Überbauungsplan Bergli

Plan d'utilisaziun spezial · Wattwil

Document

Numer
1976-6360
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Wattwil
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
02-04-1974
Approvà
05-03-1976
Publitgà
03-05-1974
En vigur dapi
05-03-1976

Karte

12 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

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BAUDEPARTEMENT D ES KANTON S S T.GALLEN TELEFON (071) 26 31 11

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 ST.GALLEN,

GEMEIN OAM T WATTWIL

E-

An den Gemeinderat

9630

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5. März 1976

9, März 1976

Wattwil

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T

z, Sespt, 1 z. Akten

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindarnmann, sehr geehrte Herren, Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS §,134: BauG) die folgenden Planungserlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan ''Bergli 11 - Ueberbauungsplan

11

Schochenebnet-Bergli " .

Die Prlifung hat ergeben, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden. Flir die Realisierung der mit den beiden neuen Planungserlassen ermöglichten Ueberbauung ist die Erstellung einer neuen Erschliessungsstrasse erforderlich. Das hiefür ausgearbeitete Projekt genligt jedoch gemäss Stellungnahme des Strasseninspektorates vom 3. März 1976 namentlich im Bereich der Einmlindung in die Staatsstrasse den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht. Da der beanstandete Teil

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2 -

des Strassenprojektes ausserhalb des Teilzonen- und Ueberbauungsplangebietes liegt, hindert eine Ueberarbeitung des Strassenprojektes die Genehmigung der Planungserlasse nicht. Hingegen muss die Genehmigung unter dem Vorbehalt allfälliger Aenderungen des Ueberbauungsplanes (Baulinien, Gebietsabgrenzungen) aufgrund einer Ueberarbeitung des Stras ~enpro jektes erfolgen. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verw altungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (nGS 9, 141) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom

12. November 1974, (nGS 2, 765) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Planungserlasse werden unter dem Vorbehalt allf~lliger Aenderungen aufgrund einer Ueberarbeitung des Strassenprojektes der Nebenstrasse Schmiedenbach - Bergli genehmi gt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800. -. Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat:

Dr. W. Geiger Beilagen: Einzahlungsschein Planungserlasse (1-fach )