Schutzverordnung

Vilters-Wangs

Document

Numer
2016-3530
Vischnanca
Vilters-Wangs
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
17-06-2002
En vigur dapi
24-05-2016

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Text

Politische Gemeinde Vilters-Wangs

Schutzverordnung

Ausgabe 2016

Gemeinde Vilters-Wangs • Schutzverordnung

Seite 2

Schutzverordnung (SV) Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt

gestützt auf Art. 98 ff. des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1), Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1) und Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sGS 151.2) nachstehende Verordnung:

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der geschützten Ortsbilder, Kulturobjekte, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Seen und Weiher, Naturobjekte, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie der Fliessgewässer in der Gemeinde Vilters-Wangs.

Art. 2 Verhältnis zu anderem Recht

Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Bestimmungen enthält, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton vorbehalten.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Schutzbestimmungen gelten für die im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Gebiete und Objekte folgender Schutzkategorien: - Ortsbilder - Kulturobjekte - Naturschutzgebiete - Magerwiesen (Trocken- und Feuchtgebiete) - Landschaftsschutzgebiete - Wildschutzgebiete - Schutzgebiete entlang des Rheins sowie für Bergseen, Bäche und Kiesfänge - Naturobjekte - Hecken, Feld- und Ufergehölze.

Art. 4 Wirkung Umgebungsschutz

1 Die Schutzgegenstände sind in ihrer äusseren Erscheinungsform und in ihrer inneren

Zusammensetzung zu erhalten.

Gemeinde Vilters-Wangs • Schutzverordnung

Seite 3

2

In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. 3

Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind nach Möglichkeit zu erhalten.

II.

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN SCHUTZKATEGORIEN

Art. 5 Ortsbilder

1 Das Ortsbild von Vilters ist geprägt durch die aus dem 19. Jahrhundert stammenden

Bauten des gewachsenen Dorfkerns und durch die räumlichen Qualitäten im Ortsbildschutzgebiet. Als wichtiges Gestaltungselement kommt der alte Baumbestand dazu. Geschützte Kulturobjekte im Ortsbildschutzgebiet von Vilters-Wangs sind: Objekt-Nr.

Objekt

Standort

Parz.Nr.

2 3 4 6 7 8 91 10 11 12 13

Pfarrkirche St. Medardus Pfarrhaus Friedhofkapelle Altes Schulhaus / Kindergarten Alte Mühle Gasthaus Ilge

Vilters Vilters Vilters Vilters Vilterserbach Hintergasse

426 426 1298 429 412 466

Strickhaus Dorfplatz mit Linde Dorfbrunnen Dorfbrunnen

Dorfstr. 26 Lindenplatz Oberdorf Dorfstrasse

506 3877 402 453

2

Das Ortsbildschutzgebiet umfasst das im Plan zur Schutzverordnung bezeichnete Gebiet. 3 Das Ortsbild von Wangs ist geprägt durch die ein Haufendorf bildenden Bauten im alten

Dorfkern sowie die beidseitige Häuserzeilen entlang der Neuwangserstrasse. Geschützte Kulturobjekte im Ortsbildschutzgebiet von Wangs sind: Objekt-Nr.

Objekt

Standort

Parz.Nr.

51 52 53 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 672 68 80

Pfarrkirche Priestergrabstätte Dreifaltigkeitskapelle Bildstock Doppelwohnhaus Feuerwehrhaus Doppelwohnhaus Stallbauten Waschhaus Doppelwohnhaus Stall (getröhlt) Wohnhaus Kreuzfirsthaus

Wangs Kirche Wangs Dorf- /Neuwangserstrasse Pizolstrasse Pizolstrasse Wangs Hintere Rosenstrasse Hintere Rosenstrasse Untere Rosenstrasse Untere Rosenstrasse Untere Rosenstrasse Untere Rosenstrasse Untere/Hintere Rosenstrasse

189 189 4043 336 295/296 245 241/242 div. 231 224/227 228 64 235

Tätschdachhaus Brunnen

Pizolstrasse Untere Rosenstrasse

1

gelöscht durch 8. Nachtrag zur Schutzverordnung vom 24. Mai 2016

2 gelöscht durch 7. Nachtrag zur Schutzverordnung vom 9. Januar 2013

div. 59

Gemeinde Vilters-Wangs • Schutzverordnung

Seite 4

4

Das Ortsbildschutzgebiet umfasst die im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Gebiete. 5

Bauten und Anlagen im Ortsbildschutzgebiet sind der bestehenden Baustruktur (Firstrichtung, Dachform, Höhe usw.), dem Charakter des Ortsbildes (Proportionen, Fassadengestaltung, Baumaterialien, Farbgebung usw.) und ihrer Umgebung anzupassen. 6 Zur Erhaltung der Bestimmungen gemäss Abs.1, 3 und 5 können Ausnahmen nach Art.

77 des Baugesetzes bewilligt werden. Insbesondere sind Ersatzbauten am gleichen Standort zulässig. Diese haben sich im wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert. 7 Umbauten und Renovationen sind dem Stil und Charakter der Baute oder Baugruppe

entsprechend auszuführen. Innerhalb des vorhandenen Bauvolumens dürfen im Rahmen der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften auch Zweckänderungen vorgenommen werden.

Art. 6 Kulturobjekte

Soweit durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer oder Verfügung nichts anderes bestimmt ist, sind die geschützten Einzelbauten sowohl in ihrem äusseren Erscheinungsbild als auch in ihrer inneren Substanz geschützt. Geschützte Kulturobjekte ausserhalb der Ortsbildschutzgebiete sind: Objekt-Nr.

Objekt

Standort

1 5 14 54 55 56 69 703 71 72 73 74 75 76 77 78 79

Severgall St. Anna-Kapelle Brunnen 1892 Grotteanlage / Glockenturm Bildstock Bildstock Letzibachmühle

Vilters Vilters Dorfstrasse Dorfstrasse Buechholz alter Weg nach Mels alter Weg nach Mels Letzibach

1237 4468 4467 326 617 1346 342

Heidenhaus Fontanix Wohnhaus Tobelweg Bauernhaus Bazal Stall Bazal Wohnhaus Bazal Wohnhaus Batluzi Sennerei zu Obj. Nr. 76 Batluzi Holzreisst und Trockenbruchsteinmauer Kalkofen Boden, Wangser Alp

div. 753 718 715/718 715 941 941 div. 35

Art. 7

Parz.Nr.

Naturschutzgebiete - Allgemein

1 Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen zu erhalten. Alle

Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: •

das Erstellen von Bauten und Anlagen;

•

Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art;

•

das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist;

3 gelöscht durch 6. Nachtrag zur Schutzverordnung vom 28. April 2011

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•

das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

•

das Beweiden, mit Ausnahme der in Art. 8bis Abs. 3 erwähnten und im Plan speziell markierten Flächen;

•

das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen;

•

das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern;

•

das Töten, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen, Zerstören oder Wegnehmen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten; Massnahmen der Jagd und Fischerei bleiben zur Wahrung der Schutzziele gewährleistet;

•

das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren;

•

die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen;

•

das Verlassen der markierten Wege, ausser für die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen.

2

In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd.

Art. 8 Naturschutzgebiete - Pufferflächen

1

In den Pufferflächen sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. 2 Insbesondere sind verboten:

•

das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

•

Acker- und Gemüsebau und die Nutzung als Kunstwiese;

•

das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist;

•

das Erstellen von Bauten und Anlagen;

•

Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art;

•

das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern;

•

das Beweiden.

3

Bei den im Schutzplan mit einem Stern markierten Naturschutzgebieten von lokaler Bedeutung sind die notwendigen Pufferflächen mit einem Vertrag nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöl, sGS 671.7) zu regeln.

Art. 8bis Naturschutzgebiete - Bewirtschaftung

1

Die Trocken- und Feuchtgebiete sind zu erhalten, indem sie in angepasster Weise bewirtschaftet werden. 2

Trockenwiesen sind pro Jahr ein- bis zweimal nach dem 15. Juli zu schneiden, Feuchtgebiete (Moore, Riede) pro Jahr einmal ausserhalb der Zeit zwischen dem 15. März und dem 1. September. Das Schnittgut ist zu entfernen.

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3

Die im Plan markierten, extensiv beweideten Gebiete in höheren Lagen können im bisherigen Umfang beweidet werden. Treten Weideschäden auf, ist die Beweidungsintensität zu verringern. Bei Bedarf ist im Herbst ein Pflegeschnitt durchzuführen. 4 Beweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten einzuzäunen.

Art. 9 Landschaftsschutzgebiete

1

Die Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen Erscheinungsbildes in ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart sowie in ihrer besonderen Funktion als Lebens- und Erholungsraum zu erhalten. 2 Massnahmen,

welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer, Wasserhaushalt sowie die natürlichen und kulturlandschaftlichen Eigenarten der Landschaftsschutzgebiete beeinträchtigen, sind untersagt. 3

Im Landschaftsschutzgebiet «Schwarzsee» ist die Neuerstellung von Bauten und Anlagen, soweit sie nicht öffentlichen Interessen dienen, gänzlich untersagt. Der Unterhalt der bestehenden Fuss- und Wanderwege bleibt gewährleistet. 4 Die bisherige alpwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet.

Art. 10 Lebensräume bedrohter Arten (Kerngebiete)

1 Die Lebensräume bedrohter Arten sind reichhaltig strukturierte Landschaften mit einer

besonderen Vielfalt an naturnahen Landschaftselementen. Es handelt sich um wertvolle Lebensräume und Rückzugsgebiete für seltene und bedrohte Pflanzen- und Tierarten. In den grossen Windwurfgebieten soll mit geeigneten waldbaulichen und jagdlichen Massnahmen sowie mit dem Schutz der natürlichen Wildeinstandsgebiete vor Störungen das Aufkommen naturnaher und stabiler Waldbestände gefördert werden. 2 Aktivitäten und

Vorkehrungen, welche die Qualität der Lebensräume bedrohter Arten schmälern, sind untersagt. 3 Hierunter fallen insbesondere:

a) grössere touristische und sportliche Anlässe, die eine Beeinträchtigung der Lebensräume zur Folge haben; b) das Variantenskifahren im Waldgebiet mit Ausnahme der im Schutzplan bezeichneten Abfahrtsrouten sowie den Strassen; c) das Mountain-Bike-Fahren abseits von Wegen und Strassen, auf denen der Fahrradverkehr zugelassen ist; d) das Motorrad-Fahren abseits von Strassen; e) die Erstellung von Bauten und Anlagen, welche die freie Wanderung von Tieren und die natürliche Ausbreitung von Pflanzen beeinträchtigen; f) eine land-, alp- und forstwirtschaftliche Nutzung, welche die Lebensbedingungen für die charakteristische Pflanzen- und Tierwelt nachteilig verändert; g) Bau und Ausbau von touristischen Anlagen, welche die Qualität des Lebensraumes beeinträchtigen; h) neue Erschliessungen mit Wegen, Strassen oder anderen technischen Anlagen, sofern sie nicht der Pflege der Gebiete oder dem Erhalt bestehender Anlagen dienen.

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Seite 7

4 Im Lebensraum L4 (Neuenberg-Vermii-Garmil) ist die Beweidung mit Schafen, sofern sie

grossflächig zu einer deutlichen Verarmung der standorttypischen Vegetation oder zur Bildung von erosionsgefährdeten Stellen führt, untersagt. Besondere Beachtung ist der Betreuung der Tiere und der Weideeinteilung zu schenken, um eine lokale Übernutzung für Vegetation und Boden zu vermeiden. Unmittelbar nach Verlassen eines Weidegebietes sind die Schafzäune im Bereich wichtiger Wildwechsel jeweils abzulegen, damit die freie Wanderung des Wildes gewährleistet ist und keine wertvollen Einstandsgebiete abgeschnitten werden. Dies gilt insbesondere für das Gebiet Unter Gamidaur/Tagweidli. 5 Angemessene Betriebsregelungen für Hängegleiter in bezug auf Start- und Landeplätze

sowie das Überfliegen von Lebensräumen bedrohter Arten sollen in Absprache mit den entsprechenden Organisationen getroffen werden. 6

Für Strassen in den Lebensräumen bedrohter Arten kann der Gemeinderat auf Begehren der Grundeigentümer zusätzliche Fahrverbote erlassen. Für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen ist das kantonale Verfahren massgeblich. 7

Für Lebensräume bedrohter Arten gelten immer auch die Vorschriften des Landschaftsschutzes (Art. 9 Abs. 1 und 2 Schutzverordnung). Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.

Art. 10bis Wildruhezone Vilterserberg4

Die im Plan bezeichnete Wildruhezone Vilterserberg schützt Auer- und Birkhühner vor Störungen im Winter. 1

Die Wildruhezone Vilterserberg darf vom 16. Dezember bis Ende Skisaison weder befahren noch betreten werden, sofern Schnee liegt. 2

Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Jagd bleiben gewährleistet. Anwohner haben das uneingeschränkte Zugangs- und Nutzungsrecht ihrer Liegenschaften. Dieses Recht steht auch Verwandten und Bekannten der Anwohner zu. 3

10 weitere Artikel

Art. 11 Schutzgebiet entlang des Rheins sowie für Bergseen und Bäche

1 In den im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Gebieten sind geschützt:

- Das Landschaftsbild, einschliesslich Felspartien und geologische Aufschlüsse; - die Fauna, insbesondere auch die Amphibien; - die Flora, insbesondere die Eigenart Seeufer sowie alle geschützten Pflanzen gemäss Naturschutzverordnung; - die Lebensräume der geschützten Pflanzen und Tiere.

4 eingefügt durch 5. Nachtrag zur Schutzverordnung vom 14. Oktober 2008

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2 Zusätzlich zu den Vorschriften der Naturschutzverordnung sind verboten:

- Alle Geländeveränderungen; ausgenommen sind Erschliessungsanlagen, sofern das Schutzziel gesichert bleibt; - alle Massnahmen, die eine Veränderung der Gräben, Tümpel, Quellsümpfe, Bachläufe, Wasserfälle sowie der geologischen Aufschlüsse und erratischen Blöcke (Findlinge) usw. zur Folge haben; - das Zelten, Campieren, Lagern und Feuern, ausser auf den bewilligten Arealen. 3 Die für den ordnungsgemässen Unterhalt der Kiesfänge erforderlichen Massnahmen sind zulässig.

Art. 12 Bewirtschaftung der Schutzgebiete gemäss Art. 10 SV

1 Die Bewirtschaftung ist unter Anleitung des Forstdienstes so vorzunehmen, dass der

Aufbau in bezug auf Baumartenzusammensetzung, Schichtung, Lichtverhältnisse und seltene Bodenpflanzen erhalten bleibt oder verbessert wird. 2 Jagd und Fischerei sind gewährleistet.

Art. 13 Bergseen und Bäche

Die im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Bergseen und Bäche mit ihrer natürlichen Umgebung sind zu erhalten und dürfen in ihrer flächenmässigen Ausdehnung und in ihrem natürlichen Lauf nicht verändert werden.

Art. 14 Naturobjekte, Hecken, Feld- und Ufergehölze

Die im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten. Geschützte Einzelbäume (Edelkastanien, Ahorn, Pappeln etc.), Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates beseitigt werden. Sofern Art. 16 Abs. 2 zutrifft, sind beseitigte Bäume oder Gehölze frühzeitig durch entsprechende Jungpflanzen zu ersetzen.

III.

VOLLZUG

Art. 15 Bewilligungspflicht

Die Baubewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG ausgedehnt auf: - sämtliche Terrainveränderungen innerhalb der Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete sowie der übrigen Schutzgebiete; - Massnahmen, die eine Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen; - sämtliche baulichen Veränderungen innerhalb des Ortsbildschutzgebietes und an Kulturobjekten, inkl. Fassadenänderungen.

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Art. 16 Seite 9

Bewilligung, Zuständigkeit

1

Bewilligungspflichtige Vorkehren nach Art. 15 SV sind zu bewilligen, wenn der Schutzgegenstand weder beeinträchtigt noch beseitigt wird. 2

Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. 3

Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt, werden entsprechende Gesuche vom Gemeinderat beurteilt. 4

Zum Schutz von Gehölzen und Naturschutzgebieten kann der Gemeinderat das Auslichten von Kleingehölzen anordnen.

Art. 17 Markierung

Der Gemeinderat kann die nötigen Kennzeichnungen und Markierungen der Schutzgebiete vornehmen und sorgt für eine zweckmässige Information der Öffentlichkeit und der Grundeigentümer.

Art. 18 Aufsicht, Pflege

Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist Sache des Gemeinderates. Er bezeichnet die für die Überwachung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtspersonen.

Art. 19 Zuwiderhandlungen

1 Wer gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse

bestraft. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen. 2

Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach den Art. 130 und 131 des Baugesetzes sowie nach Art. 26 der Naturschutzverordnung.

Art. 20 Inkrafttreten

Die Schutzverordnung tritt mit deren Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft.

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Seite 10

Vom Gemeinderat an der Sitzung vom 19. Oktober 1992 erlassen. Erste Änderung an der Sitzung vom 11. April 1994 erlassen. Zweite Änderung an der Sitzung vom 7. November 1995 erlassen. Dritte Änderung an der Sitzung vom 17. September 2001 erlassen. Vierte Änderung an der Sitzung vom 23. April 2002 erlassen. Der Gemeindepräsident sig. Peter Kalberer

Der Gemeinderatsschreiber sig. Bernhard Lenherr

Öffentliche Auflage Öffentlich aufgelegt vom 4. November 1992 bis 3. Dezember 1992. Erste Änderung öffentlich aufgelegt vom 25. April 1994 bis 24. Mai 1994. Zweite Änderung öffentlich aufgelegt vom 23. November 1995 bis 22. Dezember 1995. Dritte Änderung öffentlich aufgelegt vom 25. September 2001 bis 24. Oktober 2001. Vierte Änderung öffentlich aufgelegt vom 30. April 2002 bis 29. Mai 2002. Genehmigung Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt: St. Gallen, 17. Juni 2002 Baudepartement des Kantons St. Gallen Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsamtes sig. Ulrich Strauss

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5. Nachtrag zur Schutzverordnung (Wildruhezone Vilterserberg) Vom Gemeinderat an der Sitzung vom 14. Oktober 2008 (GRB 360/08) erlassen. GEMEINDERAT VILTERS-WANGS Der Gemeindepräsident: sig. Bernhard Lenherr

Der Gemeinderatsschreiber: sig. Patrik Schlegel

Öffentliche Auflage Öffentlich aufgelegt vom 21. Oktober 2008 bis 19. November 2008. Genehmigung Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 13. März 2009. BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: sig. Ueli Strauss

6. Nachtrag zur Schutzverordnung (Löschung Kulturobjekt Nr. 70) Vom Gemeinderat an der Sitzung vom 22. Februar 2011 (GRB 60/11) erlassen. GEMEINDERAT VILTERS-WANGS Der Gemeindepräsident: sig. Bernhard Lenherr

Der Gemeinderatsschreiber: sig. Patrik Schlegel

Öffentliche Auflage Öffentlich aufgelegt vom 1. März 2011 bis 30. März 2011 Genehmigung Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 28. April 2011 BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: sig. Ueli Strauss

Seite 11

Gemeinde Vilters-Wangs • Schutzverordnung

7. Nachtrag zur Schutzverordnung (Löschung Kulturobjekt Nr. 67) Vom Gemeinderat an der Sitzung vom 8. Mai 2012 (GRB 125/12) erlassen. GEMEINDERAT VILTERS-WANGS Der Gemeindepräsident: sig. Bernhard Lenherr

Der Gemeinderatsschreiber: sig. Patrik Schlegel

Öffentliche Auflage Öffentlich aufgelegt vom 22. Mai 2012 bis 20. Juni 2012 Genehmigung Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 9. Januar 2013 BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: sig. Ueli Strauss

8. Nachtrag zur Schutzverordnung (Löschung Kulturobjekt Nr. 9) Vom Gemeinderat an der Sitzung vom 14. März 2016 (GRB 123/2016) erlassen. GEMEINDERAT VILTERS-WANGS Der Gemeindepräsident: sig. Bernhard Lenherr

Der Gemeinderatsschreiber: sig. Patrik Schlegel

Öffentliche Auflage Öffentlich aufgelegt vom 30. März 2016 bis 28. April 2016 Genehmigung Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 24. Mai 2016 BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: sig. Ueli Strauss

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