Teilzonenplan Büntwisen - Genehmigung
Plan da zonas · Waldkirch
Document
- Numer
- 2010-8910
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Waldkirch
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 24-03-2009
- Approvà
- 07-01-2010
- Publitgà
- 17-06-2009
- En vigur dapi
- 07-01-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 0 01 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
7. Januar 2010
Gemeinderat 9205 Waldkirch
Gemeinde Waldkirch: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Büntwisen
•
Überbauungsplan Büntwisen
Der Gemeinderat von Waldkirch hat im Jahre 2005 die Richtplanung überarbeitet und dabei neue Siedlungsentwicklungsgebiete verschiedener Priorität bezeichnet. Gestützt auf den Richt plan soll neues Bauland schrittweise und nach Bedarf eingezont werden. Das rund 1.3 ha grosse Gebiet 1. Priorität südwestlich des Dorfzentrums soll von der Landwirt schaftszone in die Wohnzone W2 eingezont werden. Entlang der Bäche ist eine Grünzone GF vorgesehen. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und Bebauung des Planungsge bietes. Bauzonenkapazitäten Bezüglich der Bauzonenkapazität verweisen wir auf unsere Feststellung im Vorprüfungsbericht vom 15. Mai 2008: D er Teilzonenplan Büntwisen weist eine Siedlungskapazität für rund 75 Einwohner auf. Mit dieser Einzonung ist die Entwicklung Ihrer Gemeinde längerfristig sicherge stellt, es bestehen bis über das Jahr 2015 hinaus genügend Landreserven. Die Genehmigung weiterer Neueinzonungen für das Wohnen kann für die nächsten Jahre nicht in Aussicht ge stellt werden. Bauzonenkapazitäten Gemäss den Erfahrungen der Sektion W asserbau des Tiefbauamtes sind im Planungsgebiet mehrere Ereignisse von Überschwemmungen bekannt. Weil die kantonale Naturgefahrenana lyse noch nicht vorliegt, wurde im Zuge der Vorprüfung eine punktuelle Gefahrenabklärung verlangt. Die punktuelle Gefahrenabklärung wurde durch die Firma GEOINFO AG, Gossau durchgeführt. Aufgrund dieser Untersuchung wurde bei einzelnen Bereichen des Planungsgebietes eine mitt
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lere Gefährdung durch Kapazitätsengpässen der Durchlässe bei der Staatsstrasse im Bereich des Wannenwisbaches und des Mollenwisenbaches nachgewiesen. Die zu erwartenden Inten sitäten sind zwar gering, treten jedoch bereits bei häufigen Ereignissen (< 30-jährigen) auf. Aufgrund dieser Ausgangslage wurden in enger Zusammenarbeit mit der Sektion Wasserbau des Tiefbauamtes Massnahmen geprüft. Mit einem Ausbau der beiden Durchlässe in der Staatstrasse reduziert sich die Gefährdung im Planungsgebiet auf eine Restgefährdung (vgl. prov. Gefahrenkarte nach Massnahmen der GEOINFO AG).
Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'390.--. Aufteilung der Gebühren: Teilzonenplan/Überbauunasplan Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Fr.
T300-
Teilstrassenolan Tiefbauamt
Fr.
3 4 0 .-
Wasserbauliche Massnahmen Tiefbauamt; Gewässer/Wasserbau Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Umweltschutz und Energie
Fr. Fr. Fr.
4 5 0 .15 0.150-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
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Beilagen Genehmigte Erlasse Projektdossier "Erschliessung Büntwisen 1. Etappe" Genehmigung Teilstrassenplan des Tiefbauamtes Wasserbaupolizeiliche Bewilligung des Tiefbauamtes Fischereirechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung des Amtes Natur, Jagd und Fischerei Gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Umwelt und Energie Einzahlungsschein Kopie BD-RA. TBA-RD, , ANJF, AFU-RU, AREG-OP
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