Überbauungsplan Au (Waldabstandslinie)
Plan d'utilisaziun spezial · Lichtensteig
Document
- Numer
- 1995-6460
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Lichtensteig
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 05-07-1995
- En vigur dapi
- 05-07-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
_________ Baudepartement des Kantons St.Gallen
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5. Juli 1995
f*%/ 2o Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Gemeinderat 9620 Lichtensteig
Teilzonenplan Au und Überbauungsplan Au; Genehmigungsgesuch
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Au - Ueberbauungsplan Au (Waldabstandslinie) Mit dem Teilzonenplan soll das Plangebiet von der Gewerbe-Industrie-Zone in die Wohn-Gewerbe-Zone umgezont werden. Die Bauzone wird im Norden und Süden durch Waldareal be grenzt, im Westen durch die Thur bzw. deren Uferbestockung. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Weberei Kurt Grütter (Betriebsgebäude, inkl. Wohnhaus) sowie zwei Wohn häuser. Ungefähr ein Drittel ist überbaut, ungefähr zwei Drittel sind unüberbaut. Mit dem ein gereichten Ueberbauungsplan soll der gesetzliche Waldabstand von 25m auf 15m herabge setzt werden. Der Abstandslinienplan wurde nicht vorgeprüft. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhoben die beteiligten Amtsstellen Einwände ge gen die vorgesehene Herabsetzung des Waldabstandes. In der Folge Hessen Sie sowie Kurt Grütter sich schriftlich vernehmen. Zudem fand ein Augenschein statt. Auf die mündlich bzw. schriftlich gemachten Ausführungen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwä gungen eingegangen. A. Teilzonenplan Mit der Umzonung wird eine grössere, unüberbaute Fläche einer möglichen gewerblich-indu striellen Nutzung entzogen. Inskünftig werden derartige Flächen in Lichtensteig fehlen. Unter diesen Umständen ist die Umzonung zu bedauern. Andererseits ist die politische Gemeinde rechtlich nicht verpflichtet, sämtliche nach Art. 10 BauG möglichen Zonen auch auszuschei den. Unter diesen Umständen sowie in Würdigung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG kann der Erlass genehmigt werden. B. Ueberbauungsplan 1. Nach Art. 58 Abs. 1 erster Satz BauG haben Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern ei nen Mindestabstand von 25m ab Stockgrenze einzuhalten. Im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen können andere Mindestabstände festgelegt werden,
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Baudepartement Sekretariat
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wenn es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, jedoch nicht weniger als ein Abstand von 10m (Art. 58 Abs. 2 BauG). Mit der Waldabstandsvorschrift werden neben gesundheits- und forstpolizeilichen auch landschaftsschützerische und - in einem weiteren Sinn - raumplaneri sche Ziele verfolgt. Auch sind die Planungsgrundsätze nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) zu beachten. 2. a) Auf dem Grundstück von Kurt Grütter liegt das Waldareal im Süden der möglichen Ueberbauung. Aufgrund dieser Verhältnisse wäre der Abstand grundsätzlich bei 25m zu belas sen. Andererseits ergab der Augenschein, dass es sich beim Waldareal nördlich des Baches von einer Tanne abgesehen - lediglich um eine gehölzartige, niedere Bestockung handelt. Die hohen Bäume befinden sich alle am anderen Bachufer. Von diesen, für die Wohnhygiene massgebenden Bäumen hätten allfällige Neubauten auch unter Berücksichtigung der 15m Waldabstandslinie einen Abstand von ungefähr 25m. Unter diesen Umständen kann die Re duktion auf 15m auf dem Grundstück von Herrn Grütter genehmigt werden. b) Beim Waldareal im Norden des Plangebietes auf Parzelle Nr. 235 handelt es sich um einen rund 15m breiten Streifen Jungholz auf gegen Norden ansteigendem Terrain. Nördlich an schliessend steigt das Gelände sehr steil an. Der Wald liegt im Norden einer möglichen Ueberbauung. Aufgrund dieser Orientierung ist eine Abstandsreduktion grundsätzlich denkbar. Das sehr steil ansteigende Gelände beinhaltet indes eine gewisses Gefährungspotential. Ins Gewicht fällt indes, dass sich das ursprüngliche Waldareal um ungefähr 15m Richtung Süden ausdehnte und auf vergleichsweise flachem Terrain liegt. Der Abstand einer möglichen Ueberbauung zum eigentlichen Hangfuss beträgt auch bei einem auf 15m reduzierten Waldabstand noch mehr als 25m. Die Herabsetzung des Waldabstandes lässt sich somit vertreten und kann ge nehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 0 0 0 .- (Fr. 4 0 0 .- für den Teilzonenplan; Fr. 6 0 0 .- für den Ueberbauungsplan).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
S6@- Dr. W. K&i, Dr. W. Kägi Regierungsrat
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Baudepartement Sekretariat
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie an: Hans Keller, Austrasse 6, 9620 Lichtensteig Kurt Grütter, Austrasse 1, 9620 Lichtensteig weiter an: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
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Plan
KANTON ST. GALLEN
Legende
GEMEINDE LICHTENSTEIG
FESTLEGUNGEN
WALDABSTANDSLINIENPLAN
Gültigkeitsbereich
AU
Stockgrenze
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Mst. 1 : 1000
Vom Volkswirtschaftsdepartement erlassene Waldgrenzen
Baulinie für reduzierten Waldabstand (ab Stockgrenze)
Vom Gemeinderat erlassen am:
1 6, Feb, 1994
M xJ
Der Gemeindammann:
HINWEISE
Der Gemeinderatsschreiber: Öffentlich aufgelegt vom:
1 5. März 1994
bis:
1 3. April 1994
Gewässer Wald
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 5. Juli 1995
Bauzonen
A Der Vorsteher des Baudepartemented}
Stockgrenze ausserhalb Gültigkeitsbereich
Waldgrenzen vom Volkswirtschaftsdepartemeht des Kantons St. Gallen erlassen am: \i^ ^ Für das Volkswirtschaftsdep rtement des Kantons St. Gallen Der Kantonsoberförster: Öffentlich aufgelegt vom:
1 5. März 1994
bis:
In Rechtskraft erwachsen am: 1 0. Okt. 1994
1 3. Aprii 1994
Departement des Kantons St.Gallen Der Vorsteher
K. Mätzier, Pegierungsrat
Theo Stierli + Partner AG Büro für Raumplanung Toggenburgerstrasse 67 9500 Wil Sachbearbeiter:
Da
Plandatum:
17.01.94
Gezeichnet:
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Plangrösse:
30 x 84
Geprüft:
Qfj
Änderungen:
23. 02. 94
073 / 23 71 23 Auftrags Nr. AbgabeDatum:
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0 2. März 199*}