Teilzonenplan Hädler II - Genehmigung
Plan da zonas · Altstätten
Document
- Numer
- 2020-2410
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Altstätten
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 09-10-2020
- En vigur dapi
- 09-10-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudeparternent, Amt für Raumentwicklung und Geoinforrnation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen
A-Post Stadtrat Altstätten Rathausplatz 2 Postfach 9450 Altstätten SG
9. Oktober 2020
Geschäft Nr. 20-7221 Gemeinde Altstätten: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan Hädler II Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: AusgangslageNorhaben Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Regionalgefängnisses werden die Fleubenund Luchsstrasse umgelegt. Der vorliegende Teilzonenplan trägt diesem Umstand Rechnung, indem der Zonenplan dem am 20. Juni 2019 genehmigten Teilstrassenplan Luchsstrasse / Fleubenstrasse angepasst wird. Daneben soll die Empfindlichkeitsstufe der Parzelle Nr. 3411 von Il auf Ill erhöht werden, sodass eine gemischte Nutzung möglich ist. Der Teilzonenplan Hädler II wurde am 22. Juni 2020 vom Stadtrat erlassen und in der Zeit vom 25. Juni bis am 24. Juli 2020 öffentlich aufgelegt. Das Referendumsverfahren erfolgte vom 6. August bis am 14. September 2020. Einsprachen gingen keine ein und das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 29. Mai 2020 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.
20-7221
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Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 730.-- (Anteil AFU Fr. 280.--)
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Umwelt — Recht und UVP — Tiefbauamt — Rechtsdienst
20-7221 /
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Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun