Schutzverordnung Grabserberg und Studnerberg
Grabs
Document
- Numer
- 2005-3030
- Vischnanca
- Grabs
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 13-07-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Text
Gemeinde Grabs Teilgebiet Grabserberg und Studnerberg • Schutzverordnung Berggebiet vom 26. September 1994 • Ergänzung und Änderung Teilgebiet Grabserberg und Studnerberg vom 07. Oktober 2002 • Ergänzung und Änderung vom 13. Juli 2005
Baudepartement des Kantons St.Gallen
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St. Gallen, 26. September 1994
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60
·Einschreiben Gemeinderat 9472 Grabs
Grabs: Schutzverordnung Grabserberg; Genehmigungsgesuch
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Unterlagen zur Genehmigung einge reicht: - Schutzverordnung Berggebiet, bestehend aus den beiden Plänen l:5'000 und 1:10'000; - Schutzvorschriften. Im Genehmigungsverfahren wurden seitens der kantonalen Denkmal pflege, des Kantonsforstamtes bzw. des Planungsamtes, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz einige Einwände erhoben. Sie sowie die hieven betroffenen Grundeigentümer erhielten Gelegenheit, hie zu Stellung zu nehmen. Zudem wurde am 14. Juli 1994 in Anwesenheit der Beteiligten an Ort und Stelle ein Augenschein durchgeführt. Auf die in den schriftlichen Stellungnahmen bzw. am Augenschein
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gemachten Ausführungen wird - soweit wesentlich - in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Einige der Differenzen konnten güt lich erledigt werden. Bezüglich der verbleibenden Einwände ergibt sich folgendes: 1. Die Erlasse enthalten eine Reihe von Festlegungen, die sich über das Waldareal erstrecken. Sowohl das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) als auch das Baugesetz und das seit dem 1. Januar 1993 in Kraft stehende neue Waldgesetz dienen dem Naturschutz im Waldareal. Nach bisheriger Praxis, welche sich auf das alte Bundesgesetz über die Forstpolizei (aSR 921.0) und das noch rechtsgültige kantonale Forstgesetz (sGS 651.1; abgekürzt FoG) stützte, waren die Forstpolizeiorgane für die Belange im Waldareal allein zuständig. Es besteht immer noch ein Kompetenz konflikt zwischen Planungs- und Forstbehörden, da Baugesetz und Forstgesetz eine unterschiedliche Zuständigkeitsordnung vorsehen. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 30. Mai 1994 (RRB 1994/807) diesen Kompetenzkonflikt im Sinne einer Uebergangsrege lung bis zur Regelung im künftigen kantonalen Waldgesetz in dem Sinne gelöst, dass der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Forstbehörden die Schutzgebiete bezeichnet und die erforderlichen Schutz- und Pflegevorschriften erlässt. Aus der Zweckmässigkeit ist indes der Vollzug der Massnahmen - wie Aufsicht, Erteilung von Nutzungsbewilligungen, Einbindung in Bewirtschaftstungspläne usw. - nach Art. 28 und 29 FoG durch die Forstbehörde wahrzunehmen. 2. Die kantonale Denkmalpflege stellt den Antrag, das Bauernhaus Walchen, Versicherungs-Nr. 2412/2413 sei unter Schutz zu stellen. Es handle sich um ein schützenswertes Objekt. Mit Schreiben vom 24. Juli 1994 teilten die Grundeigentümer (Rita Elkuch und Peter Zäch) mit, sie seien mit einer Unterschutzstel lung des Hauses nicht einverstanden. Zur Begründung bringen sie im wesentlichen vor, dass die kantonale Denkmalpflege sich nicht kompromissbereit gezeigt habe, zwei Dachflächenfenster mit einer Grösse von mindestens 78x98 cm anstelle der bewilligten, 55x78 cm grossen Fenster zuzulassen. Alle anderen Auflagen der Denkmal pflege seien von ihnen berücksichtigt worden.
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a) Nach Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG sind künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten oder Bauteile als Schutzgegenstände zu erhalten. Das um 1700 erbaute Doppelhaus ist parallel zur Firstlinie getrennt. Es ist im wesentlichen im Originalzustand erhalten; die Grundstruktur ist erhalten. Es hat eine sehr alte Innenausstattung, u.a. ein Rutencheminee. Es handelt sich um eine geschichtlich wertvolle Baute und damit um einen Schutzgegenstand nach Art. 98 Abs. 1 lit. f. Diese Aurfassung teilt auch die politische Gemeinde. Am Augen schein vom 14. Juli 1994 hielt der Gemeindammann fest, das frag liche Bauernhaus Walchen sei wohl zu unrecht nicht als schützens wertes Objekt in die Schutzverordnung aufgenommen worden. b) Die Grundeigentümer bestreiten nicht ausdrücklich, dass es sich beim Haus um einen Schutzgegenstand im Sinne von Art. 98 BauG handelt. Sie bauen zur Zeit das fragliche Gebäude gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung um. In der Baubewilligung sind verschiedene denkmalpflegerische Auflagen enthalten. Mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 1994 machen sie denn auch im wesent lichen ihrem Aerger Luft über die ihrer Auffassung nach zu kleinen Dachfenster. Inhaltlich bringen sie indes nichts vor, was an der Beurteilung als Schutzobjekt etwas ändern würde. zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim Bauernhaus Walchen Versicherungs-Nr. 2412/2413 um eine geschichtlich wertvolle Baute und damit um einen Schutzgegenstand im Sinne von Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG handelt. Das Haus ist daher in die Schutzverordnung aufzunehmen. 3. Abgrenzung Naturschutzgebiete Das Objekt Nr. 555 (Hirzenbäder/Sommerweid) des Inventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung in den Erlassen betreffend Schutzverordnung nicht vollständig aufgenommen. Es fehlt das Teil gebiet "Erlen" und das Teilgebiet "Brand''. Zudem ist im Gebiet Gamperfin die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Objekt
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Nr. 22) nicht berücksichtigt. Dieses Gebiet überschneidet sich teilweise mit dem Flachmoor Hirzenbäder/Sommerweid.
Die definitive Abgrenzung dieser Naturschutzgebiete steht noch aus. Gegebenenfalls ist die Schutzverordnung entsprechend anzupas sen, ebenfalls die Abgrenzung der Grünzone. Die Genehmigung kann nur mit einem entsprechendem Vorbehalt erfolgen.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbin dung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemein deverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen ge nehmigt. Die allfällige Pflicht zur Vornahme von Anpassungen (Ziff. 3 der Erwägungen) bleibt vorbehalten.
2. Beim Bauernhaus Walchen Versicherungs-Nr. 2412/2413 handelt es sich um einen Schutzgegenstand im Sinn von Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG; der Anhang zur Schutzverordnung (Liste der schützenswerten Kulturobjekte) ist entsprechend zu ergänzen.
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Der Vo eher: A
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Dr. W. Kag1 Regierungsrat
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Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie (eingeschrieben) an: Herrn und Frau Rita Elkuch und Peter Zäch, Im Lenz 23, 9464 Lienz weiter an: - Volkswirtschaftsdepartement, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen (2) Kantonale Denkmalpflege, Lämmlisbrunnenstrasse 55, 9001 St. Gallen Rechtsabteilung (2) Planungsamt (2) Rechnungsführer (2)
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
7. Oktober 2002
A-Post Gemeinderat 9472 Grabs
VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >
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Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg (1:10 000) Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Grabser- und Studnerberg (1:5'000); Teilrevision Schutzverordnung Gamserrugg (Plan, Vorschriften) Schutzverordnung Grabser- und Studnerberg (Plan, Vorschriften); Teilrevision Schutzverordnung Gamperfin (Plan, Vorschriften)
Die zonenrechtliche Zuordnung des Gemeindegebietes von Grabs wird auf vier Teilplänen ge regelt (Zonenplan Talgebiet 1:2'000 [Bauzone], Zonenplan Talgebiet 1:10'OOO, Zonenplan Berggebiet 1:5‘000 [Grabser- und Studnerberg], Zonenplan Berggebiet 1:10'000 [Gamser rugg]). Bezüglich der Schutzbestimmungen (im folgenden kurz SV) gibt es heute lediglich für das Teilgebiet Grabser- und Studnerberg eine eigentliche Schutzverordnung. Für das Talgebiet sind einige Einzel- und Naturobjekte im Zonenplan enthalten. Für die Teilfläche Gamserrugg fehlen Schutzbestimmungen gänzlich. Mit den vorliegenden Erlassen soll der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg gänzlich, der Zonenplan Berggebiet, Teilgebiet Grabser- und Studnerberg teilweise revidiert werden. Die SV Grabser- und Studnerberg beinhaltet eine Teilrevision der heutigen Schutzbestimmungen. Bei der SV Gamserrugg handelt es sich um den erstmaligen Erlass. Die SV Gamperfin betrifft eine Fläche, die gebiets- bwz. höhenmässig zwischen den beiden genannten Schutzverord nungen liegt. Es handelt sich deshalb teilweise um eine Änderung der bestehenden SV Grab ser- und Studnerberg, teilweise um den erstmaligen Erlass von Schutzbestimmungen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. Eine Einschränkung ist bezüglich des Einsatzes von chemischen Mitteln für den Betrieb von Langlaufloipen und Skipisten in Naturschutzgebieten zu machen. Auf den Einsatz von solchen Mitteln soll - entgegen der Fassung in der Vorprüfung - lediglich verzichtet werden (Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg; Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg; Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin). Die generelle Zulassung von irgendwelchen chemischen Mitteln bei irgendwelchen klimatischen Bedingungen für die Pistenpräparierung lässt sich mit Art. 98 BauG (Schutz der Natuschutzgebiete) nicht vereinbaren. Art. 98 Abs. 2 BauG verlangt eine ganz konkrete Abwä gung der verschiedenen Interessen bzw. Auswirkungen, damit eine bestimmte Handlungsweise als zulässig betrachtet werden kann (keine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes; oder
BD.Textaktuell.doc
Nachweis eines gewichtigen, das Interesse an der Erhaltung überwiegenden Bedürfnisses, welches - in einem ganz bestimmten Umfang - eine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes rechtfertigt). Solche detaillierten Angaben sind in der Vorschrift nicht enthalten. Die genannten drei Vorschriften sind deshalb entsprechend zu ändern. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden - unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss Ziff. 2 hienach - genehmigt. Der Zonenplan Berggebiet, Teilfläche Gamserrugg, vom 26. Sept. 1994, wird aufgehoben. 2. Art. 5 Abs. 8 SV Gamserrugg, Art. 5 Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg und Art. 9 Abs. 6 SV Gamperfin werden geändert und lauten neu wie folgt:
Art. 5
Abs. 8 SV Gamserrugg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“
Art. 5
Abs. 8 SV Grabser- und Studnerberg: „In den im Zonenplan eingetragenen Skiabfahrts- und Skiübungsgeländen ist im Bereich der Naturschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“
Art. 9
Abs. 6 SV Gamperfin: „In den im Plan eingetragenen Langlaufloipen und Skiabfahrtsrouten ist im Bereich zu Na turschutzgebiete auf den Einsatz von chemischen Mitteln zu verzichten.“ 3. Der Inhalt dieser Verfügung ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentliehen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der stv. Leiter des Planungsamtes
Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt BD.Textaktuell.doc
B au d epartem en t
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Grabs 9472 Grabs
13. Juli 2005
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Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Ergänzungen und Änderungen der Schutzverordnung 'Berggebiet'
Der eingereichte Erlass wurde aufgrund unserer Vorprüfung vom 15. Februar 2005 überarbei tet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1250.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
SV Berggebiet Vrf 05-07-13 Genehmigung doc
Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie: - Rechtsabteilung
- Amt für Raumentwicklung (OP, NLS)
SV Berggebiet Vrf 05-07-13 Genehmigung.doc