Überbauungsplan Steigrüti
Plan d'utilisaziun spezial · Lichtensteig
Document
- Numer
- 2017-6460
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Lichtensteig
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 21-06-2017
- En vigur dapi
- 21-06-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
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Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Eaudepartement, Amt ft¡r Raumenhr¡cklung und Geoinfomålion, Lämmlisbrunnonslrasse 54, 9001 St.Gallen
21. Juni 2017
A-Post Gemeinderat Lichtensteig Postfach 161 9620 Lichtensteig via TBA zur koordinierten Eröffnung mit dem Teilstrassenplan
Geschäft Nr. l7-1968 Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeidneräte Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
¡ .
TeilzonenplanSteigrüti ÜberbauungsplanSteigrüti
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Damit die Realisierung des Richtprojekts rechtlich sichergestellt ist, wurden der vorliegende Teilzonen- und der Überbauungsplan erarbeitet. Vorgesehen ist eine Wohnüberbauung mit Gewerbeflächen, welche jeweils im Erdgeschoss der Strasse zugewandt sind. Die Beþauung reagiert gut auf die Hanglage entlang der Loretostrasse. Gemäss Überbauungsplan sind acht Flachdach-Gebäude mit 4 und ein Flachdach-Gebäude mit 5 Vollgeschossen vorgesehen. Die Anzahl der Vollgeschosse ist aufgrund der Hanglage zum einen nachvollziehbar; zum andern wird dadurch eine verdichtete Bauweise und ein platzsparender Umgang mit dem Boden ermöglicht.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes üþer die Ven¡raltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1360.- (Fr. 560.-- für den Teilzonen-, Fr. 800.für den Überbauungsplan).
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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben
werden.
Freundliche Grusse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen
Erlasse nzahlungsschein
Kopie Rechtsabteilung inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)
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