Baulinienplan Mühltobelbach

Plan d'utilisaziun spezial · Rorschacherberg

Document

Numer
2014-1263
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rorschacherberg
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
06-11-2001
Approvà
20-08-2014
Publitgà
27-10-2003
En vigur dapi
20-08-2014

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Eaudepademenl, Aml fúr Raumenlwicklung und Geoinfomalion, Lämml¡sbrunnenstrasse 54. 9001 Sl.Gallen

20. August 2014

Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach Lr a r e 9404 Rorschacherberg

Geschäft Nr. 14-4351 Gemeinden Rorschach und Rorschacherberg: Genehmigung Gemeindeerlass

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident, sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadt- und Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731 .1; BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

Mühltobelbach (Baulinienplan) lm Zusammenhang mit dem Bachprojekt Offenlegung Mühltobelbach wurde der Baulinienplan Mühltobelbach erstmals im Jahr 2001 erlassen und öffentlich aufgelegt. Aufgrund der eingegangenen Einsprachen wurde das Bachprojekt zwei Mal überarbeitet und die offenen Strecken in ihrer Lage nochmals erheblich geändert. Der nun vorliegende Baulinienplan wurde gestützt auf das aktuelle Bachprojekt vom Frühling 2012 erarbeitet. Er berücksichtigt sowohl die per 1. Juni 2011 in Kraft gesetzten Anderungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSchV) als auch die Ausführungen der Vorprüfungen des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 11. Juni 2012.

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Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebuhreniarif für die Staats- und Gemeindevenrøaltung (sGS 821.5) verfugt das

Baudepartement

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'350.-

14-435r / 394085_96780

1t2

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Aft.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho-

ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

en

- Genehmigter Erlass (Fr. 1'350.-) - Einzahlungsschein (Totalbetrag Fr. 1'680.-) - Genehmigung Teilstrassenplan vom 30. Juli2014 (INGE 14-3422) Kopie

- Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst

14-4351 / 394085_96780

2t2

Plan

Kanton St.Gallen

Gemeinden: Rorschacherberg Rorschach

\

Baulinienplan Mühltobelbach

\

\ /. 1331

Massstab 1 : 500 Vom Stadtrat Rorschach erlassen:

Der Stadtpräsident

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2. Erlass: 09. Mai 2006

Öffentlich aufgelegt:

kV t

1. Auflage vom 27. Oktober 2003

bis 25. November 2003

2. Auflage vom 19. Juni 2007

bis 18. Juli 2007

3. Auflage vom 2 3> Apnl 2014

bis

Vom Gemeinderat Rorschacherberg erlassen: 1. Erlass: 06. November 2001

3. Erlass:

z

a Mai 2014

2 4 jä

17,Juni 2014

Der Gerrgindepräsident

einieratsdhreiber

2. Erlass: 23. Mai 2006

Öffentlich aufgelegt:

Mühletobelstrasse

/

18. Feb. 2014

3. Erlass:

1. Erlass: 27. November 2001

/

/

Schönbrunnweg

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1. Auflage vom 27. Oktober 2003

bis 25. November 2003

2. Auflage vom 19. Juni 2007

bis 18. Juli 2007

3. Auflage vom

bis

^

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

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Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

\ \ Festlegungen: \

Baulinie für Bauten und Anlagen

Baulinie für Bauten

Baulinie für Anlagen Zwischen den Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Baubewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Zudem sind in diesem Bereich nur Anlagen zulässig, welche die bestehende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen nicht beeinträchtigen.

Hinweise: andere Abstände und Baulinien

Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV

H

H

Verzicht auf Festlegung des Gewässerraumes

projektierter Bachlauf

neue Eindolung

bestehender eingedolter Bach

Festgestellter Wald

Gemeindegrenze

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