Änderung Überbauungsplan Rebstock

Plan d'utilisaziun spezial · Rorschacherberg

Document

Numer
2011-1260
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rorschacherberg
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
25-01-2011
Approvà
05-05-2011
Publitgà
01-03-2011
En vigur dapi
05-05-2011

Karte

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Datotecas

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geomformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen___________________________________________

A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg

5. Mai 2011

Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Änderung Überbauungsplan Rebstock

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Der Überbauungsplan Rebstock wurde am 1. Juli 2010 vom Baudepartement des Kan­ tons St.Gallen genehmigt. Gemäss Art. 2 der besonderen Vorschriften bezweckt der Überbauungsplan die bauliche Erweiterung der bestehenden Hotelnutzung, eine haushäl­ terische Bodennutzung und eine Minimierung der Erschliessung. Im Überbauungsplan werden u. A. in den Baubereichen A und B die maximalen Höhenkoten OK fertig Dach festgelegt. Diese wurden aufgrund einer Machbarkeitsstudie festgelegt. Im Rahmen der Projektierung des Ausführungsprojektes hat sich nun gezeigt, dass die gemäss Baureg­ lement minimal erforderlichen Raumhöhen, aufgrund der maximal festgelegten Höhenko­ te, nicht realisierbar sind. Daher soll die maximal zulässige Höhenkote im Baugereich B entsprechend dem architektonischen Konzept des Architekturbüros Alex Buob AG, Ror­ schach, angepasst werden. Die Änderung wurde vom Gemeinderat am 25. Januar 2011 erlassen und vom 1. März 2011 bis 30. März 2011 öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der kurzen Frist seit Erlass des Überbauungsplans Rebstock, kann der Erlass nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspiel­ raumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 200.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

rauss

B e ila g e n /" " - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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