Überbauungsplan Bergli
Plan d'utilisaziun spezial · Wattwil
Document
- Numer
- 1976-6360
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Wattwil
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 02-04-1974
- Approvà
- 05-03-1976
- Publitgà
- 03-05-1974
- En vigur dapi
- 05-03-1976
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
12 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
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BAUDEPARTEMENT D ES KANTON S S T.GALLEN TELEFON (071) 26 31 11
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001 ST.GALLEN,
GEMEIN OAM T WATTWIL
E-
An den Gemeinderat
9630
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5. März 1976
9, März 1976
Wattwil
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T
z, Sespt, 1 z. Akten
Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindarnmann, sehr geehrte Herren, Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS §,134: BauG) die folgenden Planungserlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan ''Bergli 11 - Ueberbauungsplan
11
Schochenebnet-Bergli " .
Die Prlifung hat ergeben, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden. Flir die Realisierung der mit den beiden neuen Planungserlassen ermöglichten Ueberbauung ist die Erstellung einer neuen Erschliessungsstrasse erforderlich. Das hiefür ausgearbeitete Projekt genligt jedoch gemäss Stellungnahme des Strasseninspektorates vom 3. März 1976 namentlich im Bereich der Einmlindung in die Staatsstrasse den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht. Da der beanstandete Teil
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des Strassenprojektes ausserhalb des Teilzonen- und Ueberbauungsplangebietes liegt, hindert eine Ueberarbeitung des Strassenprojektes die Genehmigung der Planungserlasse nicht. Hingegen muss die Genehmigung unter dem Vorbehalt allfälliger Aenderungen des Ueberbauungsplanes (Baulinien, Gebietsabgrenzungen) aufgrund einer Ueberarbeitung des Stras ~enpro jektes erfolgen. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verw altungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (nGS 9, 141) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom
12. November 1974, (nGS 2, 765) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Planungserlasse werden unter dem Vorbehalt allf~lliger Aenderungen aufgrund einer Ueberarbeitung des Strassenprojektes der Nebenstrasse Schmiedenbach - Bergli genehmi gt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800. -. Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat:
Dr. W. Geiger Beilagen: Einzahlungsschein Planungserlasse (1-fach )