis nicht oder nur mit grossem Aufwand rekultivierbar (Sandbunker, Greens, Abschläge, Gewässer; vgl. auch Fachbericht Boden). Diese Fläche geht somit nicht rückführbar verloren. Nach Art. 10 Abs. 2 der besonde­ ren Vorschriften im Überbauungsplan müssen die restlichen 9.3 ha im Bedarfsfall innert zweier Jahre wieder ackerbaulich genutzt werden können. Diese Bestimmung entspricht der Regelung im heute schon rechtskräftigen Überbauungsplan.

Die Prüfung ergibt somit, dass die Erlasse insgesamt recht- und zweckmässig sind und mit Auflagen genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen mit den folgenden Auflagen genehmigt: 1.1. Spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme des Golfplatzes muss die definitive Bilanz zur 3/3-Regel gemäss Richtplan des Kantons St.Gallen (Kapitel V54) erstellt werden. 1.2. Anschliessend ist dem Amt für Raumentwicklung jährlich im Mai mitzuteilen: a) aktuelle Flächenbilanz gemäss 3/3-Regel; b) getätigte Zahlungen und Kontostand des entsprechenden Sperrkontos bzw. Fonds; c) Kompensationsflächen ausserhalb des Perimeters des Golfplatzes (mit Angaben zu Standortgemeinde und Parzellennummer, Nutzungsart der Ausgleichsflächen, Aufla­ gen, verantwortliche Person/Institution für die Pflegearbeiten, Plan 1:500 mit betroffe­ nem Perimeter und [Pacht-jVerträge). 1.3. Sofern 5 Jahre nach Inbetriebnahme des Golfplatzes weiterhin nicht genügend Ökoflä­ chen ausgewiesen werden, müssen innerhalb von 6 Monaten ein Fonds geäufnet und die Modalitäten geregelt werden (Fondsreglement, Begleitkommission). Das Fonds­ reglement ist Bestandteil des Überbauungsplans und muss deshalb vom Kanton genehmigt werden. 1.4. Als Flächenäquivalent für die fehlenden Ökoflächen wurde ein Betrag von 4 '0 0 0 .CFIF/ha-Jahr festgelegt. Sämtliche Ausgleichzahlungen dürfen ausschliesslich im

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Zusammenhang mit ökologischen Aufwertungsmassnahmen verwendet werden (gemäss Fondsreglement oder nach Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung). 1.5. Die ökologischen Ausgleichsflächen ausserhalb des Perimeters des Golfplatzes müssen sich im Umkreis von maximal 10 km um den Golfplatz befinden. 1.6. Bei der Spielbahn 6/9 kann der von Abschlägen überspielte Bereich nicht als "hoch­ wertige ökologische Ausgleichsfläche" angerechnet werden (vgl. Beilage). 2.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 8'240.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung - Genehmigung Gem eindeerlasse Amt für Umweltschutz - Umweltverträglichkeitsprüfung Tiefbauamt - Teilstrassenplan Kantonsforstam t - Forstrechtliche Bewilligung

Fr.

3'200.~

Fr.

4 '5 0 0 ."

Fr.

3 4 0 .-

Fr.

2 0 0 .-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Skizze der nicht anrechenbaren "hochwertigen ökologischen Ausgleichsflächen" Genehmigung Teilstrassenplan Forstrechtliche Bewilligung Abgrenzung des Waldareals Verfügung über Umweltschutzmassnahmen (ist dem Gem einderat vom AFU inkl. Kostenverfügung bereits zugestellt worden)

Einzahlungsschein Kopie BD-Rechtsabteilung. - Amt für Raumentwicklung (ARE-OP, ARE-NLS) - Amt für Umweltschutz (AFU-IE, AFU-UVP, AFU-BA) Tiefbauamt Rechtsdienst Landwirtschaftsamt Kantonsforstamt

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Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

343

476

Sonnmatt

303 Ergänzungen vom 20. Februar 2006

1

Politische Gemeinde Waldkirch SG

neue Bestimmungen

rot:

aufgehobene Bestimmung

Allgemeine Bestimmungen Art.

1

Geltungsbereich 1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan 1:2500 und der Erweiterung des Überbau­ ungsplan 1:1000, den besonderen Vorschriften inkl. Ergänzungen vom 20. Juni 2006, den Beilageplänen M-Golfpark, Waldkirch SG, Gesamtplan 1:2500 vom 08.01.1998 (27Loch Golfanlage), dem Situationsplan 1:1000 vom 16. Juni 2006 (9-Loch Golfanlage), Vorprojekt Parkplatz 1:500 vom 08.01.1998 sowie dem Erläuterungsbericht vom 09,01.1998 und vom 20. Juni 2006.

313

Erweiterung Überbauungsplan Golfpark W aldkirch

2 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Le­ gende als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Planeintragungen sowie die Beilagepläne sind weg leitend. Der Erläuterungsbericht dient dem besseren Verständnis der Planung.

308 591

3 Sofern nachstehend und im Plan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglements der Gemeinde Waldkirch.

Bettelhalden Art.

2

Zweck Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer gut ins Landschaftsbild eingefügten 36-Loch Golfanlage m it Übungsanlagen unter bestmöglicher ökologischer Aufwertung des Gebietes sowie den gesicherten Weiterbestand der im Golfareal liegenden erhal­ tenswerten Höfe und die angemessene Nutzung ihrer Bausubstanz.

309

M 1:1000

Erschliessungsbestimmungen

"35.0 Vom Gem einderat erlassen am : D er dem eindepräsident:

/

Art.

3

Erschliessung der Golfanlage

20. Juni 2006

.

Die Gemetedeschreifoerin:

1 Die Erschliessung der Golfanlage für Motorfahrzeuge hat ausschliesslich von der Staatsstrasse über die bezeichnete Golfzufahrt sowie Ein- und Ausfahrt Parkierungsanlage zu erfolgen. Dabei sind gegen die Staatsstrasse die notwendigen Sichtzonen gemäss SN-Norm 640 273 von Hindernissen jeder Art frei zu halten.

Moos

2 Es sind maximal 270 Parkplätze für Motorfahrzeuge und eine angemessene Anzahl überdeckter Veloabstellplätze zu erstellen, wobei für die Angestellten und Besucher spe­ ziell bezeichnete Parkplätze zu reservieren sind. Die Abstellplätze sind durch Grünflä­ chen und Bepflanzungen aufzulockern und mit einem wasserdurchlässigen Belag zu ver­ sehen.

307 ' V 310

xO

Öffentliche Planauflage: 28. Juni - 27. Juli 2006

Art.

Vom Baudepartem ent des Kantons St.Gallen genehm igt am :

305

2 6. April 2007

4

Erschliessung Höfe Die dauernde Erschliessung der Höfe und die Sicherheit der Benützer aller öffentlichen Strassen und Wegen muss jederzeit gewährleistet sein. Örtliche Strassenumlegungen sind im Rahmen der gesetzlichen Verfahren zulässig.

X)

.

Mit Ermächtigung Der Leiter des Am tes für Raumentwicklung:

Art.

5

Walderschliessung

o

Der Zugang zu den im Golfareal liegenden oder daran angrenzenden Wäldern muss für eine zweckmässige Waldbewirtschaftung gewährleistet bleiben. Örtliche Querungen der Spielflächen (Fairways) in Absprache mit den Betreibern der Golfanlage sind zu dulden.

o o

Baubestimmungen Art.

6

Baubereich Klubhaus / Werkhof 1 Die Baubereiche Klubhaus und Werkhof sind für Infrastrukturbauten und -anlagen der Golfanlage bestimmt. Es gelten folgende Bauvorschriften:

Plannummer: 48.3.013/002

Plandatum: 20. Juni 2006

Raumplaner FSU SIA

Baubereich Klubhaus - Vollgeschosszahl - Gebäudehöhe - Firsthöhe - Gebäudelänge

288

9004 StGallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63

max. 2 max. 8 m max. 12 m max. 75 m

Baubereich Werkhof max. 2 max. 8m max. 12 m max. 45 m

2 Mit der Abgrenzung des Baubereiches erfolgt auch die Festlegung eines reduzierten Gewässerabstandes für Bauten und Anlagen innerhalb des Baubereiches. 3 Um- und Neubauten sind sorgfältig zu gestalten. Sie haben sich gut Ins Landschaftsbild einzuordnen.

Art.

7

Baubereich Parkierungsanlage 1 Der Baubereich Parkierungsanlage Ist für offene Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie überdeckte Veloabstellplätze bestimmt. Sie sind durch Grünflächen und Bepflanzungen so aufzulockern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht,

W erkhof

Legende

2 Mit der Abgrenzung des Baubereiches erfolgt auch die Festlegung eines reduzierten Gewässerabstandes fü r Anlagen innerhalb des Baubereiches.

Festlegungen Art.

8

Baubereich erhaltenswerte Höfe

Umgrenzung Plangebiet

1 Im Baubereich erhaltenswerte Höfe ist der Weiterbestand der bestehenden Bausub­ stanz gewährleistet. Die Bauten können im bisherigen Umfang genutzt werden.

Sonnmatt

Baubereich W erkhof

2 Die bestehenden Wohnbauten dürfen erneuert und erweitert werden. Der zulässige Rahmen richtet sich nach Art. 77 quinquies Abs. 2 Baugesetz (sachgemäss). Darüber hinaus sind Zweckänderungen bestehender Gebäude zulässig, soweit diese für den Be­ trieb der Golfanlage erforderlich sind,

Baubereich erhaltenswerte Höfe Hochwertige ökologische Ausgleichflächen

j

IQ (,

3 Neue Hauptbauten sowie Umnutzungen, die einer gewerblichen Nutzung dienen, wel­ che In einem engen Zusammenhang m it der Golfanlage steht, sind zulässig, sofern sie im Überbauungsplan bezeichnet sind. Neue An- und Nebenbauten sind im Rahmen des Zonenzweckes gestattet.

Reduzierter W aldabstand Anlagen (Tees, Greens, Bunker) 10.0 m

271

Sicherheitsmassnahme

Art.

C hristbaum kultur

9

Baubereich gedeckte Abschläge

cv

Im Baubereich gedeckte Abschläge sind witterungsgeschützte Übungsanlagen zulässig. Die Überdeckungen dürfen eine Gebäudehöhe von 3.50 m und eine Gebäudelänge von 40 m nicht überschreiten. Sie haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen.

289

Art. 10 Golfanlage

1 Die Golfänlage ist so ins Gelände zu legen, dass grössere, stark wahrnehmbare Ter­ rainveränderungen nicht erforderlich sind. Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 1.80 m sind im Bereich der Fairways, Abschläge und Greens erlaubt, sofern sie sich harmo­ nisch ins gewachsene Gelände einfügen. Ebenso sind zur Verbindung der Spielflächen notwendige Bachüberquerungen (Brücken) zulässig, wie ausserhalb der Fruchtfolgeflä­ chen auch Nebenbauten (Blitzschutzbauten, Starterhäuschen, kleine WC-Anlagen, Pumpstation).

Hinweise Spielflächen (äussere Umgrenzung Sem irough)

a

Spielachsen 2 Innerhalb der Fruchtfolgeflächen ist im Bedarfsfall das Golfplatzareal innerhalb von maximal zwei Jahren so wiederherzustellen, dass darauf eine ackerbauliche Nutzung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 RPV (SR 700.1) gewährleistet ist.

Wasserfläche, neu J i/O O

Öffentliche Strasse, bestehend Schutz- und Gestaltungsbestimmungen

1435

Wanderweg / Radweg, bestehend

Art. 11 Ökologische Ausgleichsflächen

Freileitung bestehend

1 Mindestens 40 % der Gesamtfläche der ursprünglichen 27-Loch Golfanlage sind als hochwertige, ökologische Ausgleichsflächen (Trockenstandorte, extensiv gepflegte, ar­ tenreiche Wiesen, Feuchtgebiete, gestufte Waldsäume, Hochstammbestände, renaturier­ te Bachläufe etc.) m it den erforderlichen Vernetzungen zu gestalten. Es dürfen nur standortgerechte Pflanzen verwendet werden.

Aussichtspunkt (gem äss Schutzverordnung W aldkirch) Fruchtfolgefläche rekultivierbar

• • W

2 Die im Plan festgelegten ökologischen Ausgleichsflächen samt Bachläufen zeigen ihre ungefähre Lage und Ausdehnung auf. Im Rahmen der Detailprojektierung kann davon in begründeten Fällen abgewichen werden.

Geschützte Hecken, Feld- und Ufergehölze (gem äss Schutzverordnung w aldkirch )

3 Der Bepflanzungsplan und die landschaftsgestalterischen Massnahmen sind spätestens im Baubewilligungsverfahren zur Genehmigung einzureichen. Sie werden Bestandteil der Baubewilligung.

Extensivgepflegte, artenreiche Wiesen Wald

280

Vr AV j , ^Lu\£KU X\^v(

Stockgrenze

4 Innerhalb der neuen 9-Loch Golfanlage sind 11.64 ha Intensivflächen und 7.05 ha Aus­ gleichsflächen im Sinne von Abs. 1 geplant. Die weiteren benötigten Ausgleichsrlachen Ausgleichsflächen gleichsflachen ~ von 4 5g hg sind ausserhalb des Perimeters des Golfplatzes als ökologische Ausgleichsflächen m ittels Verträgen zu sichern.

Bach

Art. 12 Perim eter bestehender Golfpark

Landschaftsgestaltung 1 Das bestehende Grossrelief des Überbauungsplangebietes, insbesondere die Form der für diese Landschaft charakteristischen Drumlins muss bestehen bleiben. Die sichtbaren Eingriffe (Fairways, Tees, Greens, Bunker) haben sich m it der entsprechenden Bepflan­ zung gut ins Landschaftsbild einzufügen.

279

2 Bestehende Hochstammbestände, Einzelbäume, Feld- und Uferbestockungen sind möglichst zu erhalten und auf geeignete Weise zu ergänzen.

Art. 12 bis Sicherheit

Grimm

An der im Plan bezeichneten Stelle sind Massnahmen zu treffen, die die Sicherheit der Benutzer des Grimmwiesenweges gegen Golfbälle gewährleisten.

Art. 13 Nutzungs- und Pflegereglement

1 Der Unterhalt und die Pflege der Golfanlage zur Gewährung eines ökologisch ausge­ richteten Golfbetriebes werden in einem durch den Gemeinderat zu erlassenen Unter halts- und Pflcgeregiement festgeicgt richten sich nach dem bestehenden Unterhalts­ und Pflegereglement (vom Gemeinderat erlassen am 19. März 2002). 2 Der Erlass dieses Réglementés erfolgt spätestens 2 Jahre noch Bctriobsoufnähme. Während der-Ba-uphase-tmd Inbetriebnahme der Anlage sind Bo u rü mterhak-wnd Pflege mit einer Über-gangsregeiung, erlassen im Rahmen der Boubewilligungr-sieh e ra jsteilen-. Die Ausdehnung der Bestimmungen des bestehenden Reglements auf das Gebiet der Golfplatzerweitung ist spätestens im Rahmen der Baubewilligung in Kraft zu setzen. Notwendige Änderungen/Ergänzungen infolge der Erweiterung der Anlage sind nach dem zweiten Betriebsjahr der 9-Loch Erweiterung in Kraft zu setzen.

272

Art. 14 Christbaumkultur

Die im Plan bezeichnete Fläche „Christbaumkultur" ist von Bauten und Anlagen freizu­ halten. Eine landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Haltung einer Christbaumkul­ tur, ist zulässig.