Überbauungsplan Gäwis

Plan d'utilisaziun spezial · Neckertal

Document

Numer
1983-6760
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Neckertal
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
06-08-1982
Approvà
06-01-1983
Publitgà
02-11-1982
En vigur dapi
06-01-1983

Karte

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Datotecas

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

6. Januar 1983

9001 S T .g a l l e n ,

Gemeinderat □

96 31 Hemberg

NrPLANUNGSAMT S G Q

Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) die folgenden Planungserlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Gäwis - Ueberbauungsplan Gäwis mit besonderen Vorschriften Die Prüfung hat ergeben, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden. Gestützt auf A r t. 31 BauG und A r t . 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeinde­ verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Die angeführten Planungserlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.— .

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Vorsteher: Beilage : - Planungserlasse - Einzahlungsschein Kopie : - Planungsamt und RF/BD

slg. Dr. W. Geiger Dr. W. Geiger Regierungsrat

Plan mit besonderen Vorschriften

BESONDERE VORSCHRIFTEN

KANTON ST.GALLEN GEMEINDE HEMBERG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.

1

Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Rege­ lungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements der Gemeinde Hemberg.

K Art.

2

Zweck des Ueberbauungsplanes Der Ueberbauungspian bezweckt eine ins bestehende Orts- und Landschaftsbild gut eingepasste Ueberbauung des Gebietes Gäwies sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.

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ÜBERBAUUNGSPLAN GÄWIS

Art.

3

Ueberbauungsvorschlag Als Hinweis für die Beurteilung der Ueberbauung im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich Stellung der Bauten, Raumbildung der Ueberbauung und Freiräume dient der beiliegende Ueberbauungsvorschlag vom 21.10.1982.

ÜEBERBAUUNGSVQRSC HRIFTEN Art.

4

Gesamtwirkunq und Gestaltung der Bauten Bauten und Anlagen sowie Bauteile davon sind archi­ tektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Ein­ passung in das Terrain, Massstab und Proportionen, Gliederung der Baukörper und Fassaden, Dachformen, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dabei ist von der herkömmlichen orts­ typischen Erscheinungsform der "Toggenburgerhäuser" auszugehen. Balkone haben sich gut in die Fassaden einzupassen. Die Garagen sind wenn möglich als An­ bauten oder Nebenbauten zu gestalten.

M 1=500 VOM

GEMEINDERAT

DER

GEMEINDAMMANN

GENEHMIGT

AM =

6. August 1982

DER

GEMEINDERATSSCHREIBER

Art. ÖFFENTLICH VOM DER

AUFGELEGT

BAUDEPARTEMENT

VOM: DES

B IS :

2. Nov.

KANTONS

5

Stellung der Bauten Die Hauptfassaden der Bauten sind in Richtung Südost Süd oder Südwest zu orientieren.

1. Dezember 1982

ST.GALLEN

GENEHMIGT

AM:

Art.

6

F irsthöhe / Grenzabstand Der reglementarische Grenzabstand kann stellenweise um maximal 1.00 m verkleinert werden, sofern dieser im Mittel der entsprechenden Gebäudeseite gemäss Baureglement eingehalten ist. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben Vorbehalten.

REGIERUNGSRAT

Art.

PLANDATUM

THOMAS

1 .6 .1 9 8 2 /2 8 .1 0 .1 9 8 2

EIGENMANN

SCHWERTGASSE

PLANNR

RAUMPLANER

N D S /H T L

9000

ST. GALLEN

3

TEL.

071

OP

7

Dachgestaltung Sämtliche Bauten sind mit einem symmetrischen Sattel dach zu versehen. Diese haben einen Traufwinkel von mindestens 37° a.T. aufzuweisen. Für An- und Neben­ bauten sind auch Pultdächer zulässig, sofern sich diese gut in die Ueberbauung einfügen.

4.1-2/2

25 27 55

Art.

8

M ateria1- und Farbwah 1 Die Farbgebung ist harmonisch zu halten und auf. die Umgebung abzustimmen. Grelle Farben oder reflektie­ rende Materialien sind verboten. Die Materialwahl und die Farbgebung der von aussen sichtbaren Bauteile (Fassaden, Dach etc.) bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Auf Verlangen sind Material- und Farbmuster am Bau anzubringen.

LEGENDE: UMGRENZUNG

PLANGEBIET

Art.

Die Erstellung von nach aussen in Erscheinung treten den Einzelantennenanlagen ist nicht gestattet. Im Plangebiet ist eine Gemeinschaftsantennenanlage vor­ zusehen.

BAULINIE RICHTUNGSPUNKTE Art.

HINWEIS : 1

1 STRASSE

1

1 TROTTOIR

9 Aussenantennen

10 Aussenraumgestaltung Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Stark in Erscheinung tretende Stütz­ mauern sind zu vermeiden. Entlang von Strassen und Fusswegen sind nach Möglichkeit hochstämmige Bäume zu pflanzen.

Art.

11 Riehtungspunkte Zwischen den Richtungspunkten ist ein öffentlicher Fussweg vom mindestens 1.50 m Breite zu erstellen.

DIE

IM

PLAN

EINGEZEICHNETEN

PARZELLENGRENZEN

SIND

NICHT

STRASSEN , WEGE VERBINDLICH .

UND