Teilzonenplan Krone - Genehmigung
Plan da zonas · Oberbüren
Document
- Numer
- 2017-8411
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Oberbüren
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 10-02-2017
- En vigur dapi
- 10-02-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
10. Februar 2017
A-Post Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9 9245 Oberbüren
Geschäft Nr. 16-7151 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan und Überbauungsplan Krone Das rund 2'900 m2 grosse und zentral im Ortsteil Niederwil gelegene Planungsgebiet um fasst die Parzellen 746 und 747 und ist dreiseitig von öffentlichen Strassen umgeben und wird nordwestlich von zwei bestehenden Mehrfamilienhäusern gefasst. Geplant ist die beiden im Geltungsbereich bestehenden Bauten (ehem. Gasthaus Krone) abzubrechen sowie den öffentlichen Parkplatz zu verlegen. Anstelle des bestehenden Gasthauses Kro ne soll eine Zentrumsüberbauung mit Wohn- und Gewerbenutzung und einer unterirdi schen Sammelgarage erstellt werden. Die Verbindung zwischen dem Zahnersmüliweg und der Choshofstrasse wird mit dem Wegfall der bestehenden, öffentlichen Parkierung auf der Parzelle 746 nicht mehr benötigt. Die Klassierung wird mit dem beigelegten Teilstrassenplan „Krone“ aufgehoben und die Klassierung des Gehweges entlang der Oberbürer-Niederwilerstrasse im Einmündungsbereich der Choshofstrasse auf die Geometrie angepasst (Geschäfts-Nummer 16-7207). Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T190 - .
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16-7151 / 511731_116009.dOCx 511731_116009 docx
Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation
Fr.
1 '0 5 0 .-
Am t für Umwelt und Energie
Fr.
140.--
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: ._
U. Strauss Beil Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan „Krone“ vom 21. Dezember 2016 Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst
16-7151 / 5 1 1731_116009
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Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun