Baulinienplan Starrag
Plan d'utilisaziun spezial · Rorschacherberg
Document
- Numer
- 2009-1260
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Rorschacherberg
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 20-10-2009
- Approvà
- 21-12-2009
- Publitgà
- 10-11-2009
- En vigur dapi
- 21-12-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg
21. Dezember 2009
Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Starrag
Anlass dieses Baulinienplans ist die kürzlich erfolgte Abtretung des Trottoirs von der Rarzelle Nr. 278 der Firma Starrag an die Strassenparzelle Nr. 265 der Gemeinde Rorschacherberg. Die Seebleichestrasse inkl. Trottoir ist eine Gemeindestrasse 1. Klasse. Gemäss Art. 12 lit. a BauR gilt von Gemeindestrassen 1. Klasse ein Strassenabstand von 4 m. Da das Trottoir von 2 m Breite neu der Strassenparzelle zugehört, muss der Eigentümer der Parzelle Nr. 278 einen grösseren Strassenabstand einhalten. Für den Eigentümer entsteht dadurch ein Nachteil. Die ser soll durch eine Baulinie, welche entlang des alten Strassenabstandes verläuft, behoben werden. Die Anregungen aus der kantonalen Vorprüfung vom 7. September 2009 wurden im vorliegen den Baulinienplan umgesetzt. Gegen den Baulinienplan gingen während der öffentlichen Auflage vom 10. September 2009 bis 9. Dezember 2009 keine Einsprachen ein.
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
09-7140 Z 176846_60807
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
UTStrauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
09-7140 / 176846_60807