Überbauungsplan Dreieggli

Plan d'utilisaziun spezial · Neckertal

Document

Numer
2002-6760
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Neckertal
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
16-05-2002
Approvà
25-07-2002
Publitgà
23-05-2002
En vigur dapi
25-07-2002

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

T

Baudepartement des Kantons St.Gallen

25. Juli 2002

V

jSj

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

x /

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Ganzen Text zeigen

Gemeinderat 9633 Hemberg

VII 67 Hemberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Überbauungsplan Dreieggli

Der Erlass regelt die Überbauung im Gebiet Dreieggli. Er ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Die beiden unter den Hinweisen eingetragenen Planelemente „Grünfläche/ Vorplatz/Parkplatz“ und „Grünflächen“ sind unter den Festlegungen aufzuführen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: «t

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 '340.“ (Fr. 1'000.-- für den Überbauungsplan; Fr. 340.-- für den Teilstrassenplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

. Strauss

G-Hemb Geneh BiH 2101

i

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: - Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: - Planungsamt - Rechtsabteil una - Tiefbauamt

G-Hemb Geneh BiH 2127

-

2

-

Plan mit besonderen Vorschriften

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 5 HÖHENANGABEN

Legende

Die Höhenlage der Bauten ist durch die Höhe des Schwerpunktes vom Gebäudegrundriss im Erdgeschoss bestimmt (± 0 müM). Die Koten gelten für die angegebenen Bereiche. Erstreckt sich eine Baute über zwei Höhenbereiche, ist die Lage der Zufahrt zur Hauptbaute respektive Garage bestimmend. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bauten bezüglich Gelände und Erschliessungsstrasse optimal abgestimmt sind.

ART. 1 GELTUNGSBEREICH

Gemeinde Hemberg Kanton St. Gallen

FESTLEGUNGEN

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend und im Überbauungsplan nichts anderes vermerkt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Hemberg. Alle in der Legende des Überbauungsplanes als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die "Hinweise" sowie der Beilageplan gelten als wegleitend.

Art. 2 ZWECK

Art. 6 ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG

UMGRENZUNG PLANGEBIET

Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Gliederung der Baukörper, Materialwahl und Farbgebung in das Orts- und Landschaftsbild passen.

BAUBEREICH HAUPTBAUTEN

Bauten im Baubereich Anbauten müssen sich hinsichtlich ihrer Gestaltung den Hauptbauten unterordnen. Material- und Farbgebung sind auf die Hauptbauten abzustimmen.

BAUBEREICH ANBAUTEN

M . 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Überbauungsplan bezweckt die Realisierung einer vorzüglich gestalteten Wohnüberbauung in geordneter - auf die land­ schaftlich exponierte Lage abgestimmte - Bauweise sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.

AW

Art. 7 UMGEBUNGSGESTALTUNG

ZU- UND WEGFAHRT RICHTUNGSPUNKT FUSSGÄNGERVERBINDUNG

Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat mitstandortgerechten Bäumen und Hecken zu erfolgen.

Art. 3 ERSCHLIESSUNG

Überbauungsplan 1:500 Dreieggli

VOM GEMEINDERAT ERLASSEN am

'16. Mai 2002

Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über eine neue öffentliche Strasse, welche im Endausbau im Einbahnregime geführt wird. Entlang der östlichen und nördlichen Plangrenze wird ein öffentlicher Fussweg gemäss Darstellung im Überbauungsplan erstellt. Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von min. 1.0m Breite freizuhalten.

HINWEISE

Art. 8 AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS

Der Gestaltungsplan Dreieggli vom 12. November 1992 wird aufgehoben.

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

Die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze wird im Baugesuchsverfahren festgelegt und richtet sich nach den Bestimmungen des Baureglementes.

BESTEHENDE STRASSE UND VORPLATZ

Die verkehrsmässige Erschliessung der Grundstücke erfolgt ab der Ringstrasse an den bezeichneten Stellen.

NEUESTRASSE FUSSWEG

Art. 4 BAUBEREICHE

Hauptbauten dürfen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baubereiche erstellt werden. Die rot bezeichneten Abstände zeigen Abweichungen vom Baureglement auf.

*

GRÜNFLÄCHE / VORPLATZ / PARKPLATZ

fr

GRÜNFLÄCHEN

vom

23. Mai 2002

VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN GENEHMIGT

AM

bis 2 1. Juni 2002

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes

2 5. Juli 2002

Für Hauptbauten östlich und westlich der Erschliessungsstrasse ist der grosse Grenzabstand nur zum östlichen, resp. west­ lichen Rand des Plangebietes einzuhalten (nicht gegen Süden). BÄUME/HECKEN Für Hauptbauten gelten folgende Vorschriften 947.50

Vollgeschoss Gebäudehöhe Firsthöhe

2 7.5 m 12.5 m

947.50

HÖHENKOTE IN M.Ü.M. (REFERENZPUNKT BEST. TERRAIN) HÖHENKOTE ERDGESCHOSS PROJ. GEBÄUDE IN M.Ü.M.

Im Baubereich Anbauten dürfen Bauten höchstens 1 Geschoss und eine Gebäudehöhe von maximal 4 m aufweisen. Flachdächer sind in diesem Baubereich zulässig. Als Niveaupunkt gilt derjenige der Hauptbaute.

F E N T AG

Bruno Fent Bauingenieur sia/usic Seetalstrasse 77 5703 Seon

[email protected] Telefon 0627696666 Telefax 0627696677

Gezeichnet

KB

Datum

Geprüft

BF

Format 30/126

Freigabe

Datum

15.05.2002