Überbauungsplan Wisental

Plan d'utilisaziun spezial · Oberbüren

Document

Numer
1997-8461
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Oberbüren
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
04-08-1997
En vigur dapi
04-08-1997

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

—

Baudepartement des Kantons St.Gallen

4. August 1997

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 0?T 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9245 Oberbüren

VII 84 Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Wisental, Niederwil - Ueberbauungsplan Wisental, Niederwil - Zonierung Wisental (Wiedererwägungsgesuch) Die Erlasse können genehmigt werden. Dementsprechend wird auch die mit Entscheid vom 25. Januar 1995 verfügte Nichtgenehmigung der Einzonung der Grundstücke Nrn. 804 (teilweise) und 806 wiedererwägungsweise genehmigt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Einzonung der Grundstücke Nrn. 804 (teilweise) und 806 wird wiedererwägungsweise genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 5 0 0 .- (Fr. 500.-- für den Zonenplan; Fr. 1'000,-- für den Ueberbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Kägf Dr. W. Kägi Regierungsrat m i 0 0 5 ? 3 ‘DOC

Baudepartement Generalsekretariat

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Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Justiz- und Polizeidepartement, Rechtsdienst Rechtsabteilung Planungsamt (3)

P FU00528 OOC

Plan mit besonderen Vorschriften

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 6

:

V

Innerhalb des Grünbereiches sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kan­ tonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Oberbüren.

GEMEINDE OBERBUREN K A N T O N ST. G A L L E N

o

Art. 1 :

G rü n b e re ic h

G rü n b e re ic h

X UBERBAUUNGSPLAN "WISENTAL" 9203 NIEDERWIL 1 : 500

AREAL B

Gestaltung

Q

AREAL B

Bauten und Anlagen sowie Reklamen haben sich gut ins Landschaftsgebiet ein­ zufügen. Es sind zurückhaltende Farbtöne zu verwenden. Fremdreklamen sind nicht zulässig. Entlang der nordöstlichen und -westlichen Grenze des Plangebietes sind Hochstämmer zu pflanzen.

Geltungsbereich / Verbindlichkeit

Die besonderen Vorschriften gelten für die innerhalb der Planumgrenzung liegenden Flächen. Alle in der Legende zum Plan als Festlegung bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Elemente sind wegleitend.

Art. 7

:

Art. 2

:

Der Überbauungsplan "Wisental" tritt mit der Genehmigung durch das Bau­ departement in Kraft.

Z w e c k des Überbauungsplanes

Inkrafttreten

Der Überbauungsplan "Wisental" bezweckt die Sicherstellung der Sanierung und Er­ weiterung des bestehenden Betriebs, den Erhalt des bestehenden Restaurants sowie eine geordnete Neuüberbauung.

mit b e s o n d e r e n V o r s c h r i f t e n

F E S T L E G U N G E N:

Vom Gemeinderat genehmigt am: ......... 2.^. nau i3ar...........

Der Gemeindammann:

O

Q 1023 '

^ \ N o ^ \ D e r Gemeinderatsschreiber:

Art. 3

:

Bauvorschriften Areal A

Die bestehenden Hauptbauten und der schützenswerte Baumbestand sind zu er­ halten.

Perimeter

Umbauten innerhalb des heutigen Bauvolumens sind zulässig, bei der Remise Nr. 699 auch Umnutzungen. Neubauten sind nicht zulässig.

Trennlinie Arealbereich Baubereich

AREAL A

Art. 4

:

Bauvorschriften Areal B

Grünbereich

Für Hauptbauten gelten folgende Bestimmungen:

Öffentliche Planauflage vom:

- Grenzabstand (gegenüber Landwirtschaftszone): - Grenzabstand (innerhalb der Zone): - maximale Gebäudehöhe: - maximale Firsthöhe: - maximale Gebäudelänge: - es sind nur symmetrische Schrägdächer zulässig.

bis:

Art. 5

:

6 m;

Parkplatzbereich

5 m; 11 m; 15 m; 50 m;

Erschliessung

zu erhaltende Bauten geschützter Baumbestand

o

Hochstamm

Für die Parzelle Nr. 806 und das Areal B der Parzelle Nr. 804 sind je maximal eine Ein- und Ausfahrten in die Staatsstrasse zulässig.

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

Die derzeitigen Ein- und Ausfahrten sowie Parkplätze bei den bestehenden Ge­ bäuden der Areale A und B sind anzupassen, wenn die bestehende Nutzung vergrössert oder verändert wird.

Der Regierungsrat:

ä

HINWEISE:

Zwischen den einzelnen Ein- und Ausfahrten ist ein Grünbereich (z.B. Rabatten) zu erstellen. Autoabstellplätze entlang der Staatsstrasse sind lediglich an der im Plan be­ zeichneten Stelle zulässig. Die Nutzung des Planes für GEWERBLICHE ZWECKE und für VERÖFFENTLICHUNGEN ist bewilligungspflichtig 1

Grundstücke mit wp ” enthalten grundbuchlich pendente Grenzlinien

Neue Autoabstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag (z.B. Verbund­ steine, Rasengittersteine usw.) zu erstellen.

1 :500

bestehende Bauten

A V

Ein- und Ausfahrten Rabatten