Gewässerabstandslinienplan Giessen

Plan d'utilisaziun spezial · Benken (SG)

Document

Numer
2014-4560
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Benken (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
26-02-2014
Approvà
30-04-2014
Publitgà
04-03-2014
En vigur dapi
30-04-2014

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Benken Zentrumplatz 2 Postfach 65 8717 Benken

30. April 2014

Geschäft Nr. 14-2248 Gemeinde Benken: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gewässerabstandslinienplan Giessen

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Mit dem Baulinienplan wird gegenüber dem rechtsseitigen Hintergraben der Gewässerab­ stand für Bauten und derjenige für Anlagen detailliert festgelegt. Gleichzeitig wird die be­ stehende Baulinie für Bauten und Anlagen aufgehoben. Der Erlass wurde aufgrund umfangreicher Vorprüfungen, Besprechungen und Diskussio­ nen erarbeitet, angepasst und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Da der Gewässerraum gemäss Art. 41a und 41b der GSchV noch nicht grundeigentümer­ verbindlich festgelegt ist, gelten - ausserhalb des Bereichs der Baulinien - die Übergangs­ bestimmungen. Bei Gewässern mit einer Gerinnesohlenbreite < 12 m ist beidseitig ein Gewässerabstand von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten. Die Prüfung ergibt, dass der vorliegende Erlass die Abmachungen berücksichtigt und un­ ter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden kann (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen und unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG).

14-2248 Z 379095_94677 379095_94677

2.

3.

Ausserhalb des Bereichs der Baulinien gelten, da der Gewässerraum nach Art. 41a und Art. 41b der GSchV noch nicht festgelegt ist, die Abstände gemäss den Über­ gangsbestimmungen. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 650.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen ungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

14-2248 / 379095_94677